(1) Für die Ausübung der in § 1 genannten Tätigkeit ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, eine Konzession erforderlich.
(2) Für die Errichtung und die Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage ist eine Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme erforderlich. Das gleiche gilt für Änderungen und Erweiterungen der Rohrleitungsanlage, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme hinausgehen.
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