§ 16 RLG Verordnungsermächtigung

RLG - Rohrleitungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
§ 16.Paragraph 16,

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann verordnen, wie den im § 14, § 14a, und § 15 aufgestellten Verpflichtungen entsprochen wird. Er kann hiebei auch Önormen, falls solche nicht existieren auch gleichartige Normen anderer Staaten, für verbindlich erklären. Eine solche Verordnung entbindet die Behörde nicht von der Verpflichtung, bei Durchführung der in den §§ 8, 17 bis 20 geregelten Verfahren, allenfalls im Hinblick auf § 22 erforderliche weitere Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann verordnen, wie den im Paragraph 14,, Paragraph 14 a,, und Paragraph 15, aufgestellten Verpflichtungen entsprochen wird. Er kann hiebei auch Önormen, falls solche nicht existieren auch gleichartige Normen anderer Staaten, für verbindlich erklären. Eine solche Verordnung entbindet die Behörde nicht von der Verpflichtung, bei Durchführung der in den Paragraphen 8,, 17 bis 20 geregelten Verfahren, allenfalls im Hinblick auf Paragraph 22, erforderliche weitere Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.

  1. 1.Ziffer einsRegelungen über die technischen Voraussetzungen und Anforderungen an die Errichtung der Rohrleitungen, der sonstigen Anlagen und Betriebsmittel.
  2. 2.Ziffer 2Regelungen zur technischen Abwicklung eines geordneten und sicheren Betriebes der Rohrleitungen, der sonstigen Anlagen und der Betriebsmittel.
  3. 3.Ziffer 3Regelungen über die zur ordnungsgemäßen Erhaltung der Rohrleitung, sonstigen Anlagen und Betriebsmittel notwendigen technischen Maßnahmen.
  4. 4.Ziffer 4Regelungen in bezug auf die bei der Überprüfung und Überwachung des Betriebes der Rohrleitungen, sonstigen Anlagen und Betriebsmittel einzuhaltenden Vorgangsweisen.
  5. 5.Ziffer 5Regelungen zur Gewährleistung des ungestörten Betriebes anderer Unternehmen.
In Kraft seit 01.04.2002 bis 31.12.9999
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