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§ 36 RLG (Rohrleitungsgesetz), Sonstiges Enden der Konzession - JUSLINE Österreich
§ 36 RLG Sonstiges Enden der Konzession
RLG - Rohrleitungsgesetz
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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
§ 36
.
Paragraph 36,
Die Konzession endet:
1.
Ziffer eins
mit Zeitablauf und
2.
Ziffer 2
durch Zurücklegung der Konzession.
In Kraft seit 01.01.1976 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis RLG
Gesamte Rechtsvorschrift
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Paragrafennavigation
§ 27 RLG Enteignung
§ 28 RLG Durchführung von Enteignungen
§ 29 RLG Zusammentreffen von Enteignungsrechten
§ 30 RLG Bewilligungspflichtige Vorhaben Dritter
§ 31 RLG Wechsel in der Person des Inhabers einer Rohrleitungsanlage
§ 32 RLG Neuerliche Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme
§ 32a RLG Anschluss- und Weiterbeförderungspflicht
§ 33 RLG Einstellung des Betriebes
§ 34 RLG Wiederherstellung des früheren Zustandes
§ 35 RLG Zurücknahme der Konzession
§ 36 RLG Sonstiges Enden der Konzession
§ 37 RLG Widerruf derBestellung des Geschäftsführers
§ 38 RLG Aufsicht
§ 39 RLG Behörden
§ 40 RLG Geltung von Verordnungen für schon bestehende Rohrleitungsanlagen
§ 41 RLG Strafbestimmungen
§ 42 RLG (weggefallen)
§ 43 RLG Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 44 RLG Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Union
§ 45 RLG Vollziehung
Art. 10 RLG
Haftungsausschluss
Vernetzungsmöglichkeiten
§ 35 RLG
§ 37 RLG
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