Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDas Land Tirol hat nach Maßgabe der im Landesvoranschlag jeweils vorgesehenen Mittel Zuwendungen an die Tirol Werbung GmbH zur allgemeinen Förderung des Tourismus zu leisten.
(2)Absatz 2Das Land Tirol hat weiters als Träger von Privatrechten nach Maßgabe der im Landesvoranschlag jeweils vorgesehenen Mittel Vorhaben zu fördern, die
a)Litera aeiner zeitgemäßen Entwicklung des Tourismus in Tirol, insbesondere auch einer überregionalen Zusammenarbeit, dienen und
b)Litera bunter Bedachtnahme auf die ökonomischen, sozialen, kulturellen, ethischen und ökologischen Auswirkungen des Tourismus den Zielen und Grundsätzen nach § 3 Abs. 1 entsprechen und mit der geordneten Gesamtentwicklung des Landes im Einklang stehen.unter Bedachtnahme auf die ökonomischen, sozialen, kulturellen, ethischen und ökologischen Auswirkungen des Tourismus den Zielen und Grundsätzen nach Paragraph 3, Absatz eins, entsprechen und mit der geordneten Gesamtentwicklung des Landes im Einklang stehen.
In Kraft seit 26.03.2022 bis 31.12.9999
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