Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsEin Mitglied kann auf seine Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat verzichten. Ein Mitglied des Vorstandes kann auf sein Amt verzichten und scheidet damit aus dem Vorstand aus. Der Verzicht ist jeweils gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates, dessen Verzicht gegenüber seinem Stellvertreter schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung rechtswirksam. Innerhalb dieser Frist kann der Verzicht schriftlich widerrufen werden.
(2)Absatz 2Die Landesregierung hat mit Bescheid den Verlust der Mitgliedschaft zum Aufsichtsrat oder den Amtsverlust eines Mitgliedes des Vorstandes auszusprechen, wenn
a)Litera anachträglich ein Umstand bekannt wird, der den Ausschluss von der Wählbarkeit bewirkt hätte,
b)Litera bnach der Wahl der Verlust der Wählbarkeit eintritt oder
c)Litera csich das Mitglied ohne hinreichenden Grund weigert, seine Funktion auszuüben. Als solche Weigerung gilt jedenfalls ein dreimaliges, aufeinander folgendes und unentschuldigtes Fernbleiben von ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen.
(3)Absatz 3Für ein ausgeschiedenes Mitglied des Aufsichtsrates rückt der in der Reihenfolge nächste Kandidat des betreffenden Wahlvorschlages nach. Enthält der Wahlvorschlag nicht ausreichend viele Kandidaten, so hat das auf dem betreffenden Wahlvorschlag in der alphabetischen Reihenfolge an erster Stelle stehende Mitglied, das ein Aufsichtsratsmandat innehat, sofern ein solches Mitglied des Aufsichtsrates nicht vorhanden ist, der Vorsitzende des Aufsichtsrates, eine entsprechende Anzahl von Personen ohne Rücksicht auf die Stimmgruppenzugehörigkeit als Mitglieder des Aufsichtsrates aus der Vollversammlung namhaft zu machen.
(4)Absatz 4Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus dem Amt, so hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates diesen unverzüglich zur Neuwahl des betreffenden Mitgliedes des Vorstandes einzuberufen.
(5)Absatz 5Wenn der Aufsichtsrat seine vorzeitige Auflösung beschließt, endet auch das Amt des Vorstandes und des Obmanns. Der bisherige Obmann hat unverzüglich die Neuwahl des Aufsichtsrates zu veranlassen.
(6)Absatz 6Der Aufsichtsrat, der Vorstand und der Obmann haben ihre Geschäfte bis zur Neuwahl der Organe weiterzuführen.
In Kraft seit 01.03.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 13 T-TG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 T-TG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 13 T-TG