(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in Rohrleitungen, ausgenommen brennbare Gase mit einem Betriebsdruck von unter 0,5 bar Überdruck und Wasser, sowie für die Errichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb, die Instandhaltung und die Beseitigung der hiefür erforderlichen Leitungen und Anlagen.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Rohrleitungsanlagen,
1. | die bergrechtlichen Vorschriften unterliegen oder | |||||||||
2. | für Erdgasleitungen oder | |||||||||
3. | die sich innerhalb der gewerblichen Betriebsstätte | |||||||||
a) | von Unternehmen, die der Gewerbeordnung 1973 oder | |||||||||
b) | von Unternehmen, die dem Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung 1973 unterliegen, | |||||||||
befinden. |
(3) Soweit andere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften Genehmigungen oder Bewilligungen für die vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfaßten Rohrleitungen vorsehen, bleiben diese Vorschriften unberührt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird.
(4) Soweit im übrigen dieses Bundesgesetz keine Regelungen enthält, gelten für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in Rohrleitungen die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973.
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