Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Wird der Betrieb der Rohrleitungsanlage durch mehr als fünf Jahre unterbrochen, so ist zu seiner Wiederaufnahme eine neuerliche Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme gemäß § 17 erforderlich.
In Kraft seit 01.04.2002 bis 31.12.9999
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