Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Obmann hat den Budgetentwurf für das kommende Haushaltsjahr so rechtzeitig zu erstellen, dass er spätestens am 15. November dem Aufsichtsrat zur weiteren Behandlung vorliegt. Der Aufsichtsrat hat den Budgetentwurf so rechtzeitig zu behandeln, dass das Budget spätestens am 31. Dezember beschlossen werden kann.
(2)Absatz 2Der Obmann eines neu errichteten Tourismusverbandes hat den Budgetentwurf für das erste Haushaltsjahr so rechtzeitig zu erstellen, dass er spätestens am 15. März dem Aufsichtsrat zur weiteren Behandlung vorliegt. Der Aufsichtsrat hat das Budget für das erste Haushaltsjahr bis spätestens 31. März zu beschließen.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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