Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Für die Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beiträge sind die für die Abgabenbehörden des Landes geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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