§ 12 T-TG

T-TG - Tourismusgesetz 2006, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Vollversammlung hat getrennt für jede Stimmgruppe aus deren Mitte die gleiche Anzahl von Mitgliedern des Aufsichtsrates auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Der Obmann hat die Vollversammlung zur Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates fristgerecht vor dem Ablauf der Funktionsperiode einzuberufen. Als Wahltag gilt der Tag, an dem hierfür im Rahmen der Vollversammlung Stimmen abgegeben werden können und die Auszählung der Stimmzettel erfolgt. Am Wahltag wird die Wahl des Aufsichtsrates von einem Vertreter der für Angelegenheiten des Tourismus zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Tiroler Landesregierung (Wahlleiter) geleitet. Die vorzeitige Stimmabgabe nach Abs. 4 wird von geschulten Wahlleiter-Stellvertretern geleitet. Der Wahlleiter hat diese im Einvernehmen mit dem Obmann aus dem Kreis der Bediensteten des Hauptbüros und der Ortsbüros des Tourismusverbandes zu bestellen. Vor dem Antritt ihres Amtes haben die Wahlleiter-Stellvertreter in einer an den Wahlleiter gerichteten schriftlichen Erklärung strenge Unparteilichkeit und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten zu geloben. Jedem Einbringer eines vom Amt der Tiroler Landesregierung gemäß Abs. 3 geprüften und dem Obmann übermittelten Wahlvorschlages kommt das Recht zu, jeweils einen auf dem Wahlvorschlag genannten Kandidaten als Beisitzer zur Überwachung der Stimmabgabe in die Büros, in denen die vorzeitige Stimmabgabe stattfindet, und zur Überwachung der Stimmabgabe und der Auszählung der Stimmen zur Vollversammlung zu entsenden. Die Beisitzer sowie Bedienstete des Amtes der Tiroler Landesregierung dürfen unter der Aufsicht des Wahlleiters an der Auszählung der Stimmen mitwirken.

(2) Wahlberechtigt und in den Aufsichtsrat wählbar sind nur die Mitglieder der jeweiligen Stimmgruppe. Für eine juristische Person, eine Offene Gesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft wählbar sind die zur Vertretung befugten Organe sowie hiefür bevollmächtigte Prokuristen, für Personengemeinschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig sind, schriftlich bevollmächtigte Mitglieder der Personengemeinschaft. Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind Personen, die vom Wahlrecht zum Landtag aus anderen Gründen als wegen des Fehlens der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgeschlossen sind.

(3) Wahlvorschläge sind von den auf den Wahlvorschlägen jeweils erstgenannten Listenführern bis spätestens vier Wochen vor dem Wahltag beim Amt der Tiroler Landesregierung schriftlich einzubringen; sie können vom Einbringer nur bis zum Ablauf dieser Frist zurückgezogen oder abgeändert werden. Wahlvorschläge müssen mindestens die Namen so vieler wählbarer Personen aus der Stimmgruppe des Einbringers enthalten, wie Aufsichtsräte in der betreffenden Stimmgruppe zu wählen sind. Diese dürfen auf jeweils nur einem Wahlvorschlag kandidieren und haben das Einverständnis mit ihrer Kandidatur durch eigenhändige Unterschrift auf dem Wahlvorschlag deutlich zuordenbar zu bestätigen. Scheint eine Person oder ein von ihr vertretenes Mitglied auf mehr als einem Wahlvorschlag auf, so gilt die Kandidatur nur für den als erstes eingelangten gültigen Wahlvorschlag; auf dem weiteren Wahlvorschlag (den weiteren Wahlvorschlägen) gilt der Name des betreffenden Kandidaten oder des von ihm vertretenen Mitgliedes als nicht beigesetzt und der Wahlleiter hat, sofern dadurch die erforderliche Anzahl von Namen wählbarer Personen nicht mehr erreicht wird, den Einbringer des betroffenen weiteren Wahlvorschlages (die Einbringer der betroffenen weiteren Wahlvorschläge), unverzüglich zur Ergänzung des Wahlvorschlages (der Wahlvorschläge) bis spätestens drei Wochen vor dem Wahltag aufzufordern. Dies gilt auch für Wahlvorschläge, die den sonstigen Formalerfordernissen nicht entsprechen. Wahlvorschläge, die nicht fristgerecht eingebracht werden, die nicht die erforderliche Anzahl von Namen wählbarer Personen enthalten oder nicht von diesen unterfertigt sind, sind ungültig. Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge nach der Reihenfolge ihres Einlangens beim Amt der Tiroler Landesregierung mit A, B, C usw. zu bezeichnen und sie schriftlich dem Obmann zu übermitteln sowie auf der Internetseite des Landes Tirol bekannt zu machen.

(4) Das Wahlrecht für die Wahl des Aufsichtsrates ist am Wahltag in der Vollversammlung oder während des Zeitraumes von einer Woche vor dem Wahltag im Hauptbüro des Tourismusverbandes und in höchstens zwei vom Wahlleiter im Einvernehmen mit dem Obmann zu bestimmenden Ortsbüros des Tourismusverbandes zur jeweiligen Öffnungszeit (vorzeitige Stimmabgabe) auszuüben. Die Möglichkeit der vorzeitigen Stimmabgabe ist nur dann zu gewähren, wenn durch die Einrichtung eines elektronischen, für den Wahlleiter und die Wahlleiter-Stellvertreter jederzeit einsehbaren Verzeichnisses, zuverlässig verhindert wird, dass ein Wähler nach der vorzeitigen Stimmabgabe eine weitere Stimme abgeben kann. Der Obmann hat unverzüglich nach der Übermittlung der Wahlvorschläge durch den Wahlleiter dafür zu sorgen, dass die Mitglieder die Wahlvorschläge im Hauptbüro sowie in dem (den) vor den für die vorzeitige Stimmabgabe vorgesehenen Ortsbüro (Ortsbüros) des Tourismusverbandes einsehen können. Während des Zeitraumes von einer Woche vor dem Wahltag können die Mitglieder ihre Stimme nach Überprüfung ihrer Identität, des von ihnen auszuübenden Stimmrechts und des Umstandes, dass vom betreffenden Mitglied der Stimmgruppe noch keine Stimme abgegeben wurde, durch den Wahlleiter-Stellvertreter durch Einwurf des gefalteten Stimmzettels in eine versperrte und plombierte Wahlurne abgeben. Die Stimmabgabe hat in einer Wahlzelle oder in einem abgesonderten Raum zu erfolgen, in dem der Stimmzettel unbeobachtet ausgefüllt werden kann. Die erfolgte Stimmabgabe ist jeweils sofort im elektronischen Verzeichnis zu vermerken. Die Wahlleiter-Stellvertreter haben die abgegebenen Stimmzettel bis zu ihrer Auszählung im Rahmen der Vollversammlung in Wahlurnen, die dem Tourismusverband vom Wahlleiter versperrt und plombiert zur Verfügung gestellt werden, sicher zu verwahren und diese dem Wahlleiter rechtzeitig vor dem Wahltag sicher zu übermitteln. Über den Ort und die Zeit der sicheren und für Dritte unzugänglichen Aufbewahrung der Wahlurnen außerhalb der Öffnungszeiten des Hauptbüros bzw. der Ortsbüros des Tourismusverbandes sowie über die Art und die Zeit ihrer Übermittlung an den Wahlleiter ist ein Protokoll zu führen.

(5) Die Wahl ist mit Stimmzetteln durchzuführen, welche zur Wahrung des Wahlgeheimnisses gefaltet in die Wahlurne einzuwerfen sind. Die nach Abs. 4 bereits im Rahmen der vorzeitigen Stimmabgabe abgegebenen Stimmzettel sind gemeinsam mit den in der Vollversammlung abgegebenen Stimmzetteln auszuzählen. Stimmzettel, auf denen der gewählte Wahlvorschlag nicht eindeutig bezeichnet ist, sind ungültig. Zusätzliche Anmerkungen oder Hinweise auf den Stimmzetteln gelten als nicht beigesetzt. Über die Gültigkeit von Stimmzetteln entscheidet der Wahlleiter, in Zweifelsfällen nach Einholung einer unverbindlichen Stellungnahme der anwesenden Beisitzer, endgültig. Wurde innerhalb der Frist nach Abs. 3 in einer Stimmgruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so sind die darin angeführten Personen vom Wahlleiter als gewählt zu erklären. Wurde innerhalb dieser Frist für eine Stimmgruppe kein Wahlvorschlag eingebracht oder lehnen in dieser Stimmgruppe sämtliche auf Wahlvorschlägen genannte Personen die Annahme der Wahl ab, so verliert diese Stimmgruppe ihr Recht auf Entsendung von Mitgliedern in den Aufsichtsrat und verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates um diese Mitglieder.

(6) Die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mitglieder des Aufsichtsrates ist vom Wahlleiter nach der Wahlzahl zu ermitteln. Diese wird nach dem d’Hondtschen Verfahren wie folgt errechnet: Die Summen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben. Unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel usw. Dezimalzahlen sind zu berücksichtigen. Die so ermittelten Zahlen werden zusammen mit den auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Summen nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Summe begonnen wird. Als Wahlzahl gilt die Zahl, die in der Reihe die so vielte ist, wie die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrates beträgt. Auf jeden Wahlvorschlag entfallen so viele Mitglieder, wie die Wahlzahl in der Summe der für den Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen enthalten ist. Wenn danach mehrere Wahlvorschläge auf ein Mitglied oder mehrere Mitglieder im Aufsichtsrat denselben Anspruch haben, entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

(7) Entfällt auf einen Wahlvorschlag nur ein Mitglied im Aufsichtsrat, so fällt dies auf die erstangeführte Person, bei zwei (drei usw.) Aufsichtsratsmitgliedern auf die erst- und die zweit- (dritt- usw.) angeführte Person. Personen, die zu Mitgliedern des Aufsichtsrates gewählt wurden, haben unverzüglich nach ihrer Wahl zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Bei der Wahl nicht anwesende Mitglieder können vor der Wahl beim Wahlleiter die schriftliche Erklärung abgeben, dass sie im Fall ihrer Wahl in den Aufsichtsrat diese annehmen werden.

(8) Der Aufsichtsrat hat nach Möglichkeit im Anschluss an seine Wahl unter dem Vorsitz des Wahlleiters aus den gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrates in getrennten Wahlgängen den Obmann, den ersten und den zweiten Obmannstellvertreter zu wählen. Können alle oder einzelne Mitglieder des Vorstandes nicht aus der Mitte des Aufsichtsrates gewählt werden, so sind sie aus den auf Wahlvorschlägen kandidierenden Personen, die kein Aufsichtsratsmandat erhalten haben, zu wählen, ist auch dies nicht möglich, aus der Vollversammlung. Kann die Wahl der Mitglieder des Vorstandes nicht im Anschluss an die Wahl des Aufsichtsrates durchgeführt werden, so hat der Aufsichtsrat zunächst ein Mitglied des Aufsichtsrates zu bestimmen, das den Aufsichtsrat innerhalb von zwei Wochen zur Wahl des Vorstandes und des Aufsichtsratsvorsitzenden und dessen Stellvertreters einzuberufen hat. Nach der Wahl des Vorstandes hat der Aufsichtsrat seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu wählen. Die gewählten Personen haben zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Sodann wird der Aufsichtsrat durch das Nachrücken der auf den betreffenden Wahlvorschlägen in der Reihenfolge nächstgenannten Kandidaten ergänzt. Nach der Wahl des Vorstandes hat der Aufsichtsrat seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu wählen.

(9) Die Wahlen des Vorstandes sowie des Vorsitzenden des Aufsichtsrates und dessen Stellvertreters sind mit Stimmzetteln durchzuführen, sofern der Aufsichtsrat nicht einstimmig die offene Abstimmung beschließt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl zwischen jenen Personen durchzuführen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Bei neuerlicher Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Mitglieder des Aufsichtsrates, die die Wahl zu einem Mitglied des Vorstandes angenommen haben, scheiden als Mitglieder des Aufsichtsrates aus.

In Kraft seit 26.03.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 T-TG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 T-TG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 T-TG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 T-TG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 T-TG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-TG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 11 T-TG
§ 13 T-TG