Der im § 10 genannte Haftpflichtige haftet insoweit nicht, als
1. | der Verletzte oder Getötete zur Zeit des schädigenden Vorganges beim Betrieb der Anlage tätig gewesen ist, | |||||||||
2. | die beschädigte Sache zur Zeit des schädigenden Vorganges in der Anlage, von der der Vorgang ausgegangen ist, befördert oder zur Beförderung in dieser Anlage übernommen worden ist oder | |||||||||
3. | der schädigende Vorgang durch Krieg, ein kriegerisches Unternehmen, Bürgerkrieg, Aufruhr, Aufstand oder Terroranschlag verursacht worden ist. |
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