§ 32 T-TG Sonstige Bemessungsgrundlagen

T-TG - Tourismusgesetz 2006, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsBei den Kredit- und Finanzinstituten einschließlich der Bausparkassen bildet die Bemessungsgrundlage aus Bankgeschäften das Vierfache der Summe der Provisionserträge nach der Anlage 2 zu § 43 des Bankwesengesetzes. Im Bauspargeschäft sind als Bemessungsgrundlage aus Verträgen nur die Verwaltungsgebühren und Zinserträge aus den Verträgen heranzuziehen, die mit Personen, die den Wohnsitz (Sitz) in Tirol haben, abgeschlossen wurden.Bei den Kredit- und Finanzinstituten einschließlich der Bausparkassen bildet die Bemessungsgrundlage aus Bankgeschäften das Vierfache der Summe der Provisionserträge nach der Anlage 2 zu Paragraph 43, des Bankwesengesetzes. Im Bauspargeschäft sind als Bemessungsgrundlage aus Verträgen nur die Verwaltungsgebühren und Zinserträge aus den Verträgen heranzuziehen, die mit Personen, die den Wohnsitz (Sitz) in Tirol haben, abgeschlossen wurden.
  2. (2)Absatz 2Bei den Reisebüros und den Reiseleitern bildet die Bemessungsgrundlage die Summe der Erträge aus den Besorgungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen sowie die Summe der Provisionen aus den Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen, jedoch ausschließlich der Umsatzsteuer.
  3. (3)Absatz 3Bei den Versicherungsunternehmen bildet die Bemessungsgrundlage die Summe der Versicherungsentgelte aus Versicherungsverträgen, bei denen im Zeitpunkt der Fälligkeit des Versicherungsentgeltes entweder der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz (Sitz) in Tirol hat oder sich die versicherte Sache in Tirol befindet.
  4. (4)Absatz 4Bei den Werbungsmittlern bildet die Bemessungsgrundlage die Summe der Provisionen aus den Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen, jedoch ausschließlich der Umsatzsteuer.
  5. (5)Absatz 5Für Unternehmer, die
    1. a)Litera aUmsätze nach § 6 Abs. 1 Z 16 erster Satz des Umsatzsteuergesetzes 1994 erzielen und diese als steuerfrei behandeln undUmsätze nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16, erster Satz des Umsatzsteuergesetzes 1994 erzielen und diese als steuerfrei behandeln und
    2. b)Litera bnach dem 31. Dezember 1996 Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 19 und 20 des Umsatzsteuergesetzes 1994 erzielen,nach dem 31. Dezember 1996 Umsätze nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 19 und 20 des Umsatzsteuergesetzes 1994 erzielen,

    bildenbilden die Umsatzerlöse aus diesen Leistungen die Bemessungsgrundlage.

In Kraft seit 01.03.2015 bis 31.12.9999
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