Die Konzession ist von der Behörde zurückzunehmen, wenn
1. | eine der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2 nicht mehr zutrifft, sofern in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z 1 lit. c und Z 2 nicht eine Nachsicht gemäß § 5 Abs. 3 erteilt wird, oder | |||||||||
2. | die Einstellung des Betriebes gemäß § 33 verfügt worden ist und die festgestellten Mängel innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nicht behoben worden sind, oder | |||||||||
3. | der Betrieb der Rohrleitungsanlage durch mehr als fünf Jahre unterbrochen wurde, oder | |||||||||
4. | sich der Konzessionsinhaber so verhält, daß die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Betriebsführung nicht mehr gegeben sind und dadurch die Sicherheit wesentlich beeinträchtigt wird, oder | |||||||||
5. | die im Konzessionsbescheid für die Fertigstellung der Rohrleitungsanlage gesetzte Frist nicht eingehalten wurde. |
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