Die Ausübung des Rechtes zur Abgabe einer Äußerung nach § 1 Abs. 4 und die Wahl der Gemeindevertreter nach § 11 Abs. 2 obliegen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.Die Ausübung des Rechtes zur Abgabe einer Äußerung nach Paragraph eins, Absatz 4 und die Wahl der Gemeindevertreter nach Paragraph 11, Absatz 2, obliegen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.
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