Gesamte Rechtsvorschrift RLG

Rohrleitungsgesetz

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Stand der Gesetzesgebung: 20.01.2022

§ 1 RLG


(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in Rohrleitungen, ausgenommen brennbare Gase mit einem Betriebsdruck von unter 0,5 bar Überdruck und Wasser, sowie für die Errichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb, die Instandhaltung und die Beseitigung der hiefür erforderlichen Leitungen und Anlagen.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Rohrleitungsanlagen,

1.

die bergrechtlichen Vorschriften unterliegen oder

2.

für Erdgasleitungen oder

3.

die sich innerhalb der gewerblichen Betriebsstätte

a)

von Unternehmen, die der Gewerbeordnung 1973 oder

b)

von Unternehmen, die dem Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung 1973 unterliegen,

befinden.

(3) Soweit andere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften Genehmigungen oder Bewilligungen für die vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfaßten Rohrleitungen vorsehen, bleiben diese Vorschriften unberührt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird.

(4) Soweit im übrigen dieses Bundesgesetz keine Regelungen enthält, gelten für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in Rohrleitungen die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973.

§ 2 RLG


(1) Unter Rohrleitungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle jene Einrichtungen zu verstehen, welche das zu befördernde Gut allseits umschließen und als Transportweg für dieses Gut dienen; ferner alle mit dem Betrieb der Rohrleitung örtlich verbundenen Baulichkeiten und technischen Einrichtungen, welche ausschließlich für die Beförderung von Gütern in Rohrleitungen dienen. Insbesondere sind darunter auch örtlich gebundene Baulichkeiten und technische Einrichtungen zu verstehen, welche das zu befördernde Gut von der Abgabestelle aufnehmen, für die Beförderung in Rohrleitungen verteilen. zeitweise lagern oder nach der Beförderung von der Rohrleitung für eine weitere Beförderung, Verwendung oder Verarbeitung abgeben oder Wartungszwecken dienen.

(2) Unter Änderung einer Rohrleitung oder einer Anlage ist jene Maßnahme zu verstehen, durch welche, über bloße für den ordnungsgemäßen Betrieb notwendige Erhaltung hinausgehend, mit der Rohrleitung oder einer Anlage in Verbindung stehende Baulichkeiten oder technische Einrichtungen den technischen Erkenntnissen oder neuen wirtschaftlichen Zielsetzungen des die Rohrleitung betreibenden Unternehmens angepaßt werden sollen.

(3) Unter Erweiterung einer Rohrleitung oder einer Anlage ist jene Maßnahme zu verstehen, welche darauf abzielt, durch Änderung der Rohrleitung oder der mit der Rohrleitung oder einer Anlage in Verbindung stehenden Baulichkeiten oder technischen Einrichtungen eine Erhöhung der Durchsatzkapazität oder Durchsatzgeschwindigkeit zu erzielen.

(4) Ein Kohlenstoffdioxidstrom ist ein Stofffluss, der sich aus den Verfahren der Abscheidung von Kohlenstoffdioxid ergibt.

§ 3 RLG


(1) Für die Ausübung der in § 1 genannten Tätigkeit ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, eine Konzession erforderlich.

(2) Für die Errichtung und die Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage ist eine Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme erforderlich. Das gleiche gilt für Änderungen und Erweiterungen der Rohrleitungsanlage, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme hinausgehen.

§ 4 RLG


Eine Konzession gemäß § 3 ist nicht erforderlich, wenn die durch die Rohrleitung beförderten Güter von einem eigenen im Inland gelegenen Betrieb zu einem anderen im Inland gelegenen Betrieb zum Verbrauch oder zur Verwendung, Lagerung, Verarbeitung, Veredelung oder Einigung geleitet werden oder nach Erzeugung, Verarbeitung, Lagerung, Veredelung oder Reinigung zu einem anderen im Inland gelegenen Betrieb rück- oder weitergeleitet werden und die einzelne Rohrleitung nicht mehr als 50 km über das Werksgelände des Betriebes hinausgeht.

§ 5 RLG


(1) Die Behörde hat Konzessionen gemäß § 3 zu erteilen, wenn

1.

der Konzessionswerber - sofern er eine natürliche Person ist -

a)

vollgeschäftsfähig ist und das 24. Lebensjahr zurückgelegt hat,

b)

zuverlässig ist,

c)

die österreichische Staatsbürgerschaft oder die einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt und als Unternehmer einen Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung im Inland hat,

2.

der Konzessionswerber - sofern er keine natürliche Person ist - seinen Sitz im Inland hat,

3.

erwartet werden kann, daß der Konzessionswerber wirtschaftlich in der Lage ist die erforderlichen Anlagen zu errichten, zu betreiben und instandzuhalten,

4.

das Vorhaben vom technischen Standpunkt grundsätzlich geeignet ist und eine sichere Betriebsführung erwarten läßt,

5.

ein gegenwärtiger oder ein künftiger volkswirtschaftlicher Bedarf an der Beförderung der in Betracht kommenden Güter oder ein volkswirtschaftliches Interesse an der Errichtung der Rohrleitung vorliegt,

6.

bei Rohrleitungen, welche die Grenze des Bundesgebietes überschreiten oder an eine Rohrleitung außerhalb des Bundesgebietes angeschlossen werden sollen, die Konzessionserteilung nicht die Sicherheit oder die immerwährende Neutralität der Republik Österreich gefährdet oder nicht zu einer ihrem Gesamtinteresse widersprechenden wirtschaftlichen Abhängigkeit führen kann,

7.

das öffentliche Interesse an der Errichtung der Rohrleitungsanlage in Abwägung entgegenstehender Interessen, insbesondere an der Wasserversorgung betroffener Gebiete oder an der Erhaltung des Waldes, vornehmlich der Schutz- und Bannwälder, überwiegt.

(2) Die Erteilung der Konzession gemäß § 3 ist zu verweigern, wenn über das Vermögen des Konzessionswerbers einmal der Konkurs oder zweimal ein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist, es sei denn, der Konkurs oder das Sanierungsverfahren ist durch den Konkurs oder durch das Sanierungsverfahren oder durch strafgesetzwidrige Handlungen eines Dritten verursacht worden. Dies gilt sinngemäß, wenn es sich um eine Person handelt, gegen die schon einmal ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, das Konkursverfahren jedoch mangels eines kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet worden ist.

(3) Von dem Erfordernis gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c. und und (Anm.: „und“ wurde doppelt vergeben) Z 2 kann die Behörde absehen, wenn der Betrieb der Rohrleitung im Interesse der österreichischen Volkswirtschaft insbesondere hinsichtlich der Versorgung der Wirtschaft und der Bevölkerung mit den zum Transport vorgesehenen Gütern gelegen ist und die Rohrleitung sonst nicht errichtet würde.

(4) Wenn im öffentlichen Interesse, so insbesondere aus den im Abs. 1 Z 6 oder 7 angeführten Gesichtspunkten, die Erteilung einer unbefristeten Konzession bedenklich wäre, kann die Konzession auch befristet erteilt werden, doch darf die Frist nicht weniger als 20 Jahre betragen. Dem Ansuchen des Konzessionsinhabers auf Verlängerung dieser Frist, das spätestens sechs Monate vor Fristablauf bei der Behörde einlangen muß, ist stattzugeben, wenn die Verlängerung aus den in Abs. 1 Z 6 oder 7 angeführten Gesichtspunkten nicht bedenklich ist.

(5) Die Behörde hat anläßlich der Erteilung von Konzessionen eine Frist für die Fertigstellung der Rohrleitungsanlage festzusetzen, wobei diese Frist mindestens drei Jahre betragen muß. Die Frist ist auf Ansuchen des Konzessionsinhaber nicht verschuldete Hindernisse der Fertigstellung der Rohrleitungsanlage innerhalb des von der Behörde bestimmten Zeitraumes entgegenstehen. Die Konzession ist zurückzunehmen, wenn die von der Behörde gesetzte Frist nicht eingehalten wurde.

(6) Die Konzession ist unter Bedingungen, mit Beschränkungen oder Auflagen zu erteilen, wenn die allgemeinen oder die besonderen Voraussetzungen nur bei Erfüllung dieser Bedingungen, bei Einhaltung dieser Beschränkungen oder Auflagen gesichert sind.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000).

§ 6 RLG


(1) Der Konzessionswerber ist verpflichtet, auch für andere Interessenten eine Beförderung durchzuführen und erforderlichenfalls das Projekt so zu ändern, daß eine solche Beförderung ermöglicht wird (erweiterte Nutzung).

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 besteht nur, wenn die Interessenten gemäß Abs. 1 ihr Interesse an der erweiterten Nutzung rechtzeitig bekanntgeben.

(3) Zur Feststellung allfälliger Interessenten gemäß Abs. 2 ist eine Beschreibung des Vorhabens vom Konzessionswerber im Amtsblatt zur Wiener Zeitung mit dem Hinweis zu veröffentlichen, daß Interessenten ihre Rechte nur wahrnehmen können, wenn sie diese dem Konzessionswerber binnen sechs Wochen mitteilen.

(4) Kommt eine Einigung zwischen dem Konzessionswerber und dem Interessenten nicht zustande, so hat die Behörde auf Begehren einer der Parteien über Gegenstand und Umfang der erweiterten Nutzung im Sinne des Abs. 1 zu entscheiden.

(5) Kommt über die vom Interessenten für diese erweiterte Nutzung zu erbringende Gegenleistung keine Einigung zustande, so entscheidet hierüber das Gericht im Verfahren außer Streitsachen. Der Bemessung sind die verhältnismäßig anteiligen Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Rohrleitung zugrunde zu legen, wobei davon auszugehen ist, daß dem Konzessionswerber und den Interessenten die der Art nach gleichen Vorteile und Lasten zu angemessenen Anteilen zukommen sollen. Bei dieser Bemessung ist von betriebswirtschaftlichen Grundsätzen auszugehen.

(6) Die Voraussetzungen für die Konzessionserteilung gelten sinngemäß für die erweiterte Nutzung.

(7) Über sonstige Streitigkeiten aus der erweiterten Nutzung ist im streitigen Verfahren zu entscheiden.

§ 6a RLG (weggefallen)


§ 6a RLG (weggefallen) seit 02.12.2000 weggefallen.

§ 7 RLG


(1) Zur Durchführung von Vorarbeiten zur Ausarbeitung des Projektes einer Rohrleitungsanlage ist der Projektersteller berechtigt, fremde Grundstücke zu betreten und auf ihnen die zur Vorbereitung des Projektes der Anlage erforderlichen Untersuchungen und Arbeiten unter möglichster Schonung fremder Rechte vorzunehmen.

(2) Der Projektersteller hat die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke mindestens vier Wochen vorher vom beabsichtigten Beginn der Vorarbeiten nachweislich zu verständigen.

(3) Der Projektersteller hat für alle verursachten Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten. Ansprüche können bis drei Monate nach dem Tag geltend gemacht werden, an dem der Projektersteller den Betroffenen die Beendigung der Vorarbeiten nachweislich bekannt gegeben hat.

§ 8 RLG


(1) Um die Erteilung der Konzession ist bei der Behörde anzusuchen. Dem Ansuchen sind eine allgemeine Darstellung des Vorhabens unter Angabe der beabsichtigten grundsätzlichen Trassenführung und allfälliger Anschlußstellen sowie der beabsichtigten Durchsatzkapazität, ferner ein Bau- und Betriebsprogramm sowie eine Wirtschaftlichkeitsberechnung anzuschließen. Im Ansuchen ist glaubhaft zu machen, daß der Konzessionswerber wirtschaftlich in der Lage ist, die Rohrleitungsanlage zu errichten, zu betreiben und zu erhalten.

(2) Vor Erteilung der Konzession sind jedenfalls binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist anzuhören:

1.

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

2.

der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;

3.

der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;

4.

falls die Rohrleitungsanlage die Grenzen des Bundesgebietes überschreitet oder an eine Rohrleitung außerhalb des Bundesgebietes angeschlossen werden soll, der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres;

5.

die nach der Lage der Rohrleitungsanlage in Betracht kommende Landeskammer der Wirtschaftskammerorganisation, falls der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Erteilungsbehörde ist, die Wirtschaftskammer Österreich;

6.

die nach der Lage der Rohrleitungsanlage in Betracht kommende Kammer für Arbeiter und Angestellte, falls der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Erteilungsbehörde ist, die Bundesarbeitskammer;

7.

die nach der Lage der Rohrleitungsanlage in Betracht kommende Landes-Landwirtschaftskammer, falls der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Erteilungsbehörde ist, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;

8.

falls der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Erteilungsbehörde ist, die Landesregierungen der Länder, auf deren Gebieten Rohrleitungen errichtet werden sollen.

§ 9 RLG


Der Bescheid, mit dem eine Konzession gemäß § 3 erteilt wird, hat insbesondere zu enthalten:

1.

die für die Beförderung zugelassenen Güter, die Durchsatzkapazität sowie allfällige Anschlußstellen,

2.

eine Beschreibung der grundsätzlichen Trassenführung,

3.

eine allfällige Frist im Sinne des § 5 Abs. 4,

4.

eine Frist für die Fertigstellung der Rohrleitungsanlage gemäß § 5 Abs. 4,

5.

Bedingungen, Auflagen oder Beschränkungen im Sinne des § 5 sowie Bedingungen im Sinne des § 13,

6.

allfällige Auflagen gemäß § 6.

§ 10 RLG


(1) Der Inhaber einer im § 2 genannten Anlage haftet ohne Rücksicht auf die Gewerbsmäßigkeit des Betriebes für den Ersatz der durch einen schädigenden Vorgang beim Betrieb der Rohrleitung und der Anlagen verursachten Schäden insoweit, als dadurch ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird.

(2) Der § 5 Abs. 2 und die §§ 6 bis 8, 10 bis 14, 15 Abs. 2 und die §§ 17 bis 20 und 23 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 48/1959, gelten sinngemäß.

§ 11 RLG


(1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung ist hinsichtlich jedes schädigen den Vorgangs in folgender Weise begrenzt:

1.

hinsichtlich der Tötung oder der Verletzung von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von 2 130 000 Euro oder mit einem Rentenbetrag von jährlich 140 000 Euro für den einzelnen Verletzten; im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis ist die Haftung mit dem Dreifachen dieser Beträge begrenzt;

2.

hinsichtlich der Schäden an Sachen mit einem Betrag von 8 760 000 Euro, auch wenn mehrere Sachen beschädigt worden sind;

sind Schäden an Liegenschaften darunter, so erhöht sich dieser Betrag auf 18 250 000 Euro, wobei der Mehrbetrag von 9 490 000 Euro nur für den Ersatz dieser Schäden verwendet werden darf.

(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Geschädigte Ersätze zu leisten, die insgesamt die im Abs. 1 genannten Höchstbeträge übersteigen, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.

(3) Unberührt bleiben Vorschriften, nach welchen der in § 10 genannte Haftpflichtige für den verursachten Schaden in weiterem Umfang als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haftet oder nach denen ein anderer zum Schadenersatz verpflichtet ist.

§ 12 RLG


Der im § 10 genannte Haftpflichtige haftet insoweit nicht, als

1.

der Verletzte oder Getötete zur Zeit des schädigenden Vorganges beim Betrieb der Anlage tätig gewesen ist,

2.

die beschädigte Sache zur Zeit des schädigenden Vorganges in der Anlage, von der der Vorgang ausgegangen ist, befördert oder zur Beförderung in dieser Anlage übernommen worden ist oder

3.

der schädigende Vorgang durch Krieg, ein kriegerisches Unternehmen, Bürgerkrieg, Aufruhr, Aufstand oder Terroranschlag verursacht worden ist.

§ 13 RLG


(1) Der Inhaber einer Konzession gemäß § 3 und der Inhaber eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, sind spätestens bis zur Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet, mit der die im § 10 bestimmte Haftpflicht nach Maßgabe des Betriebsumfanges und der Betriebsgefahr bis zu den im § 11 festgesetzten Haftungshöchstgrenzen voll gedeckt ist. Die Versicherung muss jedoch einen Schaden durch höhere Gewalt (§ 9 EKHG) nicht decken.

(2) Die Versicherung ist bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweigs in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen; darauf muß österreichisches Recht anzuwenden sein. Der Versicherer hat die Versicherungsbedingungen der Versicherungsaufsichtsbehörde vor ihrer Verwendung mitzuteilen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/1997)

(4) Das Versicherungsunternehmen hat der Behörde den Abschluß der Versicherung sowie jeden Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung zur Folge hat, anzuzeigen.

(5) Bei Einlangen einer Anzeige über einen Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung zur Folge hat, hat die Behörde, sofern der Konzessionsinhaber nicht innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist den Bestand einer entsprechenden Haftpflichtversicherung nachweist, den Betrieb einzustellen.

(6) Im Falle von bewilligungspflichtigen Änderungen und Erweiterungen der Rohrleitungen und Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 2 gelten nach Maßgabe der Änderung der Betriebsgefahr die Abs. 1 und 2 sinngemäß.

§ 14 RLG


Der Inhaber einer Konzession gemäß § 3 und der Inhaber eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, sind verpflichtet, die Rohrleitungsanlagen nach den von der Wissenschaft und der Praxis jeweils anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu erhalten und entsprechend zu betreiben.

§ 14a RLG


(1) Der Inhaber einer Konzession gemäß § 3 und der Inhaber eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, sind verpflichtet, regelmäßig wiederkehrend in einem Zeitraum von jeweils zehn Jahren, gerechnet ab ihrer Inbetriebnahme, durch eine akkreditierte Stelle im Rahmen ihres fachlichen Umfanges ein Gutachten über den Zustand der gesamten Rohrleitungsanlage, insbesondere darüber, ob sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, den auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, den nach diesem Bundesgesetz ergangenen Bescheiden und den im § 43 Abs. 2 genannten Genehmigungen oder Bewilligungen noch entspricht, erstellen zu lassen.

(2) Der Inhaber einer Konzession gemäß § 3 und der Inhaber eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, haben das erstellte Gutachten bis zur nächsten Gutachtenserstellung aufzubewahren. Der Behörde ist eine Zweitschrift oder Ablichtung des Gutachtens vorzulegen.

(3) Sind in dem Gutachten Mängel festgehalten, die die akkreditierte Stelle bei der Begutachtung festgestellt hat, so hat der Inhaber einer Konzession gemäß § 3 und der Inhaber eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen der Behörde zu übermitteln.

§ 15 RLG


(1) Der Inhaber einer Konzession gemäß § 3 und der Inhaber eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, sind verpflichtet, einen Betriebsleiter zu bestellen, der für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Rohrleitungsanlage zu sorgen hat. Für diesen Betriebsleiter ist ein Stellvertreter zu bestellen.

(2) Der verantwortliche Betriebsleiter und sein Stellvertreter müssen fachlich befähigt sein, den Betrieb der Rohrleitungsanlage zu leiten und zu überwachen. Die fachliche Befähigung ist durch Zeugnisse über ein erfolgreich zurückgelegtes einschlägiges Hochschulstudium und eine mindestens dreijährige einschlägige Praxis in einem Unternehmen, welches Güter in Rohrleitungen befördert, nachzuweisen. Dieser Nachweis wird auch durch Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung an einer höheren technischen gewerblichen Lehranstalt sowie eine mindestens sechsjährige einschlägige Praxis in einem Unternehmen, welches Güter in Rohrleitungen befördert, erbracht.

(3) Die Bestellung des verantwortlichen Betriebsleiters und seines Stellvertreters bedarf der Genehmigung der Behörde, die zu erteilen ist, wenn weder hinsichtlich der Zuverlässigkeit noch der fachlichen Befähigung Bedenken bestehen. Wenn sich solche in der Folgezeit ergeben, ist sie zu widerrufen.

§ 16 RLG


Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann verordnen, wie den im § 14, § 14a, und § 15 aufgestellten Verpflichtungen entsprochen wird. Er kann hiebei auch Önormen, falls solche nicht existieren auch gleichartige Normen anderer Staaten, für verbindlich erklären. Eine solche Verordnung entbindet die Behörde nicht von der Verpflichtung, bei Durchführung der in den §§ 8, 17 bis 20 geregelten Verfahren, allenfalls im Hinblick auf § 22 erforderliche weitere Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.

Die Verordnung kann zum Gegenstand haben:

1.

Regelungen über die technischen Voraussetzungen und Anforderungen an die Errichtung der Rohrleitungen, der sonstigen Anlagen und Betriebsmittel.

2.

Regelungen zur technischen Abwicklung eines geordneten und sicheren Betriebes der Rohrleitungen, der sonstigen Anlagen und der Betriebsmittel.

3.

Regelungen über die zur ordnungsgemäßen Erhaltung der Rohrleitung, sonstigen Anlagen und Betriebsmittel notwendigen technischen Maßnahmen.

4.

Regelungen in bezug auf die bei der Überprüfung und Überwachung des Betriebes der Rohrleitungen, sonstigen Anlagen und Betriebsmittel einzuhaltenden Vorgangsweisen.

5.

Regelungen zur Gewährleistung des ungestörten Betriebes anderer Unternehmen.

§ 17 RLG


(1) Für die Errichtung und die Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage ist eine Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme erforderlich. Das Gleiche gilt für Änderungen und Erweiterungen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3, soweit diese über den Rahmen der erteilten Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme hinausgehen.

(2) Können solche Änderungen und Erweiterungen Nachteile, Gefährdungen oder Belästigungen, wie sie im § 20 Abs. 2 genannt sind, hervorrufen, so bedarf es jedenfalls einer Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage.

(3) Um die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage ist bei der Behörde anzusuchen.

§ 18 RLG


(1) Der Genehmigungswerber hat der Behörde gleichzeitig mit dem Ansuchen um Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage einen technischen Bauentwurf vorzulegen.

(2) Der technische Bauentwurf hat zu enthalten:

1.

einen technischen Bericht mit genauen Angaben über die Trassenführung und die allfälligen Anschlußstellen;

2.

ein Bauprogramm über die vorgesehenen Bauweisen; ein Betriebsprogramm mit Angaben über die Natur der zu befördernden Güter; die vorgesehenen Betriebssicherheitsgrenzen und die sich daraus ergebende maximale Durchsatzkapazität sowie die beabsichtigten Sicherheitsmaßnahmen;

3.

ein Verzeichnis der betroffenen Grundstücke mit Grundstücksnummer und grundbücherlicher Einlagezahl, Namen und Anschrift der Eigentümer der Grundstücke und der an diesen Grundstücken sonst dinglich berechtigten Personen mit Ausnahme der Hypothekargläubiger sowie des beanspruchten öffentlichen Gutes unter Angabe der zuständigen Verwaltungen;

4.

ein Verzeichnis der offenkundig berührten fremden Anlagen mit Namen und Anschriften der Eigentümer oder der zuständigen Verwaltungen;

5.

ein Verzeichnis der Wasserberechtigten mit Namen und Anschriften;

6.

ein Verzeichnis der Bergbauberechtigungen, die im Bereich der Rohrleitungstrasse bestehen;

7.

ein Verzeichnis der betroffenen Leitungsrecht nach den Starkstromwegegesetzen und dem Telegraphenwegegesetz, BGBl. Nr. 435/1929.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2001)

(4) Die Behörde kann bei genehmigungspflichtigen Erweiterungen und Änderungen der Rohrleitungsanlage, bei genehmigungspflichtiger Wiederaufnahme eines unterbrochenen Betriebes einer Rohrleitungsanlage (§ 32) und genehmigungspflichtiger Wiederaufnahme eines eingestellten Betriebes einer Rohrleitungsanlage (§ 33 Abs. 3) von der Beibringung einzelner im Abs. 2 angeführten Angaben und Unterlagen absehen, sofern diese für das Genehmigungsverfahren nicht erforderlich sind.

(5) Der Genehmigungswerber haftet für die Beeinträchtigung von Sachen und Privatrechten solcher Parteien, die von der mündlichen Verhandlung nicht persönlich verständigt wurden, weil sie der Behörde entgegen der Vorschrift des Abs. 2 Z 3 bis 7 nicht bekanntgegeben worden sind und ohne ihr Verschulden außerstande waren, ihre Einwendungen rechtzeitig geltend zu machen.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann verordnen, in welchem Umfang und wie die im Abs. 2 angeführten Unterlagen beigebracht werden müssen.

§ 19 RLG


Beraumt die Behörde eine mündliche Verhandlung an, so sind Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung durch Anschlag in den Gemeinden, deren Gebiet durch die geplante Rohrleitung berührt wird, und auch durch einmalige Einschaltung in für amtliche Kundmachungen bestimmte Zeitungen zu verlautbaren. Die in den Verzeichnissen gemäß § 18 Abs. 2 Z 3 bis 7 der Behörde bekannt zu gebenden Betroffenen sind persönlich von der mündlichen Verhandlung zu verständigen. Der das einzelne Gemeindegebiet betreffende Teil des technischen Bauentwurfes, den der Genehmigungswerber der Behörde zur Verfügung zu stellen hat, ist durch mindestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung in der jeweiligen Gemeinde zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

§ 20 RLG


(1) Ist der technische Bauentwurf (§ 18) vom technischen Standpunkt unter Bedachtnahme auf die in den §§ 14 und 25 aufgestellten Verpflichtungen des Betriebsinhabers und die allenfalls auf Grund des § 16 erlassenen Verordnungen zur Ausführung geeignet, so hat die Behörde die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage zu erteilen.

(2) Die Behörde hat die Errichtung und die Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage mit Auflagen zu genehmigen, die geboten sind:

1.

zur Vermeidung von Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen überhaupt;

2.

zur Vermeidung von Gefährdungen oder Belästigungen der Nachbarschaft durch gesundheitsschädliche Einflüsse, durch die Sicherheit bedrohende Betriebsarten, durch üblen Geruch oder durch Lärm, Staub oder Erschütterungen;

3.

zur Vermeidung von Sachbeschädigungen.

Des weiteren können auch solche Auflagen vorgeschrieben werden, die gewährleisten, daß die Errichtung und der Betrieb der Rohrleitungsanlage keine Verunreinigung der ober- und unterirdischen Gewässer und der Luft, keine Beeinträchtigung der Wasseranlagen sowie keine vermeidbare Verschlechterung der physikalischen und biologischen Beschaffenheit der Grundstücke sowie keine Beeinträchtigung der militärischen Interessen der Landesverteidigung zur Folge haben.

(3) Ob Belästigungen des Nachbarn im Sinne des Abs. 2 zumutbar sind, ist nach den Maßstäben eines gesunden, normal empfindenden Menschen und auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen. Hiebei sind auch die für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(4) Einwendungen zivilrechtlicher Natur sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

(5) Einwendungen, die eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte zum Inhalt haben, sind abzuweisen, wenn der durch die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, welcher der Partei durch die Bewilligung des Vorhabens erwächst.

§ 21 RLG


(1) Die Inbetriebnahme einer errichteten, geänderten oder erweiterten Rohrleitungsanlage ist der Behörde unter Anschluss der Vorlage eines Nachweises über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung (§ 13) anzuzeigen und darf nur dann erfolgen, wenn die errichtete, geänderte oder erweiterte Rohrleitungsanlage dem Bescheid, mit dem die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme erteilt wurde, entsprechend ausgeführt wurde.

(2) Die Behörde hat, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anzeige der Inbetriebnahme, binnen angemessener, ein Jahr nicht übersteigender Frist zu überprüfen, ob die in Betrieb genommene Rohrleitungsanlage dem Bescheid, mit dem die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme erteilt wurde, entsprechend ausgeführt wurde.

§ 22 RLG


Ergibt sich nach Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage und nach Inbetriebnahme derselben, daß die Inhaber einer Konzession gemäß § 3 oder eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, den ihnen gemäß § 20 auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen können und die im § 20 Abs. 2 angeführten Interessen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Diese Auflagen müssen den Inhabern einer Konzession gemäß § 3 und eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, wirtschaftlich zumutbar sein, es sei denn, solche Auflagen dienen zur Vermeidung von Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, einer erheblichen Verunreinigung der ober- und unterirdischen Gewässer und der Luft.

§ 23 RLG


Im Verfahren zur Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage kommt dem Antragsteller, den in den Verzeichnissen gemäß § 18 Abs. 2 Z 3 bis 7 der Behörde bekannt zu gebenden Betroffenen und den Nachbarn Parteistellung zu.

§ 24 RLG


(1) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr hat der Betriebsleiter oder sein Stellvertreter alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Gefahr abzuwenden. Auch hat er die Behörde unverzüglich zu verständigen.

(2) Kommt der Betriebsleiter oder sein Stellvertreter der Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht nach oder sind sie verhindert, so hat die Behörde alle geeigneten Maßnahmen zu treffen. Zu diesem Zweck kann sie nach vorausgegangener Verständigung des Betriebsinhabers, des Betriebsleiters oder seines Stellvertreters oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Personen nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, auch ohne vorangegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides geeignete Maßnahmen an Ort und Stelle treffen. Insbesondere kann sie diesen Personen auftragen, unverzüglich die Rohrleitungsanlagen oder jenen Teil, von welchem die Gefahr herrührt, stillzulegen kommen diese Personen dem Auftrag nicht nach, kann die Behörde selbst den Betrieb oder Teile des Betriebes sperren.

(3) Ein Bescheid gemäß Abs. 2 gilt auch dann als erlassen, wenn seine Zustellung aus den im § 23 Abs. 7 AVG 1950 angeführten Gründen unterblieben ist. Diese Bescheide sind sofort vollstreckbar.

(4) Wenn die Voraussetzungen für die Erlassung von Bescheiden oder die getroffenen Maßnahmen gemäß Abs. 2 nicht mehr vorliegen und zu erwarten ist, daß der Betriebsleiter oder sein Stellvertreter ihren Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nachkommen, so hat die Behörde auf Antrag des Inhabers einer Konzession gemäß § 3 oder eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, die gemäß Abs. 2 getroffenen Maßnahmen zu widerrufen.

§ 25 RLG


(1) Die Inhaber einer Konzession gemäß § 3 sind verpflichtet, bei Rohrleitungen, welche die Grenzen des Bundesgebietes überschreiten, eine Sperreinrichtung an der Grenzübertrittsstelle oder in Grenznähe auf ihre Kosten zu errichten und instandzuhalten, wenn die Stillegung nicht durch andere technische Maßnahmen durchgeführt werden kann.

(2) Sofern es aus Gründen der Vermeidung von Gefährdungen der ober- und unterirdischen Gewässer, zur Vermeidung der Verschlechterung der physikalischen und biologischen Beschaffenheit der Grundstücke oder im Interesse der Landesverteidigung, insbesondere zur Verhinderung einer Versorgungsmöglichkeit aus der Rohrleitung erforderlich ist, hat die Behörde mit Bescheid zusätzliche Sperreinrichtungen vorzuschreiben.

§ 26 RLG


(1) Juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes (offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften) müssen zur Ausübung der mit § 1 genannten Tätigkeiten einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer muß den in § 5 Abs. 1 Z 1 aufgestellten persönlichen Voraussetzungen entsprechen. § 5 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.

(2) Die Bestellung eines Geschäftsführers ist der Behörde anzuzeigen.

§ 27 RLG


(1) Wenn der dauernde Bestand der Rohrleitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert, ist von der Behörde über Antrag die Enteignung auszusprechen.

(2) Die Enteignung umfaßt:

1.

die Bestellung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen,

2.

die Abtretung von Eigentum an Grundstücken,

3.

die Abtretung, die Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist.

(3) Von Abs. 2 Z 2 darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die übrigen in Abs. 2 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.

(4) Der Enteignungsgegner kann im Zuge eines Enteignungsverfahrens die Einlösung der durch Dienstbarkeiten oder andere dingliche Rechte gemäß Abs. 2 in Anspruch zu nehmenden unverbauten Grundstücke oder Teile von solchen gegen Entschädigung verlangen, wenn diese durch die Belastung die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren. Würde durch die Enteigung (Anm.: richtig: Enteignung) eines Grundstückteiles dieses Grundstück für den Eigentümer die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren, so ist auf dessen Verlangen das ganze Grundstück einzulösen.

(5) Grundstücke und Dienstbarkeiten, die

1.

Zwecken der öffentlichen Schienenbahnen, der Post, der Luft- und Schiffahrt, des Bergbaues sowie der Energiewirtschaft oder

2.

militärischen Zwecken dienen,

3.

wie öffentliche Straßen

sind von der Inanspruchnahme durch die Enteignung ausgenommen, sofern hiedurch ihre zweckmäßige Verwendung wesentlich beeinträchtigt würde.

§ 28 RLG


Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass über den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung der Landeshauptmann des Bundeslandes entscheidet, in dem die Sache liegt, deren Enteignung durchgeführt werden soll.

§ 29 RLG


(1) Wenn Grundstücke und dingliche Rechte an Grundstücken, die Zwecken dienen, für die auch nach einem anderen Gesetz ein Enteignungsrecht 5usteht, enteignet werden sollen, so ist die zur Vollziehung jenes Gesetzes berufene Behörde von dem gemäß § 28 zuständigen Landeshauptmann, aufzufordern, binnen drei Monaten mitzuteilen, ob gegen die Enteignung Einwendungen erhoben werden. Wenn solche Einwendungen fristgerecht mitgeteilt werden, so kann eine Enteignung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur durchgeführt werden, wenn die Einwendungen nachträglich zurückgezogen werden oder innerhalb einer Frist von zwei Jahren nicht mit den Arbeiten zur Durchführung jenes Vorhabens, das den Grund für die Erhebung der Einwendung gebildet hat, begonnen wird.

(2) Wenn es sich um einen Bergbau handelt, so kann die Enteignung auch nach Ablauf der Frist von zwei Jahren nur durchgeführt werden, wenn die örtlich zuständige Berghauptmannschaft zustimmt.

§ 30 RLG


(1) Zum Schutze von Rohrleitungsanlagen bedürfen Vorhaben Dritter, welche vermöge ihrer räumlichen Lage, ihrer Gefährlichkeit, ihres Verwendungszweckes oder des in ihnen ausgeübten Betriebes die Sicherheit einer Rohrleitungsanlage oder ihres Betriebes beeinträchtigen könnten, unbeschadet sonstiger Bewilligungen einer Genehmigung des Landeshauptmannes des Bundeslandes, in welchem das Vorhaben wirksam werden soll.

(2) Eine nach Abs. 1 erforderliche Genehmigung ist zu erteilen, wenn nach fachmännischer Voraussicht durch das Vorhaben keine Gefährdung der Rohrleitungsanlage oder ihres Betriebes zu erwarten ist.

(3) Von der Genehmigung nach Abs. 1 sind Vorhaben im Rahmen von Einsätzen des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, oder der Vorbereitung dieser Einsätze sowie die Errichtung und Erhaltung von Landesbefestigungsanlagen und militärischen Sperrvorsorgen ausgenommen.

(4) Wird ein gemäß Abs. 1 genehmigungspflichtiges Vorhaben ohne Genehmigung wirksam, hat der Landeshauptmann, der für die Bewilligung eines solchen Vorhabens zuständig ist, dessen Beseitigung von Amts wegen anzuordnen.

§ 31 RLG


Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers einer Rohrleitungsanlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage nicht berührt.

§ 32 RLG


Wird der Betrieb der Rohrleitungsanlage durch mehr als fünf Jahre unterbrochen, so ist zu seiner Wiederaufnahme eine neuerliche Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme gemäß § 17 erforderlich.

§ 32a RLG


(1) Der Inhaber einer Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung eines Kohlenstoffdioxidstromes in einer bestehenden Rohrleitung hat einem anderen Inhaber einer solchen Konzession, der dies begehrt, unter transparenten und nichtdiskriminierenden Bedingungen

1.

gegen Kostenersatz den Anschluss von dessen Rohrleitung an seine Rohrleitung zu gewähren und

2.

gegen Kostenersatz und angemessenen Gewinn die Weiterbeförderung des in einer angeschlossenen Rohrleitung beförderten Kohlenstoffdioxidstromes durchzuführen.

(2) Der Inhaber einer Konzession gemäß Abs. 1 kann Begehren auf Rohrleitungsanschluss oder Weiterbeförderung von Kohlenstoffdioxidstrom ganz oder teilweise ablehnen,

1.

wenn der weiterzubefördernde Kohlenstoffdioxidstrom nicht der geologischen Speicherung zugeführt werden soll oder

2.

wenn Beförderungskapazität in seiner Rohrleitung nicht im begehrten Ausmaß verfügbar ist oder nicht unter zumutbaren Bedingungen verfügbar gemacht werden kann oder

3.

wenn die technischen Spezifikationen seiner Rohrleitung mit den technischen Spezifikationen der anzuschließenden Rohrleitung nicht unter zumutbaren Bedingungen in Einklang gebracht werden können oder

4.

wenn dies zur Wahrung gebührend belegter eigener Interessen oder Interessen anderer Inhaber einer Konzession gemäß Abs. 1, für die er bereits Kohlenstoffdioxidstrom weiterbefördert, notwendig ist.

(3) An Inhaber einer Konzession gemäß Abs. 1 gerichtete Begehren auf Rohrleitungsanschluss oder Weiterbeförderung von Kohlenstoffdioxidstrom bedürfen der Schriftform.

(4) Der Inhaber einer Konzession gemäß Abs. 1, an den ein Begehren auf Rohrleitungsanschluss oder Weiterbeförderung von Kohlenstoffdioxidstrom gerichtet ist, hat das Begehren zu prüfen und Verhandlungen mit dem Einbringer des Begehrens zu führen. Er hat über das Begehren ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb einer Frist von zwei Monaten im Falle einer begehrten Weiterbeförderung von Kohlenstoffdioxidstrom und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten im Falle eines begehrten Rohrleitungsanschlusses zu entscheiden. Lehnt er das Begehren ganz oder teilweise ab, hat er dies ausreichend zu begründen.

(5) Kommt eine Einigung zwischen dem Inhaber einer Konzession gemäß Abs. 1 und dem Einbringer eines Begehrens auf Weiterbeförderung eines Kohlenstoffdioxidstromes oder auf Rohrleitungsanschluss nicht zustande, so hat die Behörde auf Antrag des Einbringers des Begehrens über Gegenstand und Umfang der begehrten Weiterbeförderung eines Kohlenstoffdioxidstromes oder des begehrten Rohrleitungsanschlusses zu entscheiden. Zuständig ist die Behörde, die gemäß § 39 für die im Antrag bezeichnete Rohrleitung zuständig ist, in der ein Kohlenstoffdioxidstrom weiterbefördert werden soll oder an die ein Rohrleitungsanschluss erfolgen soll.

(6) Kommt eine Einigung zwischen dem Inhaber einer Konzession gemäß Abs. 1 und dem Einbringer eines Begehrens auf Weiterbeförderung eines Kohlenstoffdioxidstromes oder auf Rohrleitungsanschluss über den zu leistenden Kostenersatz und den zu leistenden angemessenen Gewinn nicht zustande, ist § 6 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden. Über sonstige Streitigkeiten ist im streitigen Verfahren zu entscheiden.

§ 33 RLG


(1) Die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebes der Rohrleitungsanlage ist zu verfügen, wenn

1.

eine wesentliche Voraussetzung der Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme nicht mehr vorliegt,

2.

der Konzessionsinhaber nicht innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist den Bestand einer Haftpflichtversicherung nachweist (§ 13 Abs. 5),

3.

durch den Betrieb einer Rohrleitung die Sicherheit oder die immerwährende Neutralität der Republik Österreich gefährdet wird.

(2) Die Behörde hat, sofern die Sicherheit des Betriebes der Rohrleitungsanlage nicht beeinträchtigt wird und keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder keine Verunreinigung der ober- und unterirdischen Gewässer vorliegt, im Falle des Abs. 1 Z 1 vor der Einstellung des Betriebes eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel einzuräumen. Diese Frist darf nicht länger als sechs Monate betragen. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Betrieb einzustellen. Im Bescheid, mit dem die Einstellung des Betriebes gemäß Abs. 1 Z 1 verfügt wird, ist auf Begehren der Partei eine Frist zu setzen, innerhalb welcher die festgestellten, die Betriebseinstellung begründenden Mängel behoben werden können.

(3) Ein auf Grund des Abs. 1 Z 1 eingestellter Betrieb darf erst nach Erteilung einer neuerlichen Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme gemäß § 17 wiederaufgenommen werden.

(4) Ein auf Grund des Abs. 1 Z 3 eingestellter Betrieb darf erst dann wiederaufgenommen werden, wenn die Behörde den Wegfall der Einstellungsgründe feststellt.

(5) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 gelten die Regelungen des § 32.

§ 34 RLG


(1) Ist der Betrieb einer Rohrleitungsanlage länger als drei Jahre eingestellt, so kann die Behörde, wenn dies zur Vermeidung einer von der aufgelassenen Rohrleitungsanlage ausgehenden Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung, oder nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer notwendig ist, dem Eigentümer der Rohrleitungsanlage oder seinem Rechtsnachfolger die Beseitigung der Rohrleitungsanlage oder von Teilen derselben auftragen; hiebei ist zu entscheiden, welche Maßnahmen zur Herstellung des Zustandes zu treffen sind, der dem vor dem Bau der Rohrleitungsanlage bestandenen Zustand entspricht.

(2) Ist der Betrieb einer Rohrleitungsanlage länger als fünf Jahre eingestellt, so kann die Behörde eine Beseitigung der Rohrleitungsanlage oder von Teilen derselben auch auftragen, wenn der Eigentümer des Grundstückes, auf dem sich die Rohrleitungsanlage oder Teile derselben befinden, ein begründetes Interesse an der Beseitigung, insbesondere wegen der leichteren Bewirtschaftung angrenzender Grundstücke, nachweist und dem Rohrleitungsunternehmer eine solche Beseitigung wirtschaftlich zumutbar ist.

§ 35 RLG


Die Konzession ist von der Behörde zurückzunehmen, wenn

1.

eine der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2 nicht mehr zutrifft, sofern in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z 1 lit. c und Z 2 nicht eine Nachsicht gemäß § 5 Abs. 3 erteilt wird, oder

2.

die Einstellung des Betriebes gemäß § 33 verfügt worden ist und die festgestellten Mängel innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nicht behoben worden sind, oder

3.

der Betrieb der Rohrleitungsanlage durch mehr als fünf Jahre unterbrochen wurde, oder

4.

sich der Konzessionsinhaber so verhält, daß die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Betriebsführung nicht mehr gegeben sind und dadurch die Sicherheit wesentlich beeinträchtigt wird, oder

5.

die im Konzessionsbescheid für die Fertigstellung der Rohrleitungsanlage gesetzte Frist nicht eingehalten wurde.

§ 36 RLG


Die Konzession endet:

1.

mit Zeitablauf und

2.

durch Zurücklegung der Konzession.

§ 37 RLG


(1) Beziehen sich die im § 35 Z 1 angeführten Umstände auf den Geschäftsführer, so ist die Bestellung des Geschäftsführers zu widerrufen.

(2) Ist der Konzessionsinhaber eine juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes und beziehen sich die im § 35 Z 4 angeführten Umstände sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf die Geschäftsführung des Rohrleitungsunternehmens zusteht, so hat die Behörde, wenn der Konzessionsinhaber diese Person nicht innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist entfernt, die Konzession zurückzunehmen.

§ 38 RLG


(1) Betriebe, die eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 ausüben, unterliegen der Aufsicht der Behörde. Den mit der Aufsicht betrauten Personen ist jederzeit ungehindert zu allen zugänglichen Teilen der Rohrleitungsanlage Zutritt zu gewähren, und es sind ihnen alle einschlägigen Auskünfte zu erteilen. Sprechen begründete Vermutungen gegen den sicheren Betrieb der Rohrleitungsanlage, so ist den mit der Aufsicht betrauten Personen über Verlangen die Möglichkeit zu geben, auch die erschwert zugänglichen Teile der Rohrleitungsanlage in unumgänglichem Rahmen in Augenschein zu nehmen. Das zur Durchführung von Kontrollen erforderliche Personal und Material ist ihnen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes, BGBl. Nr. 143/1974, bleiben unberührt.

(2) Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, können Aufgaben der behördlichen Aufsicht (Abs. 1) Körperschaften übertragen werden, die über das entsprechend qualifizierte Personal und die erforderlichen technischen Einrichtungen verfügen.

(3) Jährlich ist der Behörde ein Bericht des verantwortlichen Betriebsleiters über den Zustand der gesamten Rohrleitungsanlage vorzulegen, wobei insbesondere alle Vorkommnisse während des Berichtszeitraumes anzuführen sind, welche für die Sicherheit der Rohrleitungsanlage bedeutsam waren oder bedeutsam hätten sein können. Bestehen auf Grund dieses Berichtes Zweifel, ob die Rohrleitungsanlage noch den Erfordernissen eines geordneten und sicheren Betriebes entspricht, so kann die Behörde ein Gutachten über den Zustand der gesamten Rohrleitungsanlage oder einzelner Teile derselben auf Kosten des Inhabers der Konzession gemäß § 3 bzw. des Inhabers eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, einholen lassen.

(4) Der Inhaber einer Konzession gemäß § 3 und der Inhaber eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, haben der Behörde über alle Vorkommnisse, die geeignet erscheinen, den sicheren Bestand und Betrieb der Rohrleitungsanlagen zu beeinträchtigen, unverzüglich zu berichten.

(5) Die Inhaber einer Konzession gemäß § 3 und eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, haben über ihren Geschäftsbetrieb im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften so Buch zu führen, daß die Behörde jederzeit die für die Wahrnehmung ihres Aufsichtsrechtes erforderlichen Feststellungen treffen kann. Den sich ausweisenden Aufsichtsorganen sind alle einschlägigen geschäftlichen Aufzeichnungen, Bücher und sonstige Belege zur Einsicht vorzulegen.

§ 39 RLG


(1) Behörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind der Landeshauptmann, bei Rohrleitungen, die sich über das Gebiet mehrerer Bundesländer erstrecken oder die Grenzen des Bundesgebietes überschreiten, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

(2) Bei Rohrleitungen, die sich nicht über das Gebiet von mehr als einem Bundesland erstrecken, jedoch die Grenzen des Bundesgebietes überschreiten, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung den Landeshauptmann zur Erteilung der Genehmigung zur Errichtung der Rohrleitungsanlage und der Betriebsaufnahmebewilligung in seinem Namen ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(3) Zuständige Behörde gemäß Art. 23 der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, ABl. L 140 vom 05.06.2009 S 114, für Aufgaben nach Kapitel 5 dieser Richtlinie, soweit dieses Kapitel den Zugang zum Transportnetz betrifft, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

§ 40 RLG


Verordnungen gemäß § 16 gelten auch für schon genehmigte Rohrleitungsanlagen, Regelungen gemäß § 16 Z 1 bis 3 jedoch nur dann, wenn die hiedurch erforderlichen Änderungen der Rohrleitungsanlage ohne wesentliche Beeinträchtigung der erworbenen Rechte durchführbar sind, es sei denn, daß diese Regelungen zur Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erforderlich sind, oder daß die gestellten Anforderungen ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand und ohne größere Betriebsstörung durchführbar sind. Die Behörde hat im Einzelfall auf Antrag des Konzessionsinhabers durch Bescheid festzustellen, ob und inwieweit Regelungen gemäß § 16 Z 1 bis 3 auf schon bestehende Betriebe anzuwenden sind.

§ 41 RLG


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von bis 7 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche bis zu drei Monaten zu bestrafen:

1.

wer Güter, ausgenommen Erdgas und Wasser, in Rohrleitungen gewerbsmäßig befördert, ohne die hiefür erforderliche Konzession oder die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage erwirkt zu haben;

2.

wer trotz behördlich verfügter Einstellung des Betriebes gemäß § 33 diesen fortführt,

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 500 Euro, im Nichtein-bringungsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen:

1.

wer gegen § 7 Abs. 2 verstößt;

2.

wer ohne die erforderliche Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme eine Rohrleitungsanlage errichtet und in Betrieb nimmt;

3.

wer eine Rohrleitungsanlage entgegen der Bestimmungen des § 21 Abs. 1 in Betrieb nimmt;

4.

wer bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 sich nicht an die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme hält;

5.

wer trotz der Verpflichtung des § 15 ohne die Genehmigung der Bestellung eines Betriebsleiters eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 ausübt;

6.

wer der Entscheidung der Behörde gemäß § 6 Abs. 4 nicht Folge leistet;

7.

wer keine Beschreibung des Vorhabens im Sinne des § 6 Abs. 3 veröffentlicht;

8.

wer in den Fällen unmittelbar drohender Gefahr nicht die Behörde im Sinne des § 24 Abs. 1 verständigt;

9.

wer der im § 26 aufgestellten Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers nicht nachkommt und keine Genehmigung der Behörde einholt;

10.

wer ein Vorhaben ausführt, das die Sicherheit einer Rohrleitungsanlage beeinträchtigt, ohne die gemäß § 30 erforderliche Bewilligung der Behörde einzuholen;

11.

wer gegen § 14a verstößt;

12.

wer seinen Verpflichtungen, der Behörde über sicherheitsgefährdende Vorkommnisse unverzüglich zu berichten (§ 38 Abs. 4), nicht nachkommt;

13.

wer als verantwortlicher Betriebsleiter es versäumt, der Behörde jährlich einen Bericht über den Zustand der Rohrleitungsanlage vorzulegen (§ 38 Abs. 3);

14.

wer der Aufzeichnungspflicht gemäß § 38 Abs. 5 nicht nachkommt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wenn die mit einer Konzession gemäß § 3 erteilte Berechtigung durch einen Geschäftsführer ausgeübt wird, so sind die Geld- oder Arreststrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.

(5) Diese Bestimmungen finden auf ein strafbares Verhalten nur insofern Anwendung, als dieses nicht in die gerichtliche Zuständigkeit fällt.

§ 42 RLG (weggefallen)


§ 42 RLG (weggefallen) seit 01.04.2002 weggefallen.

§ 43 RLG


(1) Bestehende Berechtigungen für die Ausübung von Tätigkeiten, für die gemäß § 3 eine Konzession erforderlich ist, gelten als Konzessionen im Sinne dieses Bundesgesetzes; sofern solche Berechtigungen nicht auf bestimmte Leitungsweges, auf bestimmte Durchsatzkapazitäten und auf bestimmte Anschlußstellen eingeschränkt sind, gelten sie jedoch nur für jene Leitungswege, Durchsatzkapazitäten und Anschlußstellen von Rohrleitungsanlagen, für die am Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Errichtungsbewilligungen vorliegen.

(2) Bestehende Genehmigungen oder Bewilligungen, die sich ihrem Wesen nach als Genehmigungen zur Errichtung von Rohrleitungsanlagen oder als Betriebsaufnahmebewilligungen im Sinne des § 17 darstellen, gelten als Genehmigungen zur Errichtung oder als Betriebsaufnahmebewilligungen im Sinne dieses Gesetzes.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2001)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2001)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2004)

(6) Für die Änderung und Erweiterung solcher Rohrleitungsanlagen, für die eine Genehmigung zur Errichtung und eine Betriebsaufnahmebewilligung vorliegt, ist eine Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme erforderlich, soweit die Änderung und Erweiterung über den Rahmen der für die Rohrleitungsanlage oder deren Änderung oder Erweiterung erteilten Genehmigung zur Errichtung und Betriebsaufnahmebewilligung oder einer erteilten Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme hinausgehen.

(7) Für Rohrleitungsanlagen, für die eine Genehmigung zur Errichtung und eine Betriebsaufnahmebewilligung vorliegt, ist

1.

§ 33 Abs. 1 Z 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebes der Rohrleitungsanlage zu verfügen ist, wenn eine wesentliche Voraussetzung der Betriebsaufnahmebewilligung nicht mehr vorliegt, und

2.

§ 41 Abs. 2 Z 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Verwaltungsübertretung begeht, wer bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 sich nicht an die Betriebsaufnahmebewilligung hält.

(8) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2001 anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiter zu führen. Ist für die Errichtung, die Änderung oder die Erweiterung einer Rohrleitungsanlage zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2001 nur eine Genehmigung zur Errichtung erteilt worden, bedarf die Inbetriebnahme der errichteten, geänderten oder erweiterten Rohrleitungsanlage einer Betriebsaufnahmebewilligung nach § 21 in der bisherigen Fassung.

(9) Der Inhaber einer Konzession gemäß § 3 und der Inhaber eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, haben für eine Rohrleitungsanlage, für deren Inbetriebnahme zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2001 bereits eine Betriebsaufnahmebewilligung erteilt wurde, den Bestimmungen des § 14a spätestens fünf Jahre nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2001 erstmals nachzukommen.

§ 44 RLG


Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, ABl. L 140 vom 05.06.2009 S 114, umgesetzt.

§ 45 RLG


(1) Dieses Bundesgesetz tritt sechs Monate nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. §§ 5 Abs. 1 Z 1 lit. c, 6a, 41 Abs. 2 Z 6a und 42 zweiter Halbsatz treten mit Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *) in Kraft.

(1a) § 3 Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14a samt Überschrift, § 16 erster bis dritter Satz, § 17 samt Überschrift, § 18 Abs. 1, § 18 Abs. 4, § 19, die Überschrift zu § 20, § 20 Abs. 1 und 2 erster Satz sowie Abs. 5, § 21 samt Überschrift, § 22 erster Satz, § 23, § 31, § 32 samt Überschrift, § 33 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 41 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 43 Abs. 6 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2001, treten drei Monate nach dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2001 folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 18 Abs. 3, 42 samt Überschrift und 43 Abs. 3 und 4 außer Kraft.

(1b) Die §§ 11 und 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2004 treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen des § 11 sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 30. September 2004 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen.

(1c) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2007 tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 2007 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen.

(1d) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.

(1e) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2011 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen.

(1f) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2016 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen.

(1g) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 245/2021 tritt mit 1. April 2022 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. März 2022 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit 1.  2022 an die geänderten Bestimmungen anzupassen.

(2) Verordnungen auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut und zwar

1.

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des § 16, soweit Verordnungen über die Vermeidung der Verunreinigung der ober- und unterirdischen Gewässer, der Vermeidung von Beeinträchtigungen von Wasseranlagen und der Vermeidung der Verschlechterung der physikalischen und biologischen Beschaffenheit der Grundstücke in Betracht kommen;

2.

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hinsichtlich des § 16, soweit Verordnungen zur Abwendung von Gefahren, von die Sicherheit bedrohenden Betriebsarten und zur Vermeidung von Gefährdungen des Bergbaues in Betracht kommen.

(4) Mit der Vollziehung der §§ 6 Abs. 5, 10 bis 13 und 28 Z 3 und 6 zweiter bis vierter Satz ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 29 Abs. 2 ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.

_______________________

*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Artikel

Art. 10 RLG


Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. Nr. L 149 vom 11. 6. 2005, S. 14) umgesetzt.

Art. 31 RLG


Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden.

Art. 32 RLG


1.

(Anm.: Inkrafttretensbestimmung)

2.

(Anm.: Außerkrafttretensbestimmung)

3.

(Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

4.

(Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

5.

Die Art. I Z 4 (§ 970a ABGB), IV (Reichshaftpflichtgesetz),

X (Bundesgesetz über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer), XIV (EKHG), XVI (Atomhaftpflichtgesetz) und XX (Rohrleitungsgesetz) sind auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1998 ereignet haben.

6.

(Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

7.

(Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

8.

(Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

9.

(Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

10.

(Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

11.

(Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

12.

(Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

13.

(Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

14.

(Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

15.

(Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

16.

(Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

17.

(Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

18.

(Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

19.

(Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

20.

(Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

Art. 32 § 15 RLG


Soweit in Bundesgesetzen zur Entscheidung über die Entschädigung wegen einer Enteignung das Bezirksgericht berufen wird, tritt mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an dessen Stelle das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel der Gegenstand der Enteignung liegt. Diese Änderung ist nur auf Verfahren anzuwenden, bei denen der Antrag auf Enteignung nach dem 31. Dezember 2004 bei der Behörde einlangt. Verfahren, bei denen der Antrag auf Enteignung vor diesem Zeitpunkt eingelangt ist, sind nach den bis dahin geltenden Zuständigkeitsvorschriften zu Ende zu führen.

Art. 96 RLG


1.

Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

2.

(Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)

3.

Die Art. 35 Z 7 (§ 970a ABGB), 45 (Bundesgesetz über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer), 78 (Reichshaftpflichtgesetz) und 80 (Rohrleitungsgesetz) sind auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2001 ereignet haben.

4.

Die Art. 36 Z 2 (§ 258 Abs. 1 AktG), 39 (Ausbeutungsverordnung), 47 (Eisenbahnbuchanlegungsgesetz), 50 (Firmenbuchgesetz), 51 (Fortpflanzungsmedizingesetz), 55 (GmbH-Gesetz), 58 (HGB), 61 Z 4 und 5 (§§ 137 Abs. 1, 142 Kartellgesetz), 69 Z 7 (§ 186 Notariatsordnung), 74 Z 3 und 4 (§§ 20, 21 Produktsicherheitsgesetz 1994), 75 Z 9 (§ 57 Rechtsanwaltsordnung), 80 Z 2 (§ 41 Rohrleitungsgesetz), 81 (Scheckgesetz), 83 Z 2 (§ 11 Abs. 2 Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz), 83 Z 2 (§ 11 Abs. 2 Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetz) sowie 94 Z 4 bis 6 und 10 (§§ 199 Abs. 1, 200 Abs. 1, 220 Abs. 1, 448a Abs. 1 ZPO) sind auf Handlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 gesetzt worden sind.

5.

- 30. (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschriften)

Rohrleitungsgesetz (RLG) Fundstelle


Bundesgesetz vom 3. Juli 1975 über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in Rohrleitungen (Rohrleitungsgesetz)
StF: BGBl. Nr. 411/1975 (NR: GP XIII RV 1517 AB 1693 S. 150. BR: 1391 AB 1438 S. 344.)

Änderung

BGBl. Nr. 343/1989 idF BGBl. Nr. 428/1989 (DFB) (NR: GP XVII RV 888 AB 991 S. 110. BR: 3700 AB 3719 S. 518.)

BGBl. Nr. 127/1993 (NR: GP XVIII RV 682 AB 825 S. 102. BR: AB 4484 S. 565.)

[CELEX-Nr.: 391L0296]

BGBl. Nr. 917/1993 (K über Idat)

BGBl. I Nr. 140/1997 (NR: GP XX RV 898 AB 1002 S. 104. BR: AB 5602 S. 634.)

BGBl. I Nr. 121/2000 (NR: GP XXI RV 66 und Zu 66 AB 210 S. 32. BR: 6167 AB 6195 S. 667.)

[CELEX-Nr.: 398L0030, 391L0296, 394L0049, 395L0049]

BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)

BGBl. I Nr. 151/2001 (NR: GP XXI AB 886 S. 83. BR: 6489 AB 6497 S. 682.)

BGBl. I Nr. 112/2003 (NR: GP XXII RV 225 AB 269 S. 38. BR: AB 6896 S. 703.)

BGBl. I Nr. 115/2004 (NR: GP XXII RV 556 AB 590 S. 71. BR: 7083 AB 7122 S. 712.)

BGBl. I Nr. 37/2007 (NR: GP XXIII RV 80 AB 121 S. 24. BR: AB 7705 S. 746.)

[CELEX-Nr.: 32005L0014]

BGBl. I Nr. 58/2010 (NR: GP XXIV RV 771 AB 840 S. 74. BR: 8354 AB 8380 S. 787.)

BGBl. I Nr. 138/2011 (NR: GP XXIV RV 1524 AB 1538 S. 135. BR: AB 8626 S. 803.)

BGBl. I Nr. 19/2017 (NR: GP XXV RV 1341 AB 1405 S. 158. BR: AB 9710 S. 862.)

[CELEX-Nr.: 32009L0103]

BGBl. I Nr. 40/2017 (NR: GP XXV RV 1457 AB 1569 S. 171. BR: 9747 AB 9752 S. 866.)

[CELEX-Nr.: 32009L0031]

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.1.1994

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