Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsBehörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind der Landeshauptmann, bei Rohrleitungen, die sich über das Gebiet mehrerer Bundesländer erstrecken oder die Grenzen des Bundesgebietes überschreiten, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
(2)Absatz 2Bei Rohrleitungen, die sich nicht über das Gebiet von mehr als einem Bundesland erstrecken, jedoch die Grenzen des Bundesgebietes überschreiten, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung den Landeshauptmann zur Erteilung der Genehmigung zur Errichtung der Rohrleitungsanlage und der Betriebsaufnahmebewilligung in seinem Namen ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(3)Absatz 3Zuständige Behörde gemäß Art. 23 der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, ABl. L 140 vom 05.06.2009 S 114, für Aufgaben nach Kapitel 5 dieser Richtlinie, soweit dieses Kapitel den Zugang zum Transportnetz betrifft, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.Zuständige Behörde gemäß Artikel 23, der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, ABl. L 140 vom 05.06.2009 S 114, für Aufgaben nach Kapitel 5 dieser Richtlinie, soweit dieses Kapitel den Zugang zum Transportnetz betrifft, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
In Kraft seit 13.04.2017 bis 31.12.9999
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