§ 24 RLG

RLG - Rohrleitungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr hat der Betriebsleiter oder sein Stellvertreter alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Gefahr abzuwenden. Auch hat er die Behörde unverzüglich zu verständigen.

(2) Kommt der Betriebsleiter oder sein Stellvertreter der Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht nach oder sind sie verhindert, so hat die Behörde alle geeigneten Maßnahmen zu treffen. Zu diesem Zweck kann sie nach vorausgegangener Verständigung des Betriebsinhabers, des Betriebsleiters oder seines Stellvertreters oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Personen nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, auch ohne vorangegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides geeignete Maßnahmen an Ort und Stelle treffen. Insbesondere kann sie diesen Personen auftragen, unverzüglich die Rohrleitungsanlagen oder jenen Teil, von welchem die Gefahr herrührt, stillzulegen kommen diese Personen dem Auftrag nicht nach, kann die Behörde selbst den Betrieb oder Teile des Betriebes sperren.

(3) Ein Bescheid gemäß Abs. 2 gilt auch dann als erlassen, wenn seine Zustellung aus den im § 23 Abs. 7 AVG 1950 angeführten Gründen unterblieben ist. Diese Bescheide sind sofort vollstreckbar.

(4) Wenn die Voraussetzungen für die Erlassung von Bescheiden oder die getroffenen Maßnahmen gemäß Abs. 2 nicht mehr vorliegen und zu erwarten ist, daß der Betriebsleiter oder sein Stellvertreter ihren Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nachkommen, so hat die Behörde auf Antrag des Inhabers einer Konzession gemäß § 3 oder eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, die gemäß Abs. 2 getroffenen Maßnahmen zu widerrufen.

In Kraft seit 01.01.1976 bis 31.12.9999
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