§ 32a RLG

RLG - Rohrleitungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Inhaber einer Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung eines Kohlenstoffdioxidstromes in einer bestehenden Rohrleitung hat einem anderen Inhaber einer solchen Konzession, der dies begehrt, unter transparenten und nichtdiskriminierenden Bedingungen

1.

gegen Kostenersatz den Anschluss von dessen Rohrleitung an seine Rohrleitung zu gewähren und

2.

gegen Kostenersatz und angemessenen Gewinn die Weiterbeförderung des in einer angeschlossenen Rohrleitung beförderten Kohlenstoffdioxidstromes durchzuführen.

(2) Der Inhaber einer Konzession gemäß Abs. 1 kann Begehren auf Rohrleitungsanschluss oder Weiterbeförderung von Kohlenstoffdioxidstrom ganz oder teilweise ablehnen,

1.

wenn der weiterzubefördernde Kohlenstoffdioxidstrom nicht der geologischen Speicherung zugeführt werden soll oder

2.

wenn Beförderungskapazität in seiner Rohrleitung nicht im begehrten Ausmaß verfügbar ist oder nicht unter zumutbaren Bedingungen verfügbar gemacht werden kann oder

3.

wenn die technischen Spezifikationen seiner Rohrleitung mit den technischen Spezifikationen der anzuschließenden Rohrleitung nicht unter zumutbaren Bedingungen in Einklang gebracht werden können oder

4.

wenn dies zur Wahrung gebührend belegter eigener Interessen oder Interessen anderer Inhaber einer Konzession gemäß Abs. 1, für die er bereits Kohlenstoffdioxidstrom weiterbefördert, notwendig ist.

(3) An Inhaber einer Konzession gemäß Abs. 1 gerichtete Begehren auf Rohrleitungsanschluss oder Weiterbeförderung von Kohlenstoffdioxidstrom bedürfen der Schriftform.

(4) Der Inhaber einer Konzession gemäß Abs. 1, an den ein Begehren auf Rohrleitungsanschluss oder Weiterbeförderung von Kohlenstoffdioxidstrom gerichtet ist, hat das Begehren zu prüfen und Verhandlungen mit dem Einbringer des Begehrens zu führen. Er hat über das Begehren ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb einer Frist von zwei Monaten im Falle einer begehrten Weiterbeförderung von Kohlenstoffdioxidstrom und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten im Falle eines begehrten Rohrleitungsanschlusses zu entscheiden. Lehnt er das Begehren ganz oder teilweise ab, hat er dies ausreichend zu begründen.

(5) Kommt eine Einigung zwischen dem Inhaber einer Konzession gemäß Abs. 1 und dem Einbringer eines Begehrens auf Weiterbeförderung eines Kohlenstoffdioxidstromes oder auf Rohrleitungsanschluss nicht zustande, so hat die Behörde auf Antrag des Einbringers des Begehrens über Gegenstand und Umfang der begehrten Weiterbeförderung eines Kohlenstoffdioxidstromes oder des begehrten Rohrleitungsanschlusses zu entscheiden. Zuständig ist die Behörde, die gemäß § 39 für die im Antrag bezeichnete Rohrleitung zuständig ist, in der ein Kohlenstoffdioxidstrom weiterbefördert werden soll oder an die ein Rohrleitungsanschluss erfolgen soll.

(6) Kommt eine Einigung zwischen dem Inhaber einer Konzession gemäß Abs. 1 und dem Einbringer eines Begehrens auf Weiterbeförderung eines Kohlenstoffdioxidstromes oder auf Rohrleitungsanschluss über den zu leistenden Kostenersatz und den zu leistenden angemessenen Gewinn nicht zustande, ist § 6 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden. Über sonstige Streitigkeiten ist im streitigen Verfahren zu entscheiden.

In Kraft seit 13.04.2017 bis 31.12.9999
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