Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsZum Schutze von Rohrleitungsanlagen bedürfen Vorhaben Dritter, welche vermöge ihrer räumlichen Lage, ihrer Gefährlichkeit, ihres Verwendungszweckes oder des in ihnen ausgeübten Betriebes die Sicherheit einer Rohrleitungsanlage oder ihres Betriebes beeinträchtigen könnten, unbeschadet sonstiger Bewilligungen einer Genehmigung des Landeshauptmannes des Bundeslandes, in welchem das Vorhaben wirksam werden soll.
(2)Absatz 2Eine nach Abs. 1 erforderliche Genehmigung ist zu erteilen, wenn nach fachmännischer Voraussicht durch das Vorhaben keine Gefährdung der Rohrleitungsanlage oder ihres Betriebes zu erwarten ist.Eine nach Absatz eins, erforderliche Genehmigung ist zu erteilen, wenn nach fachmännischer Voraussicht durch das Vorhaben keine Gefährdung der Rohrleitungsanlage oder ihres Betriebes zu erwarten ist.
(3)Absatz 3Von der Genehmigung nach Abs. 1 sind Vorhaben im Rahmen von Einsätzen des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, oder der Vorbereitung dieser Einsätze sowie die Errichtung und Erhaltung von Landesbefestigungsanlagen und militärischen Sperrvorsorgen ausgenommen.Von der Genehmigung nach Absatz eins, sind Vorhaben im Rahmen von Einsätzen des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,, oder der Vorbereitung dieser Einsätze sowie die Errichtung und Erhaltung von Landesbefestigungsanlagen und militärischen Sperrvorsorgen ausgenommen.
(4)Absatz 4Wird ein gemäß Abs. 1 genehmigungspflichtiges Vorhaben ohne Genehmigung wirksam, hat der Landeshauptmann, der für die Bewilligung eines solchen Vorhabens zuständig ist, dessen Beseitigung von Amts wegen anzuordnen.Wird ein gemäß Absatz eins, genehmigungspflichtiges Vorhaben ohne Genehmigung wirksam, hat der Landeshauptmann, der für die Bewilligung eines solchen Vorhabens zuständig ist, dessen Beseitigung von Amts wegen anzuordnen.
In Kraft seit 13.04.2017 bis 31.12.9999
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