(1) Betriebe, die eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 ausüben, unterliegen der Aufsicht der Behörde. Den mit der Aufsicht betrauten Personen ist jederzeit ungehindert zu allen zugänglichen Teilen der Rohrleitungsanlage Zutritt zu gewähren, und es sind ihnen alle einschlägigen Auskünfte zu erteilen. Sprechen begründete Vermutungen gegen den sicheren Betrieb der Rohrleitungsanlage, so ist den mit der Aufsicht betrauten Personen über Verlangen die Möglichkeit zu geben, auch die erschwert zugänglichen Teile der Rohrleitungsanlage in unumgänglichem Rahmen in Augenschein zu nehmen. Das zur Durchführung von Kontrollen erforderliche Personal und Material ist ihnen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes, BGBl. Nr. 143/1974, bleiben unberührt.
(2) Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, können Aufgaben der behördlichen Aufsicht (Abs. 1) Körperschaften übertragen werden, die über das entsprechend qualifizierte Personal und die erforderlichen technischen Einrichtungen verfügen.
(3) Jährlich ist der Behörde ein Bericht des verantwortlichen Betriebsleiters über den Zustand der gesamten Rohrleitungsanlage vorzulegen, wobei insbesondere alle Vorkommnisse während des Berichtszeitraumes anzuführen sind, welche für die Sicherheit der Rohrleitungsanlage bedeutsam waren oder bedeutsam hätten sein können. Bestehen auf Grund dieses Berichtes Zweifel, ob die Rohrleitungsanlage noch den Erfordernissen eines geordneten und sicheren Betriebes entspricht, so kann die Behörde ein Gutachten über den Zustand der gesamten Rohrleitungsanlage oder einzelner Teile derselben auf Kosten des Inhabers der Konzession gemäß § 3 bzw. des Inhabers eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, einholen lassen.
(4) Der Inhaber einer Konzession gemäß § 3 und der Inhaber eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, haben der Behörde über alle Vorkommnisse, die geeignet erscheinen, den sicheren Bestand und Betrieb der Rohrleitungsanlagen zu beeinträchtigen, unverzüglich zu berichten.
(5) Die Inhaber einer Konzession gemäß § 3 und eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, haben über ihren Geschäftsbetrieb im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften so Buch zu führen, daß die Behörde jederzeit die für die Wahrnehmung ihres Aufsichtsrechtes erforderlichen Feststellungen treffen kann. Den sich ausweisenden Aufsichtsorganen sind alle einschlägigen geschäftlichen Aufzeichnungen, Bücher und sonstige Belege zur Einsicht vorzulegen.
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