Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebes der Rohrleitungsanlage ist zu verfügen, wenn
1.Ziffer einseine wesentliche Voraussetzung der Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme nicht mehr vorliegt,
2.Ziffer 2der Konzessionsinhaber nicht innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist den Bestand einer Haftpflichtversicherung nachweist (§ 13 Abs. 5),der Konzessionsinhaber nicht innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist den Bestand einer Haftpflichtversicherung nachweist (Paragraph 13, Absatz 5,),
3.Ziffer 3durch den Betrieb einer Rohrleitung die Sicherheit oder die immerwährende Neutralität der Republik Österreich gefährdet wird.
(2)Absatz 2Die Behörde hat, sofern die Sicherheit des Betriebes der Rohrleitungsanlage nicht beeinträchtigt wird und keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder keine Verunreinigung der ober- und unterirdischen Gewässer vorliegt, im Falle des Abs. 1 Z. 1 vor der Einstellung des Betriebes eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel einzuräumen. Diese Frist darf nicht länger als sechs Monate betragen. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Betrieb einzustellen. Im Bescheid, mit dem die Einstellung des Betriebes gemäß Abs. 1 Z. 1 verfügt wird, ist auf Begehren der Partei eine Frist zu setzen, innerhalb welcher die festgestellten, die Betriebseinstellung begründenden Mängel behoben werden können.Die Behörde hat, sofern die Sicherheit des Betriebes der Rohrleitungsanlage nicht beeinträchtigt wird und keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder keine Verunreinigung der ober- und unterirdischen Gewässer vorliegt, im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, vor der Einstellung des Betriebes eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel einzuräumen. Diese Frist darf nicht länger als sechs Monate betragen. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Betrieb einzustellen. Im Bescheid, mit dem die Einstellung des Betriebes gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verfügt wird, ist auf Begehren der Partei eine Frist zu setzen, innerhalb welcher die festgestellten, die Betriebseinstellung begründenden Mängel behoben werden können.
(3)Absatz 3Ein auf Grund des Abs. 1 Z. 1 eingestellter Betrieb darf erst nach Erteilung einer neuerlichen Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme gemäß § 17 wiederaufgenommen werden.Ein auf Grund des Absatz eins, Ziffer eins, eingestellter Betrieb darf erst nach Erteilung einer neuerlichen Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme gemäß Paragraph 17, wiederaufgenommen werden.
(4)Absatz 4Ein auf Grund des Abs. 1 Z. 3 eingestellter Betrieb darf erst dann wiederaufgenommen werden, wenn die Behörde den Wegfall der Einstellungsgründe feststellt.Ein auf Grund des Absatz eins, Ziffer 3, eingestellter Betrieb darf erst dann wiederaufgenommen werden, wenn die Behörde den Wegfall der Einstellungsgründe feststellt.
(5)Absatz 5In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 und 3 gelten die Regelungen des § 32.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 gelten die Regelungen des Paragraph 32,
In Kraft seit 01.04.2002 bis 31.12.9999
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