§ 35 RLG

RLG - Rohrleitungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Konzession ist von der Behörde zurückzunehmen, wenn

1.

eine der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2 nicht mehr zutrifft, sofern in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z 1 lit. c und Z 2 nicht eine Nachsicht gemäß § 5 Abs. 3 erteilt wird, oder

2.

die Einstellung des Betriebes gemäß § 33 verfügt worden ist und die festgestellten Mängel innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nicht behoben worden sind, oder

3.

der Betrieb der Rohrleitungsanlage durch mehr als fünf Jahre unterbrochen wurde, oder

4.

sich der Konzessionsinhaber so verhält, daß die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Betriebsführung nicht mehr gegeben sind und dadurch die Sicherheit wesentlich beeinträchtigt wird, oder

5.

die im Konzessionsbescheid für die Fertigstellung der Rohrleitungsanlage gesetzte Frist nicht eingehalten wurde.

In Kraft seit 01.01.1976 bis 31.12.9999
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