(1) Wenn der dauernde Bestand der Rohrleitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert, ist von der Behörde über Antrag die Enteignung auszusprechen.
(2) Die Enteignung umfaßt:
1. | die Bestellung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen, | |||||||||
2. | die Abtretung von Eigentum an Grundstücken, | |||||||||
3. | die Abtretung, die Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist. |
(3) Von Abs. 2 Z 2 darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die übrigen in Abs. 2 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.
(4) Der Enteignungsgegner kann im Zuge eines Enteignungsverfahrens die Einlösung der durch Dienstbarkeiten oder andere dingliche Rechte gemäß Abs. 2 in Anspruch zu nehmenden unverbauten Grundstücke oder Teile von solchen gegen Entschädigung verlangen, wenn diese durch die Belastung die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren. Würde durch die Enteigung (Anm.: richtig: Enteignung) eines Grundstückteiles dieses Grundstück für den Eigentümer die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren, so ist auf dessen Verlangen das ganze Grundstück einzulösen.
(5) Grundstücke und Dienstbarkeiten, die
1. | Zwecken der öffentlichen Schienenbahnen, der Post, der Luft- und Schiffahrt, des Bergbaues sowie der Energiewirtschaft oder | |||||||||
2. | militärischen Zwecken dienen, | |||||||||
3. | wie öffentliche Straßen | |||||||||
sind von der Inanspruchnahme durch die Enteignung ausgenommen, sofern hiedurch ihre zweckmäßige Verwendung wesentlich beeinträchtigt würde. |
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