§ 28 RLG

RLG - Rohrleitungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass über den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung der Landeshauptmann des Bundeslandes entscheidet, in dem die Sache liegt, deren Enteignung durchgeführt werden soll.

In Kraft seit 13.04.2017 bis 31.12.9999
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