§ 40 RLG

RLG - Rohrleitungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Verordnungen gemäß § 16 gelten auch für schon genehmigte Rohrleitungsanlagen, Regelungen gemäß § 16 Z 1 bis 3 jedoch nur dann, wenn die hiedurch erforderlichen Änderungen der Rohrleitungsanlage ohne wesentliche Beeinträchtigung der erworbenen Rechte durchführbar sind, es sei denn, daß diese Regelungen zur Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erforderlich sind, oder daß die gestellten Anforderungen ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand und ohne größere Betriebsstörung durchführbar sind. Die Behörde hat im Einzelfall auf Antrag des Konzessionsinhabers durch Bescheid festzustellen, ob und inwieweit Regelungen gemäß § 16 Z 1 bis 3 auf schon bestehende Betriebe anzuwenden sind.

In Kraft seit 01.01.1976 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 40 RLG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40 RLG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 40 RLG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 40 RLG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 40 RLG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis RLG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 39 RLG
§ 41 RLG