Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsBeziehen sich die im § 35 Z 1 angeführten Umstände auf den Geschäftsführer, so ist die Bestellung des Geschäftsführers zu widerrufen.Beziehen sich die im Paragraph 35, Ziffer eins, angeführten Umstände auf den Geschäftsführer, so ist die Bestellung des Geschäftsführers zu widerrufen.
(2)Absatz 2Ist der Konzessionsinhaber eine juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes und beziehen sich die im § 35 Z. 4 angeführten Umstände sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf die Geschäftsführung des Rohrleitungsunternehmens zusteht, so hat die Behörde, wenn der Konzessionsinhaber diese Person nicht innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist entfernt, die Konzession zurückzunehmen.Ist der Konzessionsinhaber eine juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes und beziehen sich die im Paragraph 35, Ziffer 4, angeführten Umstände sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf die Geschäftsführung des Rohrleitungsunternehmens zusteht, so hat die Behörde, wenn der Konzessionsinhaber diese Person nicht innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist entfernt, die Konzession zurückzunehmen.
In Kraft seit 13.04.2017 bis 31.12.9999
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