Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsIst der technische Bauentwurf (§ 18) vom technischen Standpunkt unter Bedachtnahme auf die in den §§ 14 und 25 aufgestellten Verpflichtungen des Betriebsinhabers und die allenfalls auf Grund des § 16 erlassenen Verordnungen zur Ausführung geeignet, so hat die Behörde die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage zu erteilen.Ist der technische Bauentwurf (Paragraph 18,) vom technischen Standpunkt unter Bedachtnahme auf die in den Paragraphen 14 und 25 aufgestellten Verpflichtungen des Betriebsinhabers und die allenfalls auf Grund des Paragraph 16, erlassenen Verordnungen zur Ausführung geeignet, so hat die Behörde die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage zu erteilen.
(2)Absatz 2Die Behörde hat die Errichtung und die Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage mit Auflagen zu genehmigen, die geboten sind:
1.Ziffer einszur Vermeidung von Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen überhaupt;
2.Ziffer 2zur Vermeidung von Gefährdungen oder Belästigungen der Nachbarschaft durch gesundheitsschädliche Einflüsse, durch die Sicherheit bedrohende Betriebsarten, durch üblen Geruch oder durch Lärm, Staub oder Erschütterungen;
3.Ziffer 3zur Vermeidung von Sachbeschädigungen.
Des weiteren können auch solche Auflagen vorgeschrieben werden, die gewährleisten, daß die Errichtung und der Betrieb der Rohrleitungsanlage keine Verunreinigung der ober- und unterirdischen Gewässer und der Luft, keine Beeinträchtigung der Wasseranlagen sowie keine vermeidbare Verschlechterung der physikalischen und biologischen Beschaffenheit der Grundstücke sowie keine Beeinträchtigung der militärischen Interessen der Landesverteidigung zur Folge haben.
(3)Absatz 3Ob Belästigungen des Nachbarn im Sinne des Abs. 2 zumutbar sind, ist nach den Maßstäben eines gesunden, normal empfindenden Menschen und auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen. Hiebei sind auch die für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen.Ob Belästigungen des Nachbarn im Sinne des Absatz 2, zumutbar sind, ist nach den Maßstäben eines gesunden, normal empfindenden Menschen und auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen. Hiebei sind auch die für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4Einwendungen zivilrechtlicher Natur sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(5)Absatz 5Einwendungen, die eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte zum Inhalt haben, sind abzuweisen, wenn der durch die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, welcher der Partei durch die Bewilligung des Vorhabens erwächst.
In Kraft seit 01.04.2002 bis 31.12.9999
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