§ 15 RLG Bestellung eines Betriebsleiters

RLG - Rohrleitungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Inhaber einer Konzession gemäß § 3 und der Inhaber eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, sind verpflichtet, einen Betriebsleiter zu bestellen, der für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Rohrleitungsanlage zu sorgen hat. Für diesen Betriebsleiter ist ein Stellvertreter zu bestellen.

(2) Der verantwortliche Betriebsleiter und sein Stellvertreter müssen fachlich befähigt sein, den Betrieb der Rohrleitungsanlage zu leiten und zu überwachen. Die fachliche Befähigung ist durch Zeugnisse über ein erfolgreich zurückgelegtes einschlägiges Hochschulstudium und eine mindestens dreijährige einschlägige Praxis in einem Unternehmen, welches Güter in Rohrleitungen befördert, nachzuweisen. Dieser Nachweis wird auch durch Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung an einer höheren technischen gewerblichen Lehranstalt sowie eine mindestens sechsjährige einschlägige Praxis in einem Unternehmen, welches Güter in Rohrleitungen befördert, erbracht.

(3) Die Bestellung des verantwortlichen Betriebsleiters und seines Stellvertreters bedarf der Genehmigung der Behörde, die zu erteilen ist, wenn weder hinsichtlich der Zuverlässigkeit noch der fachlichen Befähigung Bedenken bestehen. Wenn sich solche in der Folgezeit ergeben, ist sie zu widerrufen.

In Kraft seit 01.01.1976 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 RLG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 RLG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 RLG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 RLG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 RLG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 14a RLG
§ 16 RLG