Die Konzession ist von der Behörde zurückzunehmen, wenn
1.Ziffer einseine der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2 nicht mehr zutrifft, sofern in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z. 1 lit. c und Z. 2 nicht eine Nachsicht gemäß § 5 Abs. 3 erteilt wird, odereine der Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 nicht mehr zutrifft, sofern in den Fällen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, nicht eine Nachsicht gemäß Paragraph 5, Absatz 3, erteilt wird, oder
2.Ziffer 2die Einstellung des Betriebes gemäß § 33 verfügt worden ist und die festgestellten Mängel innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nicht behoben worden sind, oderdie Einstellung des Betriebes gemäß Paragraph 33, verfügt worden ist und die festgestellten Mängel innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nicht behoben worden sind, oder
3.Ziffer 3der Betrieb der Rohrleitungsanlage durch mehr als fünf Jahre unterbrochen wurde, oder
4.Ziffer 4sich der Konzessionsinhaber so verhält, daß die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Betriebsführung nicht mehr gegeben sind und dadurch die Sicherheit wesentlich beeinträchtigt wird, oder
5.Ziffer 5die im Konzessionsbescheid für die Fertigstellung der Rohrleitungsanlage gesetzte Frist nicht eingehalten wurde.
In Kraft seit 01.01.1976 bis 31.12.9999
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