§ 23 RLG

RLG - Rohrleitungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Im Verfahren zur Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage kommt dem Antragsteller, den in den Verzeichnissen gemäß § 18 Abs. 2 Z 3 bis 7 der Behörde bekannt zu gebenden Betroffenen und den Nachbarn Parteistellung zu.

In Kraft seit 01.04.2002 bis 31.12.9999
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