§ 9 RLG Konzessionserteilungsbescheid

RLG - Rohrleitungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
§ 9.Paragraph 9,

Der Bescheid, mit dem eine Konzession gemäß § 3 erteilt wird, hat insbesondere zu enthalten: Der Bescheid, mit dem eine Konzession gemäß Paragraph 3, erteilt wird, hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsdie für die Beförderung zugelassenen Güter, die Durchsatzkapazität sowie allfällige Anschlußstellen,
  2. 2.Ziffer 2eine Beschreibung der grundsätzlichen Trassenführung,
  3. 3.Ziffer 3eine allfällige Frist im Sinne des § 5 Abs. 4,eine allfällige Frist im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4,,
  4. 4.Ziffer 4eine Frist für die Fertigstellung der Rohrleitungsanlage gemäß § 5 Abs. 5,eine Frist für die Fertigstellung der Rohrleitungsanlage gemäß Paragraph 5, Absatz 5,,
  5. 5.Ziffer 5Bedingungen, Auflagen oder Beschränkungen im Sinne des § 5 sowie Bedingungen im Sinne des § 13,Bedingungen, Auflagen oder Beschränkungen im Sinne des Paragraph 5, sowie Bedingungen im Sinne des Paragraph 13,,
  6. 6.Ziffer 6allfällige Auflagen gemäß § 6.allfällige Auflagen gemäß Paragraph 6,
In Kraft seit 01.01.1976 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 RLG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 RLG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 RLG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 RLG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 RLG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 RLG
§ 10 RLG