Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Inhaber einer Konzession gemäß § 3 sind verpflichtet, bei Rohrleitungen, welche die Grenzen des Bundesgebietes überschreiten, eine Sperreinrichtung an der Grenzübertrittsstelle oder in Grenznähe auf ihre Kosten zu errichten und instandzuhalten, wenn die Stillegung nicht durch andere technische Maßnahmen durchgeführt werden kann.Die Inhaber einer Konzession gemäß Paragraph 3, sind verpflichtet, bei Rohrleitungen, welche die Grenzen des Bundesgebietes überschreiten, eine Sperreinrichtung an der Grenzübertrittsstelle oder in Grenznähe auf ihre Kosten zu errichten und instandzuhalten, wenn die Stillegung nicht durch andere technische Maßnahmen durchgeführt werden kann.
(2)Absatz 2Sofern es aus Gründen der Vermeidung von Gefährdungen der ober- und unterirdischen Gewässer, zur Vermeidung der Verschlechterung der physikalischen und biologischen Beschaffenheit der Grundstücke oder im Interesse der Landesverteidigung, insbesondere zur Verhinderung einer Versorgungsmöglichkeit aus der Rohrleitung erforderlich ist, hat die Behörde mit Bescheid zusätzliche Sperreinrichtungen vorzuschreiben.
In Kraft seit 01.01.1976 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 25 RLG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 RLG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 25 RLG