Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Die für den Haushalt des Tourismusverbandes erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:
a)Litera aBeiträge der Mitglieder nach den §§ 30 ff.,Beiträge der Mitglieder nach den Paragraphen 30, ff.,
b)Litera bZuweisungen des Landes Tirol aus der Aufenthaltsabgabe nach § 8 des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003,Zuweisungen des Landes Tirol aus der Aufenthaltsabgabe nach Paragraph 8, des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003,
c)Litera cErträge aus einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit oder aus einer Beteiligung an einem erwerbswirtschaftlichen Unternehmen und aus Veranstaltungen des Tourismusverbandes,
d)Litera dErträge aus Vermietungen, Verpachtungen, Vermögensveräußerungen und sonstige Erträge,
e)Litera edie Aufnahme von Krediten,
f)Litera ffreiwillige Zuwendungen.
In Kraft seit 01.03.2006 bis 31.12.9999
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