(1) Der Inhaber einer Konzession gemäß § 3 und der Inhaber eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, sind verpflichtet, regelmäßig wiederkehrend in einem Zeitraum von jeweils zehn Jahren, gerechnet ab ihrer Inbetriebnahme, durch eine akkreditierte Stelle im Rahmen ihres fachlichen Umfanges ein Gutachten über den Zustand der gesamten Rohrleitungsanlage, insbesondere darüber, ob sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, den auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, den nach diesem Bundesgesetz ergangenen Bescheiden und den im § 43 Abs. 2 genannten Genehmigungen oder Bewilligungen noch entspricht, erstellen zu lassen.
(2) Der Inhaber einer Konzession gemäß § 3 und der Inhaber eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, haben das erstellte Gutachten bis zur nächsten Gutachtenserstellung aufzubewahren. Der Behörde ist eine Zweitschrift oder Ablichtung des Gutachtens vorzulegen.
(3) Sind in dem Gutachten Mängel festgehalten, die die akkreditierte Stelle bei der Begutachtung festgestellt hat, so hat der Inhaber einer Konzession gemäß § 3 und der Inhaber eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen der Behörde zu übermitteln.
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