Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsWenn Grundstücke und dingliche Rechte an Grundstücken, die Zwecken dienen, für die auch nach einem anderen Gesetz ein Enteignungsrecht zusteht, enteignet werden sollen, so ist die zur Vollziehung jenes Gesetzes berufene Behörde von dem gemäß § 28 zuständigen Landeshauptmann aufzufordern, binnen drei Monaten mitzuteilen, ob gegen die Enteignung Einwendungen erhoben werden. Wenn solche Einwendungen fristgerecht mitgeteilt werden, so kann eine Enteignung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur durchgeführt werden, wenn die Einwendungen nachträglich zurückgezogen werden oder innerhalb einer Frist von zwei Jahren nicht mit den Arbeiten zur Durchführung jenes Vorhabens, das den Grund für die Erhebung der Einwendung gebildet hat, begonnen wird.Wenn Grundstücke und dingliche Rechte an Grundstücken, die Zwecken dienen, für die auch nach einem anderen Gesetz ein Enteignungsrecht zusteht, enteignet werden sollen, so ist die zur Vollziehung jenes Gesetzes berufene Behörde von dem gemäß Paragraph 28, zuständigen Landeshauptmann aufzufordern, binnen drei Monaten mitzuteilen, ob gegen die Enteignung Einwendungen erhoben werden. Wenn solche Einwendungen fristgerecht mitgeteilt werden, so kann eine Enteignung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur durchgeführt werden, wenn die Einwendungen nachträglich zurückgezogen werden oder innerhalb einer Frist von zwei Jahren nicht mit den Arbeiten zur Durchführung jenes Vorhabens, das den Grund für die Erhebung der Einwendung gebildet hat, begonnen wird.
(2)Absatz 2Wenn es sich um einen Bergbau handelt, so kann die Enteignung auch nach Ablauf der Frist von zwei Jahren nur durchgeführt werden, wenn die örtlich zuständige Berghauptmannschaft zustimmt.
In Kraft seit 13.04.2017 bis 31.12.9999
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