§ 18 RLG

RLG - Rohrleitungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Der Genehmigungswerber hat der Behörde gleichzeitig mit dem Ansuchen um Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage einen technischen Bauentwurf vorzulegen.

(2) Der technische Bauentwurf hat zu enthalten:

1.

einen technischen Bericht mit genauen Angaben über die Trassenführung und die allfälligen Anschlußstellen;

2.

ein Bauprogramm über die vorgesehenen Bauweisen; ein Betriebsprogramm mit Angaben über die Natur der zu befördernden Güter; die vorgesehenen Betriebssicherheitsgrenzen und die sich daraus ergebende maximale Durchsatzkapazität sowie die beabsichtigten Sicherheitsmaßnahmen;

3.

ein Verzeichnis der betroffenen Grundstücke mit Grundstücksnummer und grundbücherlicher Einlagezahl, Namen und Anschrift der Eigentümer der Grundstücke und der an diesen Grundstücken sonst dinglich berechtigten Personen mit Ausnahme der Hypothekargläubiger sowie des beanspruchten öffentlichen Gutes unter Angabe der zuständigen Verwaltungen;

4.

ein Verzeichnis der offenkundig berührten fremden Anlagen mit Namen und Anschriften der Eigentümer oder der zuständigen Verwaltungen;

5.

ein Verzeichnis der Wasserberechtigten mit Namen und Anschriften;

6.

ein Verzeichnis der Bergbauberechtigungen, die im Bereich der Rohrleitungstrasse bestehen;

7.

ein Verzeichnis der betroffenen Leitungsrecht nach den Starkstromwegegesetzen und dem Telegraphenwegegesetz, BGBl. Nr. 435/1929.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2001)

(4) Die Behörde kann bei genehmigungspflichtigen Erweiterungen und Änderungen der Rohrleitungsanlage, bei genehmigungspflichtiger Wiederaufnahme eines unterbrochenen Betriebes einer Rohrleitungsanlage (§ 32) und genehmigungspflichtiger Wiederaufnahme eines eingestellten Betriebes einer Rohrleitungsanlage (§ 33 Abs. 3) von der Beibringung einzelner im Abs. 2 angeführten Angaben und Unterlagen absehen, sofern diese für das Genehmigungsverfahren nicht erforderlich sind.

(5) Der Genehmigungswerber haftet für die Beeinträchtigung von Sachen und Privatrechten solcher Parteien, die von der mündlichen Verhandlung nicht persönlich verständigt wurden, weil sie der Behörde entgegen der Vorschrift des Abs. 2 Z 3 bis 7 nicht bekanntgegeben worden sind und ohne ihr Verschulden außerstande waren, ihre Einwendungen rechtzeitig geltend zu machen.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann verordnen, in welchem Umfang und wie die im Abs. 2 angeführten Unterlagen beigebracht werden müssen.

In Kraft seit 13.04.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 RLG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 RLG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 RLG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 RLG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 RLG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis RLG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 17 RLG
§ 19 RLG