(1) Die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebes der Rohrleitungsanlage ist zu verfügen, wenn
1. | eine wesentliche Voraussetzung der Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme nicht mehr vorliegt, | |||||||||
2. | der Konzessionsinhaber nicht innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist den Bestand einer Haftpflichtversicherung nachweist (§ 13 Abs. 5), | |||||||||
3. | durch den Betrieb einer Rohrleitung die Sicherheit oder die immerwährende Neutralität der Republik Österreich gefährdet wird. |
(2) Die Behörde hat, sofern die Sicherheit des Betriebes der Rohrleitungsanlage nicht beeinträchtigt wird und keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder keine Verunreinigung der ober- und unterirdischen Gewässer vorliegt, im Falle des Abs. 1 Z 1 vor der Einstellung des Betriebes eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel einzuräumen. Diese Frist darf nicht länger als sechs Monate betragen. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Betrieb einzustellen. Im Bescheid, mit dem die Einstellung des Betriebes gemäß Abs. 1 Z 1 verfügt wird, ist auf Begehren der Partei eine Frist zu setzen, innerhalb welcher die festgestellten, die Betriebseinstellung begründenden Mängel behoben werden können.
(3) Ein auf Grund des Abs. 1 Z 1 eingestellter Betrieb darf erst nach Erteilung einer neuerlichen Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme gemäß § 17 wiederaufgenommen werden.
(4) Ein auf Grund des Abs. 1 Z 3 eingestellter Betrieb darf erst dann wiederaufgenommen werden, wenn die Behörde den Wegfall der Einstellungsgründe feststellt.
(5) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 gelten die Regelungen des § 32.
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