§ 12 RLG Haftungsausschluß

RLG - Rohrleitungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
§ 12.Paragraph 12,

Der im § 10 genannte Haftpflichtige haftet insoweit nicht, als Der im Paragraph 10, genannte Haftpflichtige haftet insoweit nicht, als

  1. 1.Ziffer einsder Verletzte oder Getötete zur Zeit des schädigenden Vorganges beim Betrieb der Anlage tätig gewesen ist,
  2. 2.Ziffer 2die beschädigte Sache zur Zeit des schädigenden Vorganges in der Anlage, von der der Vorgang ausgegangen ist, befördert oder zur Beförderung in dieser Anlage übernommen worden ist oder
  3. 3.Ziffer 3der schädigende Vorgang durch Krieg, ein kriegerisches Unternehmen, Bürgerkrieg, Aufruhr, Aufstand oder Terroranschlag verursacht worden ist.
In Kraft seit 01.01.1976 bis 31.12.9999
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