Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsIst der Betrieb einer Rohrleitungsanlage länger als drei Jahre eingestellt, so kann die Behörde, wenn dies zur Vermeidung einer von der aufgelassenen Rohrleitungsanlage ausgehenden Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer notwendig ist, dem Eigentümer der Rohrleitungsanlage oder seinem Rechtsnachfolger die Beseitigung der Rohrleitungsanlage oder von Teilen derselben auftragen; hiebei ist zu entscheiden, welche Maßnahmen zur Herstellung des Zustandes zu treffen sind, der dem vor dem Bau der Rohrleitungsanlage bestandenen Zustand entspricht.
(2)Absatz 2Ist der Betrieb einer Rohrleitungsanlage länger als fünf Jahre eingestellt, so kann die Behörde eine Beseitigung der Rohrleitungsanlage oder von Teilen derselben auch auftragen, wenn der Eigentümer des Grundstückes, auf dem sich die Rohrleitungsanlage oder Teile derselben befinden, ein begründetes Interesse an der Beseitigung, insbesondere wegen der leichteren Bewirtschaftung angrenzender Grundstücke, nachweist und dem Rohrleitungsunternehmer eine solche Beseitigung wirtschaftlich zumutbar ist.
In Kraft seit 01.01.1976 bis 31.12.9999
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