§ 9 RLG

RLG - Rohrleitungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Der Bescheid, mit dem eine Konzession gemäß § 3 erteilt wird, hat insbesondere zu enthalten:

1.

die für die Beförderung zugelassenen Güter, die Durchsatzkapazität sowie allfällige Anschlußstellen,

2.

eine Beschreibung der grundsätzlichen Trassenführung,

3.

eine allfällige Frist im Sinne des § 5 Abs. 4,

4.

eine Frist für die Fertigstellung der Rohrleitungsanlage gemäß § 5 Abs. 4,

5.

Bedingungen, Auflagen oder Beschränkungen im Sinne des § 5 sowie Bedingungen im Sinne des § 13,

6.

allfällige Auflagen gemäß § 6.

In Kraft seit 01.01.1976 bis 31.12.9999
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