Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDer Inhaber einer im § 2 genannten Anlage haftet ohne Rücksicht auf die Gewerbsmäßigkeit des Betriebes für den Ersatz der durch einen schädigenden Vorgang beim Betrieb der Rohrleitung und der Anlagen verursachten Schäden insoweit, als dadurch ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird.Der Inhaber einer im Paragraph 2, genannten Anlage haftet ohne Rücksicht auf die Gewerbsmäßigkeit des Betriebes für den Ersatz der durch einen schädigenden Vorgang beim Betrieb der Rohrleitung und der Anlagen verursachten Schäden insoweit, als dadurch ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird.
(2)Absatz 2Der § 5 Abs. 2 und die §§ 6 bis 8, 10 bis 14, 15 Abs. 2 und die §§ 17 bis 20 und 23 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 48/1959, gelten sinngemäß.Der Paragraph 5, Absatz 2 und die Paragraphen 6 bis 8, 10 bis 14, 15 Absatz 2 und die Paragraphen 17 bis 20 und 23 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1959,, gelten sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.1976 bis 31.12.9999
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