§ 43 T-TG Rechtspersönlichkeit, Sitz, Aufbringung der Mittel

T-TG - Tourismusgesetz 2006, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
  1. (1)Absatz einsZur allgemeinen Förderung des Tourismus, insbesondere der Tourismuswerbung und sonstiger dem Tourismus dienender Maßnahmen, besteht der Tiroler Tourismusförderungsfonds, im Folgenden kurz Fonds genannt. Fördermaßnahmen haben das Ziel einer sozialen, nachhaltigen und ressourcenschonenden Entwicklung des Tourismus zu verfolgen. Auf die Gewährung von Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
  2. (2)Absatz 2Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Er hat seinen Sitz in Innsbruck. Der Fonds kann die der Erfüllung seiner Aufgaben dienenden Maßnahmen selbst durchführen und hierfür alle erforderlichen Rechtsgeschäfte abschließen.
  3. (3)Absatz 3Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch
    1. a)Litera aBeiträge der Pflichtmitglieder und der freiwilligen Mitglieder der Tourismusverbände,
    2. b)Litera ballfällige Zuschüsse des Landes Tirol,
    3. c)Litera csonstige Zuwendungen.
  4. (4)Absatz 4Die Pflichtmitglieder und die freiwilligen Mitglieder der Tourismusverbände haben für jedes Kalenderjahr an den Fonds einen Beitrag in der Höhe von 1,2 v. T. der Grundzahl nach § 35 Abs. 2, der Mindestgrundzahl nach § 35 Abs. 6 oder der fiktiven Grundzahl, die dem Beitrag von Kleinunternehmern nach § 35 Abs. 8 entspricht, zu leisten.Die Pflichtmitglieder und die freiwilligen Mitglieder der Tourismusverbände haben für jedes Kalenderjahr an den Fonds einen Beitrag in der Höhe von 1,2 v. T. der Grundzahl nach Paragraph 35, Absatz 2,, der Mindestgrundzahl nach Paragraph 35, Absatz 6, oder der fiktiven Grundzahl, die dem Beitrag von Kleinunternehmern nach Paragraph 35, Absatz 8, entspricht, zu leisten.
  5. (5)Absatz 5Für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beiträge nach Abs. 5 gelten die §§ 36, 37 und 38 sinngemäß. Die Beiträge sind gemeinsam mit den Pflichtbeiträgen zu den Tourismusverbänden vorzuschreiben.Für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beiträge nach Absatz 5, gelten die Paragraphen 36,, 37 und 38 sinngemäß. Die Beiträge sind gemeinsam mit den Pflichtbeiträgen zu den Tourismusverbänden vorzuschreiben.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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