§ 16 T-TG

T-TG - Tourismusgesetz 2006, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
  1. (1)Absatz einsDem Obmann obliegen neben den ihm in diesem Gesetz sonst noch zugewiesenen Angelegenheiten folgende Aufgaben:
    1. a)Litera adie Leitung des Tourismusverbandes und dessen Vertretung nach außen; in Angelegenheiten, in denen die Beschlussfassung der Vollversammlung, dem Aufsichtsrat oder dem Vorstand obliegt, jedoch nur im Rahmen der entsprechenden Beschlüsse,
    2. b)Litera bdie Einberufung der Vollversammlung nach § 9 Abs. 1 und die Einberufung des Vorstandes nach § 15 Abs. 2,die Einberufung der Vollversammlung nach Paragraph 9, Absatz eins und die Einberufung des Vorstandes nach Paragraph 15, Absatz 2,,
    3. c)Litera cder Vorsitz in der Vollversammlung und im Vorstand,
    4. d)Litera ddie Vollziehung der Beschlüsse der Vollversammlung, des Aufsichtsrates und des Vorstandes, sofern in der Geschäftsverteilung nichts anderes bestimmt ist,
    5. e)Litera edie Fertigung von Verträgen und Urkunden für den Tourismusverband,
    6. f)Litera fdie Kundmachung von Beschlüssen der Vollversammlung über die Höhe des Promillesatzes nach § 35 Abs. 5,die Kundmachung von Beschlüssen der Vollversammlung über die Höhe des Promillesatzes nach Paragraph 35, Absatz 5,,
    7. g)Litera gdie Vorlage der tourismusstrategischen Grundsätze für das Verbandsgebiet einschließlich der regionalen Nachhaltigkeitsstrategie sowie des jährlichen Nachhaltigkeitsberichtes an den Aufsichtsrat zur Beschlussfassung,
    8. h)Litera hdie Erstellung des Budgetentwurfs und des Jahresabschlusses sowie deren Vorlage an den Aufsichtsrat,
    9. i)Litera idie Überwachung des Geschäftsführers und die allfällige Erteilung von Weisungen an diesen sowie die Vertretung des Geschäftsführers im Fall seiner Verhinderung,
    10. j)Litera jdie Vertretung des Tourismusverbandes als Mitglied des Verbandes der Tiroler Tourismusverbände.
  2. (2)Absatz 2Der Obmann ist, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit nach diesem Gesetz, berechtigt, alle ihm obliegenden Angelegenheiten, mit Ausnahme jener nach Abs. 1 lit. b, c, g, i und j, dem Geschäftsführer zur selbstständigen Besorgung schriftlich zu übertragen und ihm im Rahmen seiner Zuständigkeit Aufträge zu erteilen. Eine Übertragung der Befugnisse nach Abs. 1 lit e ist zulässig, wenn der zugrunde liegene Rechtsakt nicht in öffentliche Bücher eingetragen werden soll und sich aus ihm keine Ausgaben, Haftungen oder sonstige Belastungen von mehr als 20.000,- Euro für den Tourismusverband ergeben.Der Obmann ist, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit nach diesem Gesetz, berechtigt, alle ihm obliegenden Angelegenheiten, mit Ausnahme jener nach Absatz eins, Litera b,, c, g, i und j, dem Geschäftsführer zur selbstständigen Besorgung schriftlich zu übertragen und ihm im Rahmen seiner Zuständigkeit Aufträge zu erteilen. Eine Übertragung der Befugnisse nach Absatz eins, Litera e, ist zulässig, wenn der zugrunde liegene Rechtsakt nicht in öffentliche Bücher eingetragen werden soll und sich aus ihm keine Ausgaben, Haftungen oder sonstige Belastungen von mehr als 20.000,- Euro für den Tourismusverband ergeben.
  3. (3)Absatz 3Der Obmann ist berechtigt, die Aufgaben des Vorstandes einschließlich jener, die nach der Geschäftsverteilung einer kollegialen Beschlussfassung bedürfen, selbstständig zu besorgen, wenn
    1. a)Litera adie Bedeutung der Angelegenheit ein rasches Vorgehen erfordert und der Vorstand nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder
    2. b)Litera bder Vorstand trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht beschlussfähig ist.
    Der Obmann hat die getroffenen Maßnahmen unverzüglich dem Vorstand zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
  4. (4)Absatz 4Urkunden über Rechtsakte, die in öffentliche Bücher eingetragen werden sollen, bedürfen der Unterschrift des Obmanns und eines Stellvertreters. Die Fertigung von Verträgen darf nur dann erfolgen, wenn die dem Tourismusverband daraus erwachsenden Verpflichtungen nach Höhe und Dauer definiert sind und die Aufbringung der hiefür erforderlichen Mittel nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung gesichert ist.
  5. (5)Absatz 5Der Obmann wird im Fall seiner Verhinderung durch die Stellvertreter der Reihe nach vertreten.
In Kraft seit 16.11.2024 bis 31.12.9999
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