Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsUm die Erteilung der Konzession ist bei der Behörde anzusuchen. Dem Ansuchen sind eine allgemeine Darstellung des Vorhabens unter Angabe der beabsichtigten grundsätzlichen Trassenführung und allfälliger Anschlußstellen sowie der beabsichtigten Durchsatzkapazität, ferner ein Bau- und Betriebsprogramm sowie eine Wirtschaftlichkeitsberechnung anzuschließen. Im Ansuchen ist glaubhaft zu machen, daß der Konzessionswerber wirtschaftlich in der Lage ist, die Rohrleitungsanlage zu errichten, zu betreiben und zu erhalten.
(2)Absatz 2Vor Erteilung der Konzession sind jedenfalls binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist anzuhören:
1.Ziffer einsder Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
2.Ziffer 2der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;
3.Ziffer 3der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
4.Ziffer 4falls die Rohrleitungsanlage die Grenzen des Bundesgebietes überschreitet oder an eine Rohrleitung außerhalb des Bundesgebietes angeschlossen werden soll, der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres;
5.Ziffer 5die nach der Lage der Rohrleitungsanlage in Betracht kommende Landeskammer der Wirtschaftskammerorganisation, falls der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Erteilungsbehörde ist, die Wirtschaftskammer Österreich;
6.Ziffer 6die nach der Lage der Rohrleitungsanlage in Betracht kommende Kammer für Arbeiter und Angestellte, falls der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Erteilungsbehörde ist, die Bundesarbeitskammer;
7.Ziffer 7die nach der Lage der Rohrleitungsanlage in Betracht kommende Landes-Landwirtschaftskammer, falls der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Erteilungsbehörde ist, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;
8.Ziffer 8falls der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Erteilungsbehörde ist, die Landesregierungen der Länder, auf deren Gebieten Rohrleitungen errichtet werden sollen.
In Kraft seit 13.04.2017 bis 31.12.9999
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