Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDer Genehmigungswerber hat der Behörde gleichzeitig mit dem Ansuchen um Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage einen technischen Bauentwurf vorzulegen.
(2)Absatz 2Der technische Bauentwurf hat zu enthalten:
1.Ziffer einseinen technischen Bericht mit genauen Angaben über die Trassenführung und die allfälligen Anschlußstellen;
2.Ziffer 2ein Bauprogramm über die vorgesehenen Bauweisen; ein Betriebsprogramm mit Angaben über die Natur der zu befördernden Güter; die vorgesehenen Betriebssicherheitsgrenzen und die sich daraus ergebende maximale Durchsatzkapazität sowie die beabsichtigten Sicherheitsmaßnahmen;
3.Ziffer 3ein Verzeichnis der betroffenen Grundstücke mit Grundstücksnummer und grundbücherlicher Einlagezahl, Namen und Anschrift der Eigentümer der Grundstücke und der an diesen Grundstücken sonst dinglich berechtigten Personen mit Ausnahme der Hypothekargläubiger sowie des beanspruchten öffentlichen Gutes unter Angabe der zuständigen Verwaltungen;
4.Ziffer 4ein Verzeichnis der offenkundig berührten fremden Anlagen mit Namen und Anschriften der Eigentümer oder der zuständigen Verwaltungen;
5.Ziffer 5ein Verzeichnis der Wasserberechtigten mit Namen und Anschriften;
6.Ziffer 6ein Verzeichnis der Bergbauberechtigungen, die im Bereich der Rohrleitungstrasse bestehen;
7.Ziffer 7ein Verzeichnis der betroffenen Leitungsrechte nach den Starkstromwegegesetzen und dem Telegraphenwegegesetz, BGBl. Nr. 435/1929.ein Verzeichnis der betroffenen Leitungsrechte nach den Starkstromwegegesetzen und dem Telegraphenwegegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1929,.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2001)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2001,)
(4)Absatz 4Die Behörde kann bei genehmigungspflichtigen Erweiterungen und Änderungen der Rohrleitungsanlage, bei genehmigungspflichtiger Wiederaufnahme eines unterbrochenen Betriebes einer Rohrleitungsanlage (§ 32) und genehmigungspflichtiger Wiederaufnahme eines eingestellten Betriebes einer Rohrleitungsanlage (§ 33 Abs. 3) von der Beibringung einzelner im Abs. 2 angeführten Angaben und Unterlagen absehen, sofern diese für das Genehmigungsverfahren nicht erforderlich sind.Die Behörde kann bei genehmigungspflichtigen Erweiterungen und Änderungen der Rohrleitungsanlage, bei genehmigungspflichtiger Wiederaufnahme eines unterbrochenen Betriebes einer Rohrleitungsanlage (Paragraph 32,) und genehmigungspflichtiger Wiederaufnahme eines eingestellten Betriebes einer Rohrleitungsanlage (Paragraph 33, Absatz 3,) von der Beibringung einzelner im Absatz 2, angeführten Angaben und Unterlagen absehen, sofern diese für das Genehmigungsverfahren nicht erforderlich sind.
(5)Absatz 5Der Genehmigungswerber haftet für die Beeinträchtigung von Sachen und Privatrechten solcher Parteien, die von der mündlichen Verhandlung nicht persönlich verständigt wurden, weil sie der Behörde entgegen der Vorschrift des Abs. 2 Z. 3 bis 7 nicht bekanntgegeben worden sind und ohne ihr Verschulden außerstande waren, ihre Einwendungen rechtzeitig geltend zu machen.Der Genehmigungswerber haftet für die Beeinträchtigung von Sachen und Privatrechten solcher Parteien, die von der mündlichen Verhandlung nicht persönlich verständigt wurden, weil sie der Behörde entgegen der Vorschrift des Absatz 2, Ziffer 3 bis 7 nicht bekanntgegeben worden sind und ohne ihr Verschulden außerstande waren, ihre Einwendungen rechtzeitig geltend zu machen.
(6)Absatz 6Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann verordnen, in welchem Umfang und wie die im Abs. 2 angeführten Unterlagen beigebracht werden müssen.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann verordnen, in welchem Umfang und wie die im Absatz 2, angeführten Unterlagen beigebracht werden müssen.
In Kraft seit 13.04.2017 bis 31.12.9999
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