§ 26 RLG Bestellung eines Geschäftsführers

RLG - Rohrleitungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes (offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften) müssen zur Ausübung der mit § 1 genannten Tätigkeiten einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer muß den in § 5 Abs. 1 Z 1 aufgestellten persönlichen Voraussetzungen entsprechen. § 5 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.

(2) Die Bestellung eines Geschäftsführers ist der Behörde anzuzeigen.

In Kraft seit 13.04.2017 bis 31.12.9999
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