§ 31 RLG Wechsel in der Person des Inhabers einer Rohrleitungsanlage

RLG - Rohrleitungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers einer Rohrleitungsanlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage nicht berührt.

In Kraft seit 01.04.2002 bis 31.12.9999
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