Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsJuristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes (offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften) müssen zur Ausübung der mit § 1 genannten Tätigkeiten einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer muß den in § 5 Abs. 1 Z. 1 aufgestellten persönlichen Voraussetzungen entsprechen. § 5 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.Juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes (offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften) müssen zur Ausübung der mit Paragraph eins, genannten Tätigkeiten einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer muß den in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, aufgestellten persönlichen Voraussetzungen entsprechen. Paragraph 5, Absatz 2, findet sinngemäß Anwendung.
(2)Absatz 2Die Bestellung eines Geschäftsführers ist der Behörde anzuzeigen.
In Kraft seit 13.04.2017 bis 31.12.9999
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