Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDen Tourismusverbänden obliegen die Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen und regionalen Belange des Tourismus unter Bedachtnahme auf seine ökonomischen, sozialen, kulturellen, ethischen und ökologischen Auswirkungen. Die Tourismusverbände haben eine verantwortungsvolle, nachhaltige und ressourcenschonende Entwicklung des Tourismus sicherzustellen und sich dabei an den Erfordernissen der Regionalität, eines sachgerechten Ausgleichs von Markt- bzw. Wettbewerbsinteressen und den Bedürfnissen der einheimischen Bevölkerung sowie der Raumverträglichkeit der touristischen Angebote, wie sie in tourismusstrategischen Grundlagenarbeiten und Strategiepapieren von landesweiter Tragweite zum Ausdruck kommen, zu orientieren. Die Tourismusverbände haben ihre Aktivitäten nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung ihrer Mitglieder auszurichten, sodass den Mitgliedern die Teilnahme an gemeinsamen Marketingmaßnahmen unter denselben Bedingungen zu ermöglichen ist.
a)Litera adie tourismusstrategische Planung für ihr Verbandsgebiet, einschließlich einer regionalen Nachhaltigkeitsstrategie, unter Berücksichtigung der Leitlinien tourismusstrategischer Grundlagenarbeiten und Strategiepapiere von landesweiter Tragweite,
b)Litera bdas touristische Marketing, insbesondere Marktforschung, Angebotsgestaltung, Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Verkaufsförderung und Vertrieb, sowie die laufende Überprüfung der Marketingmaßnahmen auf ihren Erfolg,
c)Litera cdie Förderung des Verständnisses der Bevölkerung für die gesamtwirtschaftliche Bedeutung des Tourismus, dies sowohl durch verbandsinterne Kommunikation als auch durch partizipative Prozesse unter Beteilung der Bevölkerung,
d)Litera ddie Unterstützung und Koordinierung der Tätigkeiten der Mitglieder und der öffentlichen Einrichtungen bei der Gestaltung eines marktgerechten und den Zielen und Grundsätzen nach Abs. 1 entsprechenden Angebots,die Unterstützung und Koordinierung der Tätigkeiten der Mitglieder und der öffentlichen Einrichtungen bei der Gestaltung eines marktgerechten und den Zielen und Grundsätzen nach Absatz eins, entsprechenden Angebots,
e)Litera esonstige Maßnahmen der Gästebetreuung, insbesondere im Bereich des Veranstaltungsmanagements,
f)Litera fdie Weiterbildung der Mitglieder, der Funktionäre und der Bediensteten des Tourismusverbandes,
g)Litera gdie Führung einer leistungsfähigen Geschäftsstelle zur Betreuung der Gäste und der Mitglieder,
h)Litera hdie Information der Mitglieder über das laufende Verbandsgeschehen unter Zuhilfenahme zeitgemäßer Kommunikationsmittel im Interesse einer verbesserten Transparenz des Verbandsgeschehens,
i)Litera idie Mitwirkung im Verband der Tiroler Tourismusverbände.
(3)Absatz 3Tourismusverbände dürfen nur dann eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder sich an einem erwerbswirtschaftlichen Unternehmen beteiligen, wenn und solange
a)Litera adies zur Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbandes zweckmäßig ist,
b)Litera bdie Aufgaben durch andere, insbesondere durch Private, nicht besser besorgt werden können und
c)Litera cdas damit verbundene finanzielle Risiko in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Tourismusverbandes steht.
In Kraft seit 26.03.2022 bis 31.12.9999
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