Verordnungen gemäß § 16 gelten auch für schon genehmigte Rohrleitungsanlagen, Regelungen gemäß § 16 Z 1 bis 3 jedoch nur dann, wenn die hiedurch erforderlichen Änderungen der Rohrleitungsanlage ohne wesentliche Beeinträchtigung der erworbenen Rechte durchführbar sind, es sei denn, daß diese Regelungen zur Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erforderlich sind, oder daß die gestellten Anforderungen ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand und ohne größere Betriebsstörung durchführbar sind. Die Behörde hat im Einzelfall auf Antrag des Konzessionsinhabers durch Bescheid festzustellen, ob und inwieweit Regelungen gemäß § 16 Z 1 bis 3 auf schon bestehende Betriebe anzuwenden sind.
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