Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDer Inhaber einer Konzession gemäß § 3 und der Inhaber eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, sind spätestens bis zur Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet, mit der die im § 10 bestimmte Haftpflicht nach Maßgabe des Betriebsumfanges und der Betriebsgefahr bis zu den im § 11 festgesetzten Haftungshöchstgrenzen voll gedeckt ist. Die Versicherung muss jedoch einen Schaden durch höhere Gewalt (§ 9 EKHG) nicht decken.Der Inhaber einer Konzession gemäß Paragraph 3 und der Inhaber eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 4, fällt, sind spätestens bis zur Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet, mit der die im Paragraph 10, bestimmte Haftpflicht nach Maßgabe des Betriebsumfanges und der Betriebsgefahr bis zu den im Paragraph 11, festgesetzten Haftungshöchstgrenzen voll gedeckt ist. Die Versicherung muss jedoch einen Schaden durch höhere Gewalt (Paragraph 9, EKHG) nicht decken.
(2)Absatz 2Die Versicherung ist bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweigs in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen; darauf muß österreichisches Recht anzuwenden sein. Der Versicherer hat die Versicherungsbedingungen der Versicherungsaufsichtsbehörde vor ihrer Verwendung mitzuteilen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/1997)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,)
(4)Absatz 4Das Versicherungsunternehmen hat der Behörde den Abschluß der Versicherung sowie jeden Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung zur Folge hat, anzuzeigen.
(5)Absatz 5Bei Einlangen einer Anzeige über einen Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung zur Folge hat, hat die Behörde, sofern der Konzessionsinhaber nicht innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist den Bestand einer entsprechenden Haftpflichtversicherung nachweist, den Betrieb einzustellen.
(6)Absatz 6Im Falle von bewilligungspflichtigen Änderungen und Erweiterungen der Rohrleitungen und Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 2 gelten nach Maßgabe der Änderung der Betriebsgefahr die Abs. 1 und 2 sinngemäß.Im Falle von bewilligungspflichtigen Änderungen und Erweiterungen der Rohrleitungen und Anlagen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, gelten nach Maßgabe der Änderung der Betriebsgefahr die Absatz eins und 2 sinngemäß.
In Kraft seit 01.04.2002 bis 31.12.9999
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