(1) Die Inhaber einer Konzession gemäß § 3 sind verpflichtet, bei Rohrleitungen, welche die Grenzen des Bundesgebietes überschreiten, eine Sperreinrichtung an der Grenzübertrittsstelle oder in Grenznähe auf ihre Kosten zu errichten und instandzuhalten, wenn die Stillegung nicht durch andere technische Maßnahmen durchgeführt werden kann.
(2) Sofern es aus Gründen der Vermeidung von Gefährdungen der ober- und unterirdischen Gewässer, zur Vermeidung der Verschlechterung der physikalischen und biologischen Beschaffenheit der Grundstücke oder im Interesse der Landesverteidigung, insbesondere zur Verhinderung einer Versorgungsmöglichkeit aus der Rohrleitung erforderlich ist, hat die Behörde mit Bescheid zusätzliche Sperreinrichtungen vorzuschreiben.
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