§ 15 T-TG Aufgaben und Geschäftsgang des Vorstandes

T-TG - Tourismusgesetz 2006, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.10.2024
  1. (1)Absatz einsDem Vorstand obliegt neben den ihm in diesem Gesetz sonst noch zugewiesenen Aufgaben die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht der Vollversammlung, dem Aufsichtsrat, dem Obmann oder dem Geschäftsführer vorbehalten sind. Er kann sich überdies einzelne der dem Geschäftsführer zugewiesenen Aufgaben ausdrücklich vorbehalten. Ein derartiger Vorbehalt ist dem Geschäftsführer nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
  2. (2)Absatz 2Der Obmann hat den Vorstand nach Bedarf, mindestens aber vierteljährlich einmal und überdies dann innerhalb einer Woche zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies ein Mitglied des Vorstandes unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheit verlangt. Die Einberufung muss mindestens drei Tage vor der Sitzung schriftlich beim Mitglied des Vorstandes eingelangt sein und den Ort, den Tag und die Uhrzeit des Sitzungsbeginnes sowie die Tagesordnung enthalten. Sie ist durch Boten oder die Post zuzustellen; nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel kann die Zustellung auch telegrafisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen. In dringenden Fällen kann der Vorstand auch mündlich oder telefonisch einberufen werden.
  3. (3)Absatz 3Für die Durchführung von Sitzungen des Vorstandes in Form einer Videokonferenz gilt § 14 Abs. 3 sinngemäß.Für die Durchführung von Sitzungen des Vorstandes in Form einer Videokonferenz gilt Paragraph 14, Absatz 3, sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Der Vorstand ist, soweit im Abs. 7 nichts anderes bestimmt ist, beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist, soweit in den Abs. 6 und 7 nichts anderes bestimmt ist, die Mehrheit der Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen und die Abgabe eines leeren Stimmzettels gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmanns den Ausschlag. Ist dieser nicht anwesend, so gilt der Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt.Der Vorstand ist, soweit im Absatz 7, nichts anderes bestimmt ist, beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist, soweit in den Absatz 6 und 7 nichts anderes bestimmt ist, die Mehrheit der Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen und die Abgabe eines leeren Stimmzettels gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmanns den Ausschlag. Ist dieser nicht anwesend, so gilt der Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt.
  5. (5)Absatz 5In dringenden Fällen können Beschlüsse des Vorstandes auch im Umlaufweg gefasst werden; § 14 Abs. 5 gilt sinngemäß.In dringenden Fällen können Beschlüsse des Vorstandes auch im Umlaufweg gefasst werden; Paragraph 14, Absatz 5, gilt sinngemäß.
  6. (6)Absatz 6Über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, darf nur beraten und abgestimmt werden, wenn dies der Vorstand einstimmig beschließt.
  7. (7)Absatz 7Der Vorstand kann für die Dauer seiner Funktionsperiode eine Geschäftsverteilung beschließen. Für einen solchen Beschluss ist die Anwesenheit aller Mitglieder des Vorstandes und Einstimmigkeit erforderlich. Die Geschäftsverteilung ist dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen. In der Geschäftsverteilung sind die vom Vorstand zu besorgenden Aufgaben den einzelnen Mitgliedern zur selbstständigen Besorgung für den Vorstand zu übertragen und ist weiters zu bestimmen, welche Angelegenheiten der gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung bedürfen. In der Geschäftsverteilung kann die Vollziehung der Beschlüsse der Vollversammlung, des Aufsichtsrates und des Vorstandes auf ein anderes Mitglied als dem Obmann übertragen werden. Die Entscheidung über Angelegenheiten, die im Einzelfall Ausgaben von mehr als 20.000,- Euro zur Folge haben, bedarf der kollegialen Beschlussfassung. In den Angelegenheiten, die einer kollegialen Beschlussfassung bedürfen, obliegt dem betreffenden Mitglied die Vorbereitung der Angelegenheit und die Antragstellung.
  8. (8)Absatz 8Der Vorstand und seine einzelnen Mitglieder sind dem Aufsichtsrat für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben verantwortlich.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 T-TG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 T-TG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 T-TG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 T-TG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 T-TG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 14 T-TG
§ 16 T-TG