Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von bis 7 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche bis zu drei Monaten zu bestrafen:
1.Ziffer einswer Güter, ausgenommen Erdgas und Wasser, in Rohrleitungen gewerbsmäßig befördert, ohne die hiefür erforderliche Konzession oder die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage erwirkt zu haben;
2.Ziffer 2wer trotz behördlich verfügter Einstellung des Betriebes gemäß § 33 diesen fortführt.wer trotz behördlich verfügter Einstellung des Betriebes gemäß Paragraph 33, diesen fortführt.
(2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 500 Euro, im Nichtein-bringungsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen:
1.Ziffer einswer gegen § 7 Abs. 2 verstößt;wer gegen Paragraph 7, Absatz 2, verstößt;
2.Ziffer 2wer ohne die erforderliche Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme eine Rohrleitungsanlage errichtet und in Betrieb nimmt;
3.Ziffer 3wer eine Rohrleitungsanlage entgegen der Bestimmungen des § 21 Abs. 1 in Betrieb nimmt;wer eine Rohrleitungsanlage entgegen der Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz eins, in Betrieb nimmt;
4.Ziffer 4wer bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 sich nicht an die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme hält;wer bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sich nicht an die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme hält;
5.Ziffer 5wer trotz der Verpflichtung des § 15 ohne die Genehmigung der Bestellung eines Betriebsleiters eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 ausübt;wer trotz der Verpflichtung des Paragraph 15, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Betriebsleiters eine Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ausübt;
6.Ziffer 6wer der Entscheidung der Behörde gemäß § 6 Abs. 4 nicht Folge leistet;wer der Entscheidung der Behörde gemäß Paragraph 6, Absatz 4, nicht Folge leistet;
7.Ziffer 7wer keine Beschreibung des Vorhabens im Sinne des § 6 Abs. 3 veröffentlicht;wer keine Beschreibung des Vorhabens im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, veröffentlicht;
8.Ziffer 8wer in den Fällen unmittelbar drohender Gefahr nicht die Behörde im Sinne des § 24 Abs. 1 verständigt;wer in den Fällen unmittelbar drohender Gefahr nicht die Behörde im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, verständigt;
9.Ziffer 9wer der im § 26 aufgestellten Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers nicht nachkommt und keine Genehmigung der Behörde einholt;wer der im Paragraph 26, aufgestellten Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers nicht nachkommt und keine Genehmigung der Behörde einholt;
10.Ziffer 10wer ein Vorhaben ausführt, das die Sicherheit einer Rohrleitungsanlage beeinträchtigt, ohne die gemäß § 30 erforderliche Bewilligung der Behörde einzuholen;wer ein Vorhaben ausführt, das die Sicherheit einer Rohrleitungsanlage beeinträchtigt, ohne die gemäß Paragraph 30, erforderliche Bewilligung der Behörde einzuholen;
11.Ziffer 11wer gegen § 14a verstößt;wer gegen Paragraph 14 a, verstößt;
12.Ziffer 12wer seinen Verpflichtungen, der Behörde über sicherheitsgefährdende Vorkommnisse unverzüglich zu berichten (§ 38 Abs. 4), nicht nachkommt;wer seinen Verpflichtungen, der Behörde über sicherheitsgefährdende Vorkommnisse unverzüglich zu berichten (Paragraph 38, Absatz 4,), nicht nachkommt;
13.Ziffer 13wer als verantwortlicher Betriebsleiter es versäumt, der Behörde jährlich einen Bericht über den Zustand der Rohrleitungsanlage vorzulegen (§ 38 Abs. 3);wer als verantwortlicher Betriebsleiter es versäumt, der Behörde jährlich einen Bericht über den Zustand der Rohrleitungsanlage vorzulegen (Paragraph 38, Absatz 3,);
14.Ziffer 14wer der Aufzeichnungspflicht gemäß § 38 Abs. 5 nicht nachkommt.wer der Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 38, Absatz 5, nicht nachkommt.
(3)Absatz 3Der Versuch ist strafbar.
(4)Absatz 4Wenn die mit einer Konzession gemäß § 3 erteilte Berechtigung durch einen Geschäftsführer ausgeübt wird, so sind die Geld- oder Arreststrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.Wenn die mit einer Konzession gemäß Paragraph 3, erteilte Berechtigung durch einen Geschäftsführer ausgeübt wird, so sind die Geld- oder Arreststrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.
(5)Absatz 5Diese Bestimmungen finden auf ein strafbares Verhalten nur insofern Anwendung, als dieses nicht in die gerichtliche Zuständigkeit fällt.
In Kraft seit 01.04.2002 bis 31.12.9999
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