§ 14 RLG

RLG - Rohrleitungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Der Inhaber einer Konzession gemäß § 3 und der Inhaber eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, sind verpflichtet, die Rohrleitungsanlagen nach den von der Wissenschaft und der Praxis jeweils anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu erhalten und entsprechend zu betreiben.

In Kraft seit 01.01.1976 bis 31.12.9999
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