Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann verordnen, wie den im § 14, § 14a, und § 15 aufgestellten Verpflichtungen entsprochen wird. Er kann hiebei auch Önormen, falls solche nicht existieren auch gleichartige Normen anderer Staaten, für verbindlich erklären. Eine solche Verordnung entbindet die Behörde nicht von der Verpflichtung, bei Durchführung der in den §§ 8, 17 bis 20 geregelten Verfahren, allenfalls im Hinblick auf § 22 erforderliche weitere Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann verordnen, wie den im Paragraph 14,, Paragraph 14 a,, und Paragraph 15, aufgestellten Verpflichtungen entsprochen wird. Er kann hiebei auch Önormen, falls solche nicht existieren auch gleichartige Normen anderer Staaten, für verbindlich erklären. Eine solche Verordnung entbindet die Behörde nicht von der Verpflichtung, bei Durchführung der in den Paragraphen 8,, 17 bis 20 geregelten Verfahren, allenfalls im Hinblick auf Paragraph 22, erforderliche weitere Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
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