§ 17 T-TG Geschäftsführer

T-TG - Tourismusgesetz 2006, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
  1. (1)Absatz einsFür die Erarbeitung und Umsetzung der verbandsstrategischen, marken- und marketingtechnischen sowie innerorganisatorischen Erfordernisse hat der Vorstand auf Vorschlag des Obmanns einen Geschäftsführer zu bestellen, mit dem ein schriftlicher Dienstvertrag abzuschließen ist. Im Dienstvertrag ist unter Beachtung der zwingenden arbeitsrechtlichen Vorgaben vorzusehen, dass der Geschäftsführer seine Tätigkeit hauptberuflich auszuüben hat, einer erwerbswirtschaftlichen Nebenbeschäftigung nur mit Zustimmung des Vorstandes nachgehen darf und sein Dienstverhältnis durch einen darauf gerichteten Beschluss des Vorstandes beendet werden kann. Der Dienstvertrag des Geschäftsführers ist vom Vorstand zu genehmigen und dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen. Die Funktion des Geschäftsführers ist mit der eines Mitgliedes des Aufsichtsrates oder des Vorstandes unvereinbar.
  2. (2)Absatz 2Dem Geschäftsführer obliegen folgende Aufgaben:
    1. a)Litera adie Leitung der Geschäftsstelle des Tourismusverbandes sowie die Dienstaufsicht über die Bediensteten,
    2. b)Litera bdie Besorgung aller zur laufenden Geschäftsführung gehörenden Angelegenheiten,
    3. c)Litera cdie Erarbeitung tourismusstrategischer Grundsätze für das Verbandsgebiet einschließlich einer regionalen Nachhaltigkeitsstrategie sowie eines jährlichen Nachhaltigkeitsberichtes und jeweils deren Vorlage an den Obmann sowie nach der Beschlussfassung im Sinn des § 14 Abs. 1 lit c an den Verband der Tiroler Tourismusverbände und die Durchführung von touristischen Marketingmaßnahmen,die Erarbeitung tourismusstrategischer Grundsätze für das Verbandsgebiet einschließlich einer regionalen Nachhaltigkeitsstrategie sowie eines jährlichen Nachhaltigkeitsberichtes und jeweils deren Vorlage an den Obmann sowie nach der Beschlussfassung im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, Litera c, an den Verband der Tiroler Tourismusverbände und die Durchführung von touristischen Marketingmaßnahmen,
    4. d)Litera ddie Vorbereitung der Sitzungen der Vollversammlung, des Aufsichtsrates und des Vorstandes,
    5. e)Litera edie Bestellung eines Nachhaltigkeitskoordinators aus dem Kreis der Bediensteten des Tourismusverbandes,
    6. f)Litera fdie Wahrnehmung der ihm nach § 14 Abs. 9 und 10 und nach § 16 Abs. 2 übertragenen Aufgaben.die Wahrnehmung der ihm nach Paragraph 14, Absatz 9 und 10 und nach Paragraph 16, Absatz 2, übertragenen Aufgaben.
  3. (3)Absatz 3Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrates und des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Er ist berechtigt, unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheit, Anträge an den Aufsichtsrat und an den Vorstand heranzutragen. Diese sind in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung des Aufsichtsrates oder des Vorstandes aufzunehmen; dem Geschäftsführer ist in der Sitzung die Möglichkeit zu eröffnen, diese Anträge vor der Beschlussfassung zu erläutern. Im Rahmen der Vollversammlung steht es ihm zu, gegenüber den Mitgliedern einen Tätigkeitsbericht abzugeben.
  4. (4)Absatz 4Der Geschäftsführer hat dafür zu sorgen, dass über jede Sitzung der Vollversammlung, des Aufsichtsrates und des Vorstandes eine Niederschrift verfasst wird. Diese hat jedenfalls Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung, den Namen des Vorsitzführenden, die Tagesordnung, die gestellten Anträge im vollen Wortlaut, den wesentlichen Inhalt der Beratungen und die gefassten Beschlüsse im vollen Wortlaut unter Anführung des Abstimmungsergebnisses (Gesamtzahl der für und gegen den Antrag abgegebenen Stimmen, der Stimmenthaltungen und der ungültigen Stimmen) zu enthalten. Wer gegen einen Antrag gestimmt hat, kann verlangen, dass dies in der Niederschrift festgehalten wird. Niederschriften über Sitzungen der Vollversammlung haben die Anzahl der aus den einzelnen Stimmgruppen anwesenden oder vertretenen Mitglieder, Niederschriften über Sitzungen des Aufsichtsrates oder des Vorstandes haben die Namen der anwesenden und der entschuldigt oder unentschuldigt abwesenden Mitglieder zu enthalten. Niederschriften sind vom Vorsitzenden sowie vom Schriftführer zu unterfertigen. Sie sind spätestens zwei Wochen nach der Sitzung am Sitz des Tourismusverbandes zur Einsichtnahme durch die zur Teilnahme an der jeweiligen Sitzung Berechtigten aufzulegen und diesen unter Zuhilfenahme zeitgemäßer Kommunikationsmittel zugänglich zu machen. Dies gilt auch für die Einsichtnahme in das Budget nach § 24 Abs. 1 durch sämtliche Mitglieder des Tourismusverbandes.Der Geschäftsführer hat dafür zu sorgen, dass über jede Sitzung der Vollversammlung, des Aufsichtsrates und des Vorstandes eine Niederschrift verfasst wird. Diese hat jedenfalls Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung, den Namen des Vorsitzführenden, die Tagesordnung, die gestellten Anträge im vollen Wortlaut, den wesentlichen Inhalt der Beratungen und die gefassten Beschlüsse im vollen Wortlaut unter Anführung des Abstimmungsergebnisses (Gesamtzahl der für und gegen den Antrag abgegebenen Stimmen, der Stimmenthaltungen und der ungültigen Stimmen) zu enthalten. Wer gegen einen Antrag gestimmt hat, kann verlangen, dass dies in der Niederschrift festgehalten wird. Niederschriften über Sitzungen der Vollversammlung haben die Anzahl der aus den einzelnen Stimmgruppen anwesenden oder vertretenen Mitglieder, Niederschriften über Sitzungen des Aufsichtsrates oder des Vorstandes haben die Namen der anwesenden und der entschuldigt oder unentschuldigt abwesenden Mitglieder zu enthalten. Niederschriften sind vom Vorsitzenden sowie vom Schriftführer zu unterfertigen. Sie sind spätestens zwei Wochen nach der Sitzung am Sitz des Tourismusverbandes zur Einsichtnahme durch die zur Teilnahme an der jeweiligen Sitzung Berechtigten aufzulegen und diesen unter Zuhilfenahme zeitgemäßer Kommunikationsmittel zugänglich zu machen. Dies gilt auch für die Einsichtnahme in das Budget nach Paragraph 24, Absatz eins, durch sämtliche Mitglieder des Tourismusverbandes.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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