(1) Dieses Landesgesetz hat zum Ziel, die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- oder Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu gestalten und zu pflegen und dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern (öffentliches Interesse am Natur- und Landschaftsschutz).
(2) Durch dieses Landesgesetz werden insbesondere geschützt:
1. | das ungestörte Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes (Ablauf natürlicher Entwicklungen); | |||||||||
2. | der Artenreichtum der heimischen Pflanzen-, Pilz- und Tierwelt (Artenschutz) sowie deren natürliche Lebensräume und Lebensgrundlagen (Biotopschutz); | |||||||||
3. | die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und der Erholungswert der Landschaft; | |||||||||
4. | Mineralien und Fossilien; | |||||||||
5. | Naturhöhlen und deren Besucher. |
(3) Dieses Landesgesetz dient insbesondere auch der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff. (in der Folge "FFH-Richtlinie") und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.1.2010, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff. (in der Folge "Vogelschutz-Richtlinie"); deren Begriffsverständnis ist daher bei der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu Grunde zu legen. Darüber hinaus dient dieses Landesgesetz auch der Umsetzung der sich aus sonstigen völkerrechtlichen Übereinkommen und Konventionen ergebenden Verpflichtungen. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014)
(4) Im Sinn des Abs. 1 sind Eingriffe in die Natur und Landschaft, wie insbesondere Schädigungen des Naturhaushaltes oder der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten, Beeinträchtigungen des Erholungswertes der Landschaft und Störungen des Landschaftsbildes nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieses Landesgesetzes verboten. Wenn nach diesem Landesgesetz solche Maßnahmen zulässig sind, sind sie jedenfalls so durchzuführen, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.
(5) Jeder hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Landesgesetzes die Zielsetzungen des Natur- und Landschaftsschutzes zu beachten.
(6) Alle Behörden haben bei der Besorgung der Aufgaben, die ihnen nach landesrechtlichen Vorschriften obliegen, auf den Schutz der Natur und der Landschaft Bedacht zu nehmen.
(7) Das Land und die Gemeinden als Träger von Privatrechten sind verpflichtet, die Erhaltung, Gestaltung und Pflege der Natur und Landschaft nach Möglichkeit zu fördern. Insbesondere hat das Land vertragliche Vereinbarungen mit Grundeigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten anzustreben, um die Durchführung, Einschränkung oder Unterlassung der Bewirtschaftung und Nutzung von Grundflächen privatrechtlich abzusichern.
(8) Das Land hat zur Erfassung aller ökologisch wertvollen Lebensräume, zur Erhebung der für die Vielfalt, Schönheit, Eigenart und den Erholungswert der Landschaft wesentlichen Strukturen, zur Erstellung von Grundlagen für die Erhaltung einer artenreichen Pflanzen-, Pilz- und Tierwelt durch Sicherung ihrer Lebensräume und zur Gewinnung von Erkenntnissen über natürliche Regelmechanismen eine Naturraumkartierung (Biotopkartierung und Landschaftserhebung) durchzuführen. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014)
(9) Das Land hat den Erhaltungszustand der in Art. 2 der FFH-Richtlinie genannten Pflanzen- und Tierarten und Lebensräume zu überwachen, wobei die prioritären natürlichen Lebensraumtypen gemäß Anhang I und die prioritären Arten gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie besonders zu berücksichtigen sind. (Anm: LGBl. Nr. 24/2004)
(1) Soweit unbeschadet von Abs. 2 durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(2) Diesem Landesgesetz unterliegen nicht:
1. | Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2013, einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes; | |||||||||
2. | Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur unmittelbaren Abwehr von Katastrophen; | |||||||||
3. | Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder von Rettungsorganisationen; | |||||||||
4. | wegen Gefahr im Verzug unmittelbar erforderliche Maßnahmen zur Sicherung der gefahrlosen Benützung der Verkehrswege und ihres Zustandes. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 35/2014) |
(3) Einer naturschutzbehördlichen Bewilligung oder einer Anzeige nach diesem Landesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen bedürfen nicht
1. | Maßnahmen, die von der Naturschutzbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde oder Landesregierung) selbst oder über deren Auftrag in Erfüllung von Naturschutzaufgaben durchgeführt werden; | |||||||||
2. | Maßnahmen, die erforderlich sind, um die von der Naturschutzbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde oder Landesregierung) vorgeschriebenen Auflagen und Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 14 Abs. 3 oder 4 oder § 24 Abs. 6 zu verwirklichen; | |||||||||
3. | Maßnahmen, die das Land Oberösterreich als Träger von Privatrechten zur Erhaltung, Gestaltung und Pflege der Natur und Landschaft setzt oder in Auftrag gibt. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 54/2019) |
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
Folgende Vorhaben bedürfen im Grünland (§ 3 Z 6) außerhalb von geschlossenen Ortschaften oder außerhalb von Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist, zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:
1. | der Neubau (§ 2 Z 8 Oö. Straßengesetz 1991) und die Umlegung (§ 2 Z 9 Oö. Straßengesetz 1991) von öffentlichen Straßen, die unter das Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286/1971, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013, oder unter das Oö. Straßengesetz 1991 fallen, sowie der Umbau (§ 2 Z 10 Oö. Straßengesetz 1991) solcher Straßen, wenn damit geländegestaltende Maßnahmen verbunden sind, durch welche die Höhenlage um mehr als 1,5 m verändert wird; die Anlage von Fahrbahnteilern, Querungshilfen, Haltestellenbuchten, Abbiegespuren, Beschleunigungsspuren und Kreuzungsumbauten, ausgenommen Unter- und Überführungen, bedarf nur dann einer Bewilligung, wenn Z 12 oder Z 18 anzuwenden ist; | |||||||||
2. | die Neuanlage, die Umlegung und die Verbreiterung von Forststraßen (§ 3 Z 4b) in Auwäldern, Moorwäldern, Schluchtwäldern, Schneeheide-Föhrenwäldern, Geisklee-Traubeneichenwäldern, in Landschaftsschutzgebieten und geschützten Landschaftsteilen sowie in den Gemeinden, die gemäß der Anlage zum Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention), BGBl. Nr. 477/1995, in der Fassung des Protokolls BGBl. Nr. 18/1999 in den Anwendungsbereich der Alpenkonvention fallen; außerhalb von Schutzwäldern im Sinn des § 21 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016, bedarf die Verbreiterung von bestehenden Forststraßen um höchstens einen Meter keiner Bewilligung; | |||||||||
3. | Entfallen | |||||||||
4. | oberhalb einer Meereshöhe von 1.200 m die infrastrukturellen Erschließungsmaßnahmen, wie insbesondere der Neubau und Umbau von Wegen, Rohrleitungen, Fernmelde- und elektrischen Leitungsanlagen, ausgenommen Reparatur-, Instandhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen an bestehenden Wegen; | |||||||||
5. | die Anlage von Klettergärten und Klettersteigen sowie die Errichtung von Sport- und Freizeitanlagen mit einer Fläche von mehr als 20.000 m², die Erweiterung bestehender Sport- und Freizeitanlagen über dieses Flächenausmaß hinaus; unabhängig von einem Flächenausmaß die Errichtung oder Erweiterung solcher Anlagen, wenn dafür eine Bodenversiegelung, wie Asphaltierung, Betonierung und dgl. auf einer Fläche von insgesamt mehr als 1.000 m² Grundfläche erforderlich ist; | |||||||||
6. | die Errichtung und die Änderung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom über 30.000 Volt; | |||||||||
7. | die Errichtung und die Änderung von Standseilbahnen, Seilschwebebahnen, Schräg-, Sessel- und Schleppliften, wenn sie eine Länge von 200 m überschreiten sowie von Schipisten; die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Anlagen zur künstlichen Beschneiung von Flächen sowie die wesentliche Änderung des Betriebs solcher Anlagen; | |||||||||
8. | die Verwendung einer Grundfläche als Übungsgelände für rad- oder motorsportliche Zwecke sowie zur Durchführung von Rad- und Motorsportveranstaltungen; | |||||||||
9. | Entfallen | |||||||||
10. | Entfallen | |||||||||
11. | die Eröffnung und die Erweiterung von Steinbrüchen, von Sand-, Lehm- oder Schotterentnahmestellen, ausgenommen jeweils einer Entnahmestelle bis zu einer Größe von 500 m² für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, sowie die Errichtung von Anlagen zur Aufbereitung von Gesteinen, Schotter, Kies, Sand, Ton, Lehm, Torf sowie von Mischgut und Bitumen; außerhalb solcher Einrichtungen das Lagern und Ablagern dieser Materialien auf einer Fläche von mehr als 500 m²; | |||||||||
12. | die Trockenlegung von Mooren, Sümpfen und Quelllebensräumen, der Torfabbau sowie die Drainagierung von Feuchtwiesen und Feuchtbrachen; ferner die Drainagierung sonstiger Grundflächen, deren Ausmaß 5.000 m² überschreitet sowie die Erweiterung einer Drainagierungsfläche über dieses Ausmaß hinaus; Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen an zulässigerweise durchgeführten Drainagierungen bedürfen keiner Bewilligung; | |||||||||
13. | Entfallen | |||||||||
14. | die Rodung von Busch- und Gehölzgruppen, von Heckenzügen, von Auwald, von Schluchtwäldern, Moorwäldern sowie von Schneeheide-Föhrenwäldern und Geißklee-Traubeneichenwäldern; die Rodung von Busch- und Gehölzgruppen sowie von Heckenzügen in einer Entfernung von bis zu 40 m von einem Wohngebäude bedarf keiner Bewilligung; | |||||||||
15. | die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen (Abtragungen oder Aufschüttungen) auf einer Fläche von mehr als 2.000 m², wenn die Höhenlage mindestens an einer Stelle um mehr als 1 m geändert wird, ausgenommen im Zusammenhang mit der Neuanlage, der Umlegung und der Verbreiterung von Forststraßen; | |||||||||
16. | die oberirdische Verlegung von Rohrleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 25 cm; | |||||||||
17. | Entfallen | |||||||||
18. | in Mooren, Sümpfen, Quelllebensräumen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen die Bodenabtragung, der Bodenaustausch, die Aufschüttung, die Befestigung oder die Versiegelung des Bodens, die Überflutung, die Düngung, die Anlage künstlicher Gewässer, die Neuaufforstung, das Pflanzen von standortfremden Gewächsen und das Ablagern von Materialien; | |||||||||
19. | die gänzliche Beseitigung und die Beseitigung von Teilen von Blockhalden; | |||||||||
20. | die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 30 m und deren Änderung über dieses Ausmaß hinaus; | |||||||||
21. | die Errichtung von freistehenden thermischen Solarenergieanlagen und von freistehenden Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von jeweils mehr als 500 m² und deren Änderung über dieses Ausmaß hinaus. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 35/2014, 54/2019, 109/2019) |
Das Befahren von Grundflächen mit einspurigen Fahrzeugen oberhalb einer Meereshöhe von 1.200 m und auf Mooren, Sümpfen, Feuchtwiesen und Trockenrasen ist verboten. Von diesem Verbot ausgenommen sind Fahrten
1. | auf Flächen, die für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, | |||||||||
2. | im Rahmen der Ausübung der Land- und Forstwirtschaft, | |||||||||
3. | im Zusammenhang mit der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben oder behördlicher Aufträge, | |||||||||
4. | zu Anlagen, die auf andere Weise nicht erreicht werden können, | |||||||||
5. | auf Grundflächen gemäß § 5 Z 8, wenn dafür eine Bewilligung erteilt wurde. |
(1) An allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts (Seeuferschutzbereich) gelten im Grünland die Bewilligungspflichten gemäß § 5 und die Anzeigepflichten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 bis 9. Die Ausnahme von der Anzeigepflicht für das Auf- und Abstellen jeweils eines Verkaufswagens, Mobilheims, Wohnwagens oder sonstigen Fahrzeugs, das für Wohnzwecke eingerichtet ist, in einer Entfernung bis zu 40 m von einem Wohngebäude gilt im Seeuferschutzbereich nicht.
(2) Im Seeuferschutzbereich bedürfen überdies folgende Vorhaben zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:
1. | der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden und sonstigen Bauwerken, sofern es sich nicht um widmungsneutrale Bauwerke gemäß § 37a Oö. Raumordnungsgesetz 1994 handelt - die Bewilligungspflicht entfällt bei Vorhaben, die einer Bewilligung nach der Oö. Bauordnung 1994 bedürfen, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z 5 sinngemäß vorliegen; | |||||||||
2. | im Grünland (§ 3 Z 6) | |||||||||
a) | die Errichtung von Einfriedungen, ausgenommen von landesüblichen Weide- und Waldschutzzäunen; | |||||||||
b) | die Versiegelung des gewachsenen Bodens auf einer Fläche von mehr als 5 m2; | |||||||||
c) | die Rodung von Ufergehölzen; | |||||||||
d) | die Aufforstung mit standortfremden Gehölzen; | |||||||||
e) | die Stabilisierung und Umgestaltung des Gewässerbetts und des Uferbereichs (zB Ausbaggern, Uferverbauungen und Ähnliches), ausgenommen Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen an rechtmäßig errichteten künstlichen Gräben, Kanälen und Überfahrten und an sonstigen rechtmäßig errichteten Uferbefestigungen sowie | |||||||||
f) | die Anbringung von schwimmenden Anlagen und von Bojen in Gebieten, die nicht von einer Verordnung gemäß Abs. 5 erfasst sind. |
(3) Unterirdische Leitungsführungen von Kabelleitungen einschließlich von Gewässerquerungen in Form von Unterführungen im grabungslosen Bohr- und Pressverfahren bedürfen außerhalb von Mooren, Sümpfen, Quelllebensräumen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen keiner Bewilligung.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung Gebiete zu bezeichnen, die geschlossene Ortschaften darstellen. In diesen Gebieten entfällt die Bewilligungspflicht gemäß Abs. 2 für solche Vorhaben, die in der Verordnung angegeben sind. Die Landesregierung kann durch Verordnung auch für weitere örtliche Bereiche festlegen, dass
1. | die Bewilligungspflicht gemäß § 5, | |||||||||
2. | die Anzeigepflicht gemäß § 6, | |||||||||
3. | die Bewilligungspflicht gemäß Abs. 2 | |||||||||
für bestimmte Vorhaben nicht gilt, weil solche öffentliche Interessen am Natur- und Landschaftsschutz, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. |
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung zum Schutz des Landschaftsbildes
1. | erforderliche nähere Bestimmungen über die Anbringung, die Art der Kennzeichnung, der Farbgebung und die Größe von Bojen erlassen, wenn dem nicht andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen und | |||||||||
2. | Bojenpläne festlegen. | |||||||||
In einem Bojenplan ist für den jeweiligen Seebereich nach Maßgabe der Ufernutzung und -ausformung, des Uferbewuchses und des Vorhandenseins von Bootshäfen und -stegen die Anzahl und die Lage der Bojen so festzulegen, dass die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes gewahrt werden. Auf die Interessen der betroffenen Seeufergemeinden, des Fremdenverkehrs, des Segelsports und der Fischerei ist dabei besonders Bedacht zu nehmen. |
(Anm: LGBl. Nr. 54/2019, 125/2020) |
(1) Im Fließgewässeruferschutzbereich, das ist der Bereich von
1. | Donau, Inn und Salzach (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und in einem unmittelbar daran anschließenden 200 m breiten Geländestreifen sowie | |||||||||
2. | sonstigen Flüssen und Bächen (einschließlich ihrer gestauten Bereiche), wenn sie in einer Verordnung der Landesregierung angeführt sind, und in einem daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, | |||||||||
gelten im Grünland die Bewilligungspflichten gemäß § 5 und die Anzeigepflichten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 bis 9. Die Ausnahme von der Anzeigepflicht für das Auf- und Abstellen jeweils eines Verkaufswagens, Mobilheims, Wohnwagens oder sonstigen Fahrzeugs, das für Wohnzwecke eingerichtet ist, in einer Entfernung bis zu 40 m von einem Wohngebäude gilt im Fließgewässeruferschutzbereich nicht. |
(2) Im Fließgewässeruferschutzbereich bedürfen überdies folgende Vorhaben außerhalb von geschlossenen Ortschaften oder außerhalb von Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist, wenn nicht § 9 anzuwenden ist, vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:
1. | der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden und sonstigen Bauwerken, sofern es sich nicht um widmungsneutrale Bauwerke gemäß § 37a Oö. Raumordnungsgesetz 1994 handelt - die Bewilligungspflicht entfällt bei Vorhaben, die einer Bewilligung nach der Oö. Bauordnung 1994 bedürfen, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z 5 sinngemäß vorliegen; | |||||||||
2. | im Grünland (§ 3 Z 6) | |||||||||
a) | die Überspannung mit Brücken; | |||||||||
b) | die Errichtung von Einfriedungen, ausgenommen landesüblichen Weide- und Waldschutzzäunen; | |||||||||
c) | die Versiegelung des gewachsenen Bodens auf einer Fläche von mehr als 5 m2; | |||||||||
d) | die Rodung von Ufergehölzen; | |||||||||
e) | die Aufforstung mit standortfremden Gehölzen; | |||||||||
f) | die Stabilisierung und Umgestaltung des Gewässerbetts und des Uferbereichs (zB Ausbaggern, Uferverbauungen, Verrohrungen und Ähnliches), ausgenommen Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen an rechtmäßig errichteten künstlichen Gräben, Kanälen und Überfahrten und an sonstigen rechtmäßig errichteten Uferbefestigungen sowie | |||||||||
g) | die Anbringung von schwimmenden Anlagen. |
(3) Unterirdische Leitungsführungen von Kabelleitungen einschließlich von Gewässerquerungen in Form von Unterführungen im grabungslosen Bohr- und Pressverfahren bedürfen außerhalb von Mooren, Sümpfen, Quelllebensräumen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen keiner Bewilligung.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung für einzelne örtliche Bereiche festlegen, dass
1. | die Bewilligungspflicht gemäß § 5, | |||||||||
2. | die Anzeigepflicht gemäß § 6, | |||||||||
3. | die Bewilligungspflicht gemäß Abs. 2 | |||||||||
für bestimmte Vorhaben nicht gilt, weil solche öffentliche Interessen am Natur- und Landschaftsschutz, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. |
(Anm: LGBl. Nr. 54/2019, 125/2020) |
(1) Gebiete, die sich wegen ihrer besonderen landschaftlichen Eigenart oder Schönheit auszeichnen oder durch ihren Erholungswert besondere Bedeutung haben, können durch Verordnung der Landesregierung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt werden, wenn das öffentliche Interesse am Landschaftsschutz alle anderen Interessen überwiegt.
(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist die Grenze des geschützten Gebietes festzulegen und zu bestimmen, welche weiteren Vorhaben neben den in den §§ 5, 9 und 10 genannten Maßnahmen einer Bewilligung der Behörde bedürfen oder über die im § 6 genannten Vorhaben hinaus anzeigepflichtig sind. Als zusätzlich bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Vorhaben dürfen nur solche festgelegt werden, die geeignet sind, den Schutzzweck der Verordnung zu gefährden. (Anm: LGBl. Nr. 54/2019)
(3) Die Landesregierung kann für allgemein zugängliche, für die Erholung oder für die Vermittlung von Wissen über die Natur besonders geeignete und zu diesem Zweck entsprechend ausgestattete und gepflegte Landschaftsschutzgebiete durch Verordnung die Bezeichnung „Naturpark“ festsetzen.
(1) Kleinräumige, naturnah erhaltene Landschaftsteile oder Kulturlandschaften, Parkanlagen sowie Alleen, die das Landschaftsbild besonders prägen und die zur Belebung oder Gliederung des Landschaftsbildes beitragen oder die für die Erholung der Bevölkerung bedeutsam sind, können durch Verordnung der Landesregierung zum geschützten Landschaftsteil erklärt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Eigenart solcher Landschaftsteile alle anderen Interessen überwiegt.
(2) § 11 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(1) Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen ist in folgenden Fällen zulässig:
1. | im Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994); | |||||||||
2. | auf Verkehrsflächen (§ 29 Oö. Raumordnungsgesetz 1994); | |||||||||
3. | im Grünland (§ 3 Z 6) innerhalb geschlossener Ortschaften; | |||||||||
4. | im Grünland (§ 3 Z 6) außerhalb geschlossener Ortschaften | |||||||||
a) | entlang von Bundes-, Landes- oder Gemeindestraßen innerhalb der Ortstafeln innerhalb einer Entfernung von 15 m vom Straßenrand; | |||||||||
b) | entlang von Autobahnen innerhalb einer Entfernung von 15 m vom Straßenrand und an Autobahnüberführungen; | |||||||||
c) | gesetzlich vorgeschriebene Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen; | |||||||||
d) | Werbeeinrichtungen für öffentlich-rechtliche Abstimmungen und Wahlen einschließlich Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften innerhalb von acht Wochen vor bis zwei Wochen nach der zur Stimmabgabe festgelegten Zeit; | |||||||||
e) | Ankündigungen politischer Parteien in Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Mitwirkung an der politischen Willensbildung und der damit verbundenen Öffentlichkeitsarbeit; | |||||||||
f) | ortsübliche Ankündigungen von Veranstaltungen mit überwiegend örtlicher Bedeutung (Festlichkeiten, Vorträge, Bälle, Kirtage, Sportveranstaltungen und dgl.) innerhalb von vier Wochen vor bis zwei Wochen nach der Veranstaltung; | |||||||||
g) | Hinweise, die zur Auffindung von Geschäfts-, Betriebs- oder Sportstätten, bäuerlicher Direktvermarktung (einschließlich der Anführung bestimmter Produkte), Behörden und Interessenvertretungen oder von Naturschönheiten oder Kulturstätten dienen; | |||||||||
h) | Bandenwerbung bei Sport- und Freizeitanlagen sowie ortsübliche Werbeeinrichtungen an sowie bis zu einer Entfernung von 15 m von Gebäuden bei Sport- und Freizeitanlagen; | |||||||||
i) | Werbeeinrichtungen im Rahmen einer Veranstaltung im Sinn des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 35/2014) |
(2) Außer den im Abs. 1 Z 4 genannten Fällen ist die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen im Grünland (§ 3 Z 6) außerhalb geschlossener Ortschaften verboten.
(3) Die Landesregierung kann abweichend von Abs. 2 mit Verordnung Standorte und nähere Bestimmungen über Größe, Farbe und Formgebung sowie zeitliche Beschränkungen für zulässige Werbeeinrichtungen für Messen von überörtlicher Bedeutung festlegen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für
1. | Entfallen | |||||||||
2. | Naturdenkmale (§ 16) und/oder | |||||||||
3. | Naturschutzgebiete (§ 25). | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 54/2019) |
(1) Eine Bewilligung gemäß den §§ 5, 9, 10, 11 oder 12 oder die in einer auf Grund einer dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung vorgesehen ist, ist zu erteilen,
1. | wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise schädigt noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft oder | |||||||||
2. | wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen. | |||||||||
Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen. |
(2) Eine Bewilligung ist unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen der im Abs. 1 Z 1 erwähnten Art auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. In diesem Rahmen kann auch die Vornahme von Rekultivierungsmaßnahmen vorgeschrieben werden.
(3) Sind Vorhaben gemäß § 5 Z 1, 6, 7, 11 (hinsichtlich jener Teilflächen, die nicht wieder rekultiviert werden), 12, 18, 20 oder 21 oder § 9 Abs. 2 Z 2 lit. e und § 10 Abs. 2 Z 2 lit. f mit nachhaltigen, schwerwiegenden Schädigungen und Beeinträchtigungen von wertvollen natürlichen Lebensräumen verbunden und ist trotzdem auf Grund einer Interessenabwägung (Abs. 1 Z 2) eine Bewilligung zu erteilen, sind nach Maßgabe von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassender Richtlinien (Abs. 5) und auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014, 54/2019)
(4) Werden durch Vorhaben gemäß § 5 Z 1, 6, 7, 11 (hinsichtlich jener Teilflächen, die nicht wieder rekultiviert werden), 12, 18, 20 oder 21 oder § 9 Abs. 2 Z 2 lit. e und § 10 Abs. 2 Z 2 lit. f Funktionen von Lebensräumen besonders geschützter Pflanzen- und Tierarten nachhaltig geschädigt, und ist trotzdem auf Grund einer Interessenabwägung (Abs. 1 Z 2) eine Bewilligung zu erteilen, können nach Maßgabe von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassender Richtlinien (Abs. 5) und auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens Ausgleichsmaßnahmen vorgeschrieben werden. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014, 54/2019)
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung Richtlinien für die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen zu erlassen und dabei insbesondere festzulegen:
1. | die wertvollen natürlichen Lebensräume, deren nachhaltige, schwerwiegende Schädigungen und Beeinträchtigungen die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Abs. 3 erfordern, | |||||||||
2. | die Lebensräume, deren Funktionen für besonders geschützte Pflanzen- und Tierarten die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Abs. 4 erfordern können, | |||||||||
3. | Kriterien für die Beurteilung von Schädigungen und Beeinträchtigungen als nachhaltig und schwerwiegend, | |||||||||
4. | die Grundsätze hinsichtlich Ort, Art, Inhalt und Umfang möglicher Ausgleichsmaßnahmen einschließlich der Methode für die Berechnung von Ausgleichsmaßnahmen - dabei ist insbesondere auch festzulegen, dass | |||||||||
- | Vorleistungen durch die Bevorratung von Flächen unter näher zu bestimmenden Voraussetzungen anerkannt werden müssen und | |||||||||
- | der Erwerb von Flächen zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nur soweit vorgeschrieben werden kann, als der dafür zu entrichtende Preis wirtschaftlich vertretbar ist. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 35/2014) |
(1) Landschaftspflege im Sinn dieses Landesgesetzes umfasst Maßnahmen für die Erhaltung oder Pflege des Landschaftsbildes oder für die Erhaltung des Erholungswertes oder die Wiederherstellung der Landschaft oder Maßnahmen für die dauerhafte Aufrechterhaltung der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- oder Tierarten einschließlich deren Lebensräume.
(2) Für Landschaftsschutzgebiete (§ 11), geschützte Landschaftsteile (§ 12) oder Naturschutzgebiete (§ 25) können von der Landesregierung Landschaftspflegepläne erstellt werden, in denen jene Maßnahmen bezeichnet werden, die gemäß Abs. 1 im öffentlichen Interesse erforderlich werden; für Europaschutzgebiete (§ 24) ist die Erstellung derartiger Landschaftspflegepläne zwingend erforderlich. Wenn nicht auf Grund privatrechtlicher Vereinbarung oder gesetzlicher Bestimmungen etwas anderes gilt, hat die Kosten der Umsetzung solcher Landschaftspflegepläne das Land als Träger von Privatrechten zu tragen. Der Grundeigentümer (Verfügungsberechtigte) hat derartige Maßnahmen zu dulden. (Anm: LGBl. Nr. 138/2007)
(Anm: LGBl. Nr. 54/2019) |
(1) Naturgebilde, die wegen ihrer Eigenart oder Seltenheit, wegen ihres besonderen wissenschaftlichen oder kulturellen Wertes oder wegen des besonderen Gepräges, das sie dem Landschaftsbild verleihen, erhaltenswürdig sind oder in denen seltene oder wissenschaftlich interessante Mineralien oder Fossilien vorkommen, sowie die zur Erhaltung des Naturgebildes notwendige oder die sein Erscheinungsbild unmittelbar mitbestimmende Umgebung können durch Bescheid der Landesregierung als Naturdenkmal festgestellt werden, wenn das öffentliche Interesse am Erhalt des Naturgebildes und dessen Umgebung alle anderen öffentlichen Interessen überwiegt. In einem solchen Bescheid ist auch zu bestimmen, welche zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Maßnahmen vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) zu dulden sind.
(2) Zu den im Abs. 1 angeführten Naturgebilden gehören insbesondere Wasserfälle, Felsbildungen, erdgeschichtliche Aufschlüsse und Erscheinungsformen, Gehölz- und Baumgruppen sowie einzelne Bäume.
(3) Eingriffe im Sinn des § 3 Z 3 in ein Naturdenkmal sind nur erlaubt, wenn sie auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden müssen. Andere Eingriffe kann die Landesregierung, gegebenenfalls auch unter Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen, für Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzweckes oder soweit dadurch der Schutzzweck nicht maßgeblich beeinträchtigt wird, bewilligen.
(4) Der Eigentümer des Naturdenkmales (Verfügungsberechtigte) ist verpflichtet, Veränderungen, Gefährdungen sowie den Untergang des Naturdenkmales unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen. Sind auf Grund von Veränderungen oder Gefährdungen des Naturdenkmales zur Sicherung seines Bestandes neue oder zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich, sind diese dem Eigentümer (Verfügungsberechtigten) bescheidmäßig bekannt zu geben und von diesem zu dulden.
(5) Erforderliche Schutzmaßnahmen gemäß Abs. 1 und 4 sind vom Land als Träger von Privatrechten durchführen zu lassen.
(6) § 37 betreffend Entschädigungen gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Frist des § 37 Abs. 3 mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 1 zu laufen beginnt.
(7) Wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr gegeben sind, ist die Feststellung als Naturdenkmal zu widerrufen.
(1) Besteht die Absicht, ein Naturgebilde als Naturdenkmal festzustellen, ist der Eigentümer des Naturgebildes (Verfügungsberechtigte) zu verständigen und Verhandlungen betreffend den Abschluss privatrechtlicher Vereinbarungen im Sinn des § 1 Abs. 7 zu führen. Ab dem Zeitpunkt der Verständigung gelten die Verfügungsbeschränkungen gemäß § 16 Abs. 3 und die Anzeigepflichten gemäß § 16 Abs. 4 für den Zeitraum von sechs Monaten, sofern innerhalb dieser Frist das Naturgebilde nicht rechtskräftig als Naturdenkmal festgestellt wurde.
(2) In dieser Verständigung sind die zur unversehrten Erhaltung des Naturgebildes sofort durchzuführenden Schutzmaßnahmen zu umschreiben und vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) zu dulden. Derartige Schutzmaßnahmen sind vom Land als Träger von Privatrechten durchführen zu lassen.
(1) Jede Maßnahme, die geeignet ist, eine Beeinträchtigung oder Zerstörung einer Naturhöhle, deren Inhalt oder von mit einer Naturhöhle im Zusammenhang stehenden Naturerscheinungen auf oder unter der Erdoberfläche (Eingänge, Karstgebilde u.a.) herbeizuführen, bedarf der Bewilligung der Behörde.
(2) Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse an der unversehrten Erhaltung der Naturhöhle, ihres Inhaltes oder der mit einer Naturhöhle im Zusammenhang stehenden Naturerscheinungen auf oder unter der Erdoberfläche überwiegen.
(3) Eine Bewilligung ist unter Bedingungen, Auflagen oder befristet zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen oder Zerstörungen im Sinn des Abs. 2 auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
(4) Werden bisher unbekannte Naturhöhlen oder bisher unbekannte Teile von Naturhöhlen entdeckt, ist dies unverzüglich der Behörde zu melden. Die Behörde hat die Aufnahme der neu entdeckten Naturhöhlen oder bisher unbekannter Teile von Naturhöhlen in den Höhlenkataster und die Prüfung der besonderen Schutzwürdigkeit im Sinn des § 19 zu veranlassen.
Die §§ 16 und 17 gelten nach Maßgabe der folgenden Besonderheiten auch für Naturhöhlen, die auf Grund ihrer Eigenart, ihres Gepräges, ihrer ökologischen oder naturwissenschaftlichen Bedeutung besonders erhaltenswürdig sind:
1. | Die als Naturdenkmal festgestellte Naturhöhle darf nicht betreten werden, sofern dies nicht ausnahmsweise gemäß § 16 Abs. 3 erlaubt ist oder bewilligt wurde. | |||||||||
2. | Vor Erlassung eines Bescheides gemäß § 16 Abs. 1 oder 4 sind die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, der Landesverein für Höhlenkunde in Oberösterreich, der für die Führung des Höhlenkatasters örtlich zuständige Verein und die Karst- und Höhlenabteilung (speläologisches Dokumentationszentrum) des Naturhistorischen Museums in Wien zu hören. Die Landesregierung hat allfällige Einwendungen soweit zu berücksichtigen, als diese mit dem öffentlichen Interesse an den geplanten Schutzmaßnahmen in Einklang gebracht werden können. |
(1) Die Ausgestaltung und Benützung von Naturhöhlen oder Teilen davon, die für Zwecke des Tourismus oder der Volksbildung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen, als Schauhöhlen ist vor ihrer Ausführung der Behörde anzuzeigen. Als Schauhöhlen gelten auch Naturhöhlen oder Teile davon, die bloß fallweise zu kommerziellen Zwecken genutzt werden sollen.
(2) Der Anzeige nach Abs. 1 sind die erforderlichen planlichen Darstellungen der Erschließungsmaßnahmen, die vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen sowie der Entwurf einer Betriebsordnung anzuschließen. Ist der Anzeigende nicht selbst Verfügungsberechtigter über die betreffende Naturhöhle, ist dessen Zustimmung nachzuweisen.
(3) Die Betriebsordnung hat alle zum Schutz der Höhle und ihrer Besucher erforderlichen Maßnahmen, die Einschränkung des zulässigen Besuchs auf Führungen durch geprüftes Aufsichtspersonal (Höhlenführer), die Rechte und Pflichten der Höhlenbesucher, der Höhlenführer und der Höhlenverwaltung, den Verlauf des Führungswegs sowie die Betriebszeit und die Gesamtanzahl der Personen, die zur gleichen Zeit zu einer Besichtigung zugelassen werden, zu enthalten. Bei gut erschlossenen Höhlen, die über Sicherheitseinrichtungen wie Steige, Treppen, Geländer, Notbeleuchtung, Nottelefone, Erste-Hilfe-Stationen und Ähnliches verfügen, kann die Betriebsordnung auch Führungen durch unterwiesene und regelmäßig von geprüften Höhlenführern beaufsichtigte Hilfskräfte vorsehen; diesfalls ist auch festzulegen, wie viele Hilfskräfte je geprüftem Höhlenführer gleichzeitig beschäftigt sein dürfen.
(4) Die Behörde hat innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige die Ausführung des Vorhabens zu untersagen, wenn das angezeigte Vorhaben durch die Erschließungsmaßnahmen oder durch den Betrieb als Schauhöhle die Eigenart, das Gepräge oder die naturwissenschaftliche Bedeutung der Naturhöhle beeinträchtigt oder das öffentliche Interesse an der unversehrten Erhaltung der Naturhöhle das öffentliche Interesse am Tourismus oder an der Volksbildung überwiegt. Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der viermonatigen Frist nachweisbar abfertigt, z. B. der Post zur Zustellung übergibt.
(5) Anstelle der Untersagung kann die Behörde innerhalb der im Abs. 4 genannten Frist mit Bescheid feststellen, dass das angezeigte Vorhaben nur bei Einhaltung bestimmter Bedingungen oder Auflagen oder nur befristet ausgeführt werden darf, wenn dies notwendig ist, um die im Abs. 4 genannten Beeinträchtigungen auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
(6) Wird innerhalb der im Abs. 4 genannten Frist die Ausführung des Vorhabens nicht untersagt, darf mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden. Gleiches gilt, wenn die Behörde dem Anzeigenden vor Ablauf der genannten Frist schriftlich mitteilt, dass eine Untersagung der Ausführung nicht erfolgen werde. Wird ein Feststellungsbescheid gemäß Abs. 5 erlassen, darf mit der Ausführung des Vorhabens erst nach Rechtskraft dieses Bescheids begonnen werden.
(7) Auf Verlangen des Anzeigenden hat die Behörde die Nichtuntersagung der Ausführung auf dem vorgelegten Plan zu bestätigen und diesen dem Anzeigenden auszuhändigen.
(Anm: LGBl. Nr. 30/2010, 90/2013)
(1) Als Höhlenführer dürfen von der Landesregierung nur Personen bestellt werden, die
a) | eigenberechtigt sind, | |||||||||
b) | die hiefür erforderliche geistige, charakterliche und körperliche Eignung sowie Verlässlichkeit besitzen und | |||||||||
c) | die für diese Tätigkeit notwendigen Kenntnisse (§ 22, § 23) besitzen. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 49/2017) |
(2) Von der Bestellung als Höhlenführer ist jedenfalls ausgeschlossen, wer wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.
(3) Dem Antrag auf Bestellung als Höhlenführer ist ein ärztliches Attest und ein Strafregisterauszug, welche jeweils nicht älter als drei Monate sein dürfen, sowie ein Zeugnis über die bestandene Höhlenführerprüfung beizulegen.
(4) Die Landesregierung hat Anträge auf Bestellung als Höhlenführer abweichend vom § 73 Abs. 1 AVG innerhalb von vier Monaten nach der vollständigen Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erledigen. Gleichzeitig mit der Bestellung als Höhlenführer ist gegen Kostenersatz das Höhlenführerabzeichen auszufolgen.
(5) Treten Umstände ein, die eine Bestellung als Höhlenführer ausschließen würden, ist die Bestellung zu widerrufen.
(1) Die Höhlenführerprüfung ist vor einer beim Amt der Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen, die aus einem rechtskundigen Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern, davon zwei mit besonderen Fachkenntnissen auf dem Gebiet der theoretischen und praktischen Speläologie und einem Arzt zu bestehen hat. Der Vorsitzende, der Stellvertreter und die übrigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission werden von der Landesregierung bestellt.
(2) Zur Höhlenführerprüfung sind nur solche Personen zuzulassen, die eine mindestens zweijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der praktischen Höhlenkunde oder eine mindestens zwölfmonatige Tätigkeit als sonstiges Führungspersonal im Sinn des § 20 Abs. 3 letzter Satz nachweisen können. Über die Zulassung entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.
(3) Prüfungsgegenstände bei der Höhlenführerprüfung sind:
a) | Karst- und Höhlenkunde; | |||||||||
b) | Naturschutz- und Höhlenrecht; | |||||||||
c) | Höhlenbefahrungstechnik und Handhabung der Befahrungsgeräte; | |||||||||
d) | Orientierung im Gelände, Gebrauch von Kompass, Karten und Höhlenplänen; | |||||||||
e) | Kenntnisse über die bedeutendsten Höhlen Österreichs, besonders der Schauhöhlen; | |||||||||
f) | sprachliches Ausdrucksvermögen und Umgang mit Besuchern von Schauhöhlen; | |||||||||
g) | erste Hilfe und psychologische Krisenintervention unter besonderer Berücksichtigung von Unfällen in Höhlen und die Grundsätze der Höhlenrettungstechnik. |
(4) Über das Ergebnis der Höhlenführerprüfung hat die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Beratung mit Stimmenmehrheit zu beschließen; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Beschluss hat auf „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten. Über die bestandene Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Ausschreibung der Prüfungstermine, die Durchführung der Prüfung, das Prüfungszeugnis sowie das Höhlenführerabzeichen zu erlassen.
(6) Das Zeugnis über die bestandene Höhlenführerprüfung entspricht dem Qualifikationsniveau des Art. 11 lit. a sublit. i der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S 132. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)
(1) Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG), soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist.
(2) Befähigungsnachweise und Zuverlässigkeitsbescheinigungen, die nicht in Staaten gemäß § 1 Z 1 Oö. BAG erworben bzw. ausgestellt wurden, sind unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit anzuerkennen.
(Anm: LGBl. Nr. 49/2017) |
(1) Gebiete,
1. | die sich durch völlige oder weitgehende Ursprünglichkeit oder Naturnähe auszeichnen oder | |||||||||
2. | die selten gewordene Tierarten, Pflanzen oder Pflanzengesellschaften beherbergen oder reich an Naturdenkmalen sind, | |||||||||
können durch Verordnung der Landesregierung zu Naturschutzgebieten erklärt werden, wenn das öffentliche Interesse am Naturschutz alle anderen Interessen überwiegt. |
(2) Soweit die nähere Umgebung von Gebieten im Sinn des Abs. 1 für die unmittelbare Sicherung des Schutzzweckes unbedingt notwendig ist, kann sie in das Schutzgebiet einbezogen werden.
(3) Die Landesregierung hat in einer Verordnung nach Abs. 1 festzulegen:
1. | die Grenzen des Naturschutzgebietes und | |||||||||
2. | die allenfalls zur Sicherung des Schutzzweckes notwendigen Maßnahmen. |
(4) Die Landesregierung kann in einer Verordnung gemäß Abs. 1 bestimmte Eingriffe in ein Naturschutzgebiet - allenfalls nach Durchführung eines Anzeigeverfahrens gemäß § 6 Abs. 2 bis 7 - gestatten, wenn das öffentliche Interesse an seinem Schutz nicht überwiegt. Dabei dürfen in einem Naturschutzgebiet, das gleichzeitig Europaschutzgebiet gemäß § 24 ist, nur solche Maßnahmen und Nutzungen erlaubt werden, die zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Europaschutzgebietes (§ 24) führen können. Sonstige Eingriffe im Sinn des § 3 Z 3 in ein Naturschutzgebiet sind verboten, es sei denn, dass sie auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden müssen.
(5) Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten bewilligen, wenn dadurch der Schutzzweck, insbesondere im Hinblick auf ein Europaschutzgebiet, nicht wesentlich beeinträchtigt wird. § 14 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(1) Wildwachsende Pflanzen und Pilze dürfen weder mutwillig beschädigt oder vernichtet noch missbräuchlich oder übermäßig genutzt werden.
(2) Freilebende nicht jagdbare Tiere in allen ihren Entwicklungsformen dürfen nicht ohne besonderen Grund beunruhigt, verfolgt oder vernichtet werden. Weiters ist das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören der Brutstätten (Nester oder Laichplätze) dieser Tiere sowie das Zerstören oder Verändern ihres engeren Lebensraumes (Brutplatzes, Einstandes und dgl.) verboten, wenn nicht ein besonderer Grund dafür vorliegt.
(1) Wildwachsende Pflanzen und Pilze sowie freilebende nicht jagdbare Tiere können durch Verordnung der Landesregierung besonders geschützt werden, sofern deren Art in der heimischen Landschaft selten vertreten oder in ihrem Bestand gefährdet ist oder sofern deren Erhaltung aus Gründen des Naturhaushaltes im öffentlichen Interesse liegt, wenn nicht sonstige öffentliche Interessen diese Schutzinteressen überwiegen. Entgegenstehende gesetzliche Vorschriften bleiben dadurch unberührt.
(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind unter Bedachtnahme auf die Art. 5 bis 7 und 9 der Vogelschutz-Richtlinie sowie die Art. 12 und 13 der FFH-Richtlinie insbesondere näher zu umschreiben:
1. | die vollkommen oder teilweise geschützten Arten; | |||||||||
2. | Gebiet und Zeit des Schutzes; | |||||||||
3. | Maßnahmen zum Schutz des Nachwuchses oder der Nachzucht geschützter Pflanzen, Pilze oder Tiere; | |||||||||
4. | Maßnahmen zum Schutz der engeren Lebensräume geschützter Pflanzen, Pilze oder Tiere. |
(3) Dem besonderen Schutz des § 28 Abs. 1 unterliegen jedenfalls alle Pflanzenarten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführt sind. (Anm: LGBl. Nr. 138/2007)
(4) Dem besonderen Schutz des § 28 Abs. 3 und 4 unterliegen jedenfalls
1. | alle freilebenden nicht jagdbaren Vogelarten und | |||||||||
2. | alle im Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführten nicht jagdbaren Tierarten, | |||||||||
die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union heimisch sind. (Anm: LGBl. Nr. 138/2007) |
(1) Die vollkommen geschützten Pflanzen und Pilze dürfen weder ausgegraben oder von ihrem Standort entfernt noch beschädigt oder vernichtet noch in frischem oder getrocknetem Zustand erworben, weitergegeben, befördert, verkauft oder zum Verkauf angeboten werden. Dieser Schutz bezieht sich auf sämtliche Pflanzen- bzw. Pilzteile, wie unterirdische Teile (Wurzeln oder Pilzmyzele), Zweige, Blätter, Blüten, Früchte usw.
(2) Der teilweise Schutz der Pflanzen und Pilze umfasst für unterirdische Teile das Verbot, diese von ihrem Standort zu entnehmen und für oberirdische Teile das Verbot, diese in einer über einen Handstrauß oder über einzelne Zweige, Polster oder Lager hinausgehenden Menge von ihrem Standort zu entfernen.
(3) Die geschützten Tiere in allen ihren Entwicklungsformen dürfen nicht verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten oder getötet werden. Der Verkauf, das Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf dieser Tiere ist unabhängig von deren Alter, Zustand oder Entwicklungsform verboten. Dies gilt sinngemäß auch für erkennbare Teile oder aus diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse.
(4) Jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten geschützter Tiere ist verboten. (Anm: LGBl. Nr. 54/2019)
(1) Die Behörde kann im Einzelfall - gegebenenfalls zeitlich oder örtlich beschränkt - Ausnahmen von den Verboten gemäß § 28 bewilligen, wenn dies
1. | im Interesse der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sicherheit, | |||||||||
2. | zur Abwendung erheblicher Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern und Gewässern, | |||||||||
3. | zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt, | |||||||||
4. | zu Zwecken der Wissenschaft und des Unterrichts, der Aufstockung der Bestände, der Wiederansiedlung sowie der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht von Pflanzen, Pilzen oder Tieren oder der künstlichen Vermehrung von Pflanzen, | |||||||||
5. | zur selektiven Entnahme oder Haltung bestimmter Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in geringen Mengen unter streng überwachten Bedingungen, | |||||||||
6. | zur Errichtung von Anlagen oder | |||||||||
7. | zu sonstigen Zwecken im überwiegenden öffentlichen Interesse | |||||||||
erforderlich ist, sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Pflanzen-, Pilz- oder Tierarten aufrechterhalten wird. (Anm: LGBl. Nr. 24/2004, 35/2014) |
(1a) Abs. 1 Z 6 und 7 findet auf besonders geschützte Vogelarten nur insofern Anwendung, als dafür allenfalls eine vorübergehende Beunruhigung erlaubt werden darf. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014)
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß Abs. 1 für alle oder bestimmte besonders geschützte Pflanzen, Pilze und Tiere erlassen. In einer solchen Verordnung ist insbesondere zu bestimmen, welche Arten und Mittel des Fangens oder Tötens jedenfalls verboten und welche Bedingungen, Befristungen oder Auflagen bei der Erteilung einer Ausnahmebewilligung vorzuschreiben sind.
(3) Keiner gesonderten Bewilligung gemäß Abs. 1 bedürfen Maßnahmen, die Gegenstand behördlicher Vorschreibungen, Bewilligungen oder wirksamer Anzeigen nach diesem Landesgesetz sind.
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 29 hat zu enthalten:
1. | Bezeichnung der Pflanzen-, Pilz- oder Tierarten; | |||||||||
2. | Art, Umfang, Ort, Zeitraum und Zweck (§ 29 Abs. 1) des Vorhabens; | |||||||||
3. | Angaben über die vorgesehenen Fangmittel bzw. Tötungsmethoden und die Menge der Tiere, Pflanzen oder Pilze, auf die sich die Bewilligung beziehen soll. |
(2) Die Bewilligung darf Personen nicht erteilt werden,
1. | die innerhalb der letzten fünf Jahre wiederholt wegen Übertretungen naturschutzrechtlicher oder tierschutzrechtlicher Vorschriften bestraft worden sind, oder | |||||||||
2. | wenn sonst Bedenken in Bezug auf eine dem angegebenen Zweck nicht entsprechende Verwendung der Bewilligung bestehen. |
(3) Die Bewilligung kann unter Bedingungen, befristet und mit Auflagen erteilt werden und hat sich auf alle Angaben gemäß Abs. 1 zu beziehen. Im Einzelfall kann die Behörde die Führung eines Protokolles über die Entnahme oder eine die Ausführung des Vorhabens begleitende Kontrolle durch einen von ihr zu bestellenden Sachverständigen vorschreiben.
(4) Der Inhaber der Bewilligung hat diese samt einem zur Feststellung seiner Identität geeigneten Ausweis und dem allenfalls vorgeschriebenen Protokoll über die Entnahme bei seiner Tätigkeit mit sich zu tragen und auf Verlangen den nach diesem Landesgesetz mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten Organen vorzuweisen.
(5) Die Bewilligung erlischt, wenn sie befristet erteilt wurde, mit Fristablauf, ansonsten nach Ablauf von drei Jahren.
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung das Aussetzen gebietsfremder Pflanzen in der freien Natur von einer Bewilligung abhängig machen, wenn das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz dies erfordert. Die Bewilligung ist - erforderlichenfalls auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen - zu erteilen, wenn durch das Aussetzen oder Ansiedeln solcher Pflanzenarten keine Schädigung des Naturhaushaltes oder der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von beheimateten Pflanzen-, Pilz- oder Tierarten zu befürchten ist. (Anm: LGBl. Nr. 24/2004, 35/2014)
(2) Das Aussetzen oder Ansiedeln von land- oder gebietsfremden Tieren in der freien Natur bedarf einer Bewilligung der Behörde. Für die Erteilung einer Bewilligung ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 84/2002)
(Anm: LGBl. Nr. 90/2013)
Die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden wird durch die §§ 26 bis 30 nicht berührt, soweit hiebei solche Pflanzen- oder Tierarten, die in Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführt oder von Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie erfasst sind, nicht absichtlich beeinträchtigt oder getötet werden. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014)
(1) Mineralien oder Fossilien dürfen nicht mutwillig zerstört oder beschädigt werden.
(2) Die Verwendung von maschinellen Einrichtungen, von Spreng- oder Treibmitteln oder sonstigen chemischen Hilfsmitteln beim Sammeln von Mineralien und Fossilien ist verboten; ausgenommen davon sind Maßnahmen im Zusammenhang mit einem behördlich genehmigten Vorhaben.
(3) Das erwerbsmäßige Sammeln sowie das Verkaufen oder das Anbieten zum Verkauf von Mineralien oder Fossilien ist unbeschadet einer Bewilligungspflicht nach bundesgesetzlichen Bestimmungen vor seiner Ausführung der Behörde anzuzeigen.
(4) Anzeigen nach Abs. 3 sind zu begründen und haben die Art der Mineralien oder Fossilien, das Gebiet, den Zeitraum und die Menge zu bezeichnen, auf die sich das Verfahren beziehen soll.
(5) Die Behörde hat innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Anzeige die Ausführung des Vorhabens zu untersagen, wenn
1. | das angezeigte Vorhaben den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise schädigt oder den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt oder das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft und | |||||||||
2. | öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Land-schaftsschutz nicht überwiegen. | |||||||||
Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der viermonatigen Frist nachweisbar abfertigt, z. B. der Post zur Zustellung übergibt. |
(6) Anstelle der Untersagung kann die Behörde innerhalb der im Abs. 5 genannten Frist mit Bescheid feststellen, dass das angezeigte Vorhaben nur bei Einhaltung bestimmter Bedingungen oder Auflagen oder nur befristet ausgeführt werden darf, wenn dies notwendig ist, um die im Abs. 5 genannten Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
(7) Wird innerhalb der im Abs. 5 genannten Frist die Ausführung des Vorhabens nicht untersagt, darf mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden. Gleiches gilt, wenn die Behörde dem Anzeigenden vor Ablauf der genannten Frist schriftlich mitteilt, dass eine Untersagung der Ausführung nicht erfolgen werde. Wird ein Feststellungsbescheid gemäß Abs. 6 erlassen, darf mit der Ausführung des Vorhabens erst nach Rechtskraft dieses Bescheids begonnen werden.
(8) Auf Verlangen des Anzeigenden hat die Behörde die Nichtuntersagung der Ausführung auf der vorgelegten Anzeige zu bestätigen und diese dem Anzeigenden auszuhändigen.
(9) Der Vorhabensberechtigte gemäß Abs. 7 hat die mit einer Bestätigung gemäß Abs. 8 versehene Anzeige samt einem zur Feststellung seiner Identität geeigneten Ausweis bei seiner Tätigkeit bei sich zu tragen und auf Verlangen den nach diesem Landesgesetz mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten Organen vorzuweisen.
(10) Berechtigungen gemäß Abs. 7 erlöschen, wenn sie befristet erteilt wurden, mit Fristablauf, ansonsten nach Ablauf von drei Jahren.
(Anm: LGBl. Nr. 30/2010, 90/2013)
(1) Wer behauptet, Pflanzen, Pilze oder Tiere geschützter Arten, die er mit sich führt, verarbeitet, verkauft oder zum Verkauf anbietet, verwahrt bzw. hält, durch Zucht gewonnen oder aus einem anderen Bundesland oder aus dem Ausland bezogen zu haben, hat ihre Herkunft den nach diesem Landesgesetz mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten Organen auf Verlangen nachzuweisen. Solang dieser Nachweis nicht erbracht wurde, gilt die Vermutung, dass diese Pflanzen, Pilze oder Tiere entgegen diesem Landesgesetz erworben wurden.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für Personen, die Mineralien oder Fossilien verkaufen oder zum Verkauf anbieten.
(Anm: LGBl.Nr 62/2024)Anmerkung, LGBl.Nr 62/2024)
(1) Besteht die Absicht, ein Gebiet zu einem Landschaftsschutzgebiet (§ 11), einem geschützten Landschaftsteil (§ 12) oder einem Naturschutzgebiet (§ 25) zu erklären oder einen Landschaftspflegeplan (§ 15 Abs. 2) zu erlassen, sind noch vor der Einleitung des Begutachtungsverfahrens gemäß § 36 Verhandlungen mit den Grundeigentümern betreffend den Abschluss privatrechtlicher Vereinbarungen im Sinn des § 1 Abs. 7 zu führen.
(2) Bei Vorhaben nach Abs. 1 und im Zusammenhang mit Europaschutzgebieten hat die Landesregierung rechtzeitig, möglichst noch im Planungsstadium, jedenfalls aber vor dem Begutachtungsverfahren (§ 36) eine öffentliche Information zu geben. Die Information hat in wirksamer Weise so zu erfolgen, dass die anzusprechende Zielgruppe möglichst umfassend erreicht werden kann. Dafür kommt je nach den Gegebenheiten insbesondere die Bekanntmachung durch öffentlichen Anschlag, durch Aussendungen, durch Einschaltung in ein amtliches Mitteilungsblatt, durch Abhaltung einer Informationsveranstaltung, durch Verlautbarung in der Presse oder im Rundfunk (Fernsehen) in Betracht.
(3) Besteht die Absicht, ein Europaschutzgebiet (§ 24) zu bezeichnen, hat die Landesregierung über die im Abs. 2 zu gebende öffentliche Information hinaus
1. | auf Verlangen der betroffenen Grundeigentümerinnen und | |||||||||
a) | zur Beratung über die Auswirkungen der Schutzgebietsbezeichnung auf die Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten, insbesondere zur Festlegung von Maßnahmen, die keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes im Sinn des § 24 Abs. 3 führen können (sog. „Weißbuch“), | |||||||||
b) | zur Erarbeitung der an das jeweilige Gebiet angepassten Bewirtschaftungsauflagen und | |||||||||
c) | zur Festlegung der Grundlagen für die Landschaftspflegepläne und zur Klärung der Entschädigungsfrage in Grundzügen, sobald dies zeitlich und fachlich möglich ist, | |||||||||
2. | die regionale Öffentlichkeit und die betroffenen Grundeigentümer durch regelmäßige Veranstaltungen, Sprechtage, Exkursionen, Zeitungsartikel etc. über die für die Gebietsabgrenzung maßgeblichen naturschutzfachlichen Kriterien zu informieren, | |||||||||
3. | als Ergebnis des unter Z 1 durchgeführten Abstimmungsprozesses | |||||||||
a) | einen Plan des Gebietes im Maßstab 1 : 5.000, | |||||||||
b) | eine planliche Darstellung der jeweils zu schützenden Lebensraumtypen und des Verbreitungsgebiets der jeweils zu schützenden Pflanzen- und Tierarten und | |||||||||
c) | eine Schätzung der Gesamtkosten für Erhaltungsmaßnahmen, insbesondere auf Grund von zu erlassenden Landschaftspflegeplänen, und für die Abgeltung vermögensrechtlicher Nachteile im Sinn des § 37 | |||||||||
zu erstellen. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014) |
(4) Abs. 3 gilt nicht, soweit
1. | Flächen bestehender Naturschutzgebiete gemäß § 25 oder | |||||||||
2. | bereits als Naturzonen des „Nationalparks Oö. Kalkalpen“ erklärte Gebiete | |||||||||
als Europaschutzgebiet (§ 24) bezeichnet werden sollen. |
(1) Der Entwurf einer Verordnung, mit der ein Gebiet zu einem Landschaftsschutzgebiet (§ 11), einem geschützten Landschaftsteil (§ 12) oder einem Naturschutzgebiet (§ 25) erklärt oder mit der ein Europaschutzgebiet (§ 24) bezeichnet oder ein Landschaftspflegeplan (§ 15 Abs. 2) erlassen werden soll, ist in jeder Gemeinde, auf deren Gebiet sich das geplante Schutzgebiet erstreckt, zusammen mit einer planlichen Darstellung des Schutzgebietes, aus der die Zuordnung von Grundstücken zu diesem Gebiet mit hinreichender Deutlichkeit zu ersehen ist, während einer Frist von sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen oder, sofern dies aus Kostengründen zweckmäßiger ist, in elektronischer Form zur Einsicht bereit zu halten. Die Auflegung ist vorher ortsüblich bekannt zu machen. Zugleich sind die Eigentümer der betroffenen Grundstücke von der Auflegung des Verordnungsentwurfes von der zuständigen Gemeinde schriftlich zu verständigen. Die betroffenen Grundeigentümer und die Nutzungsberechtigten nach dem Oö. Einforstungsrechtegesetz (Oö. ERG) haben das Recht, innerhalb der Auflegungsfrist zum Entwurf schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen. Auf diese Möglichkeit sowie auf die gemäß Abs. 4 sich ergebenden Beschränkungen und die Fristen des § 37 Abs. 3 ist in der Verständigung und in der Kundmachung ausdrücklich hinzuweisen. Die Gemeinden haben die für die Auflegung von Verordnungsentwürfen erforderlichen Amtsräume bereitzustellen, die ortsübliche Bekanntmachung der Auflegung durchzuführen, die Stellungnahmen entgegenzunehmen und sie nach Ablauf der Auflegungsfrist unverzüglich an die Landesregierung weiterzuleiten. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014)
(2) Gleichzeitig hat die Landesregierung die Gemeinden, auf deren Gebiet sich das geplante Schutzgebiet erstreckt, die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, die Wirtschaftskammer Oberösterreich, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, die Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich sowie das Militärkommando Oberösterreich, die Bundesregierung und die Oö. Umweltanwaltschaft zum Entwurf einer Verordnung gemäß Abs. 1 zu hören.
(3) Die Landesregierung hat allfällige Einwendungen soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem öffentlichen Interesse an den geplanten Schutzmaßnahmen in Einklang gebracht werden können.
(4) Vom Beginn der Auflegungs- bzw. Einsichtnahmefrist an bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung dürfen die Eigentümer der betroffenen Grundstücke und die sonst darüber Verfügungsberechtigten keine Maßnahmen durchführen, durch welche die Voraussetzungen der Erklärung des Gebietes zum Schutzgebiet beeinträchtigt werden können. Nicht unter dieses Verbot fallen Maßnahmen im Rahmen der bisher ausgeübten zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Das Verbot tritt außer Kraft, wenn die Verordnung nicht innerhalb eines Jahres nach dem Beginn der Auflegungs- bzw. Einsichtnahmefrist erlassen wurde. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014)
(5) Werden bestehende Verordnungen gemäß Abs. 1 geändert, gelten die Abs. 1 bis 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Verordnungsentwurf nur in den von der Änderung naturräumlich betroffenen Gemeinden aufzulegen bzw. in elektronischer Form zur Einsicht bereit zu halten ist und nur den von der Änderung betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümern und Nutzungsberechtigten sowie den im Abs. 2 genannten Stellen ein Anhörungsrecht zukommt. Das gilt auch, wenn eine Verordnung aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht bloß novelliert, sondern gänzlich neu erlassen wird. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014)
(1) Hat eine Verordnung, mit der ein Gebiet zu einem Landschaftsschutzgebiet (§ 11), einem geschützten Landschaftsteil (§ 12), einem Europaschutzgebiet (§ 24) oder einem Naturschutzgebiet (§ 25) erklärt oder mit der ein Landschaftspflegeplan (§ 15 Abs. 2) erlassen wurde, eine erhebliche Ertragsminderung eines Grundstückes oder eine erhebliche Erschwerung der bisherigen Wirtschaftsführung zur Folge, hat der Eigentümer gegenüber dem Land Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wenn nicht durch eine vertragliche Vereinbarung (§ 35 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 7) oder anderweitig für eine Entschädigung vorgesorgt ist. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014)
(2) Verliert ein Grundstück durch eine der im Abs. 1 erwähnten Maßnahmen für den Eigentümer zur Gänze und auf Dauer seine wirtschaftliche Nutzbarkeit, ist es auf Verlangen des Eigentümers durch das Land einzulösen.
(3) Der Anspruch auf Entschädigung bzw. Einlösung ist, wenn eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, bei sonstigem Verlust binnen drei Jahren nach dem Inkrafttreten der betreffenden Verordnung gemäß den §§ 11, 12 oder 25 bzw. binnen drei Jahren nach der Rechtskraft eines abweisenden Bescheides gemäß § 24 Abs. 3 bei der Landesregierung geltend zu machen. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014)
(4) Die Landesregierung hat über das Bestehen des Anspruches und gegebenenfalls über das Ausmaß der Entschädigung bzw. des Einlösungsbetrages nach Anhörung wenigstens eines Sachverständigen mit Bescheid zu entscheiden. Für die Ermittlung der Entschädigung bzw. des Einlösungsbetrages sind die §§ 4 bis 9 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2003 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 138/2007, 35/2014, 54/2019)
Die Oö. Umweltanwaltschaft hat in Verfahren zur Erteilung von Bewilligungen gemäß den §§ 14 und 25 Abs. 5 in Naturschutzgebieten, die nicht gleichzeitig Europaschutzgebiete oder Teile von Europaschutzgebieten sind, sowie gemäß § 31 Parteistellung nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Oö. Umweltschutzgesetz 1996. (Anm: LGBl.Nr. 54/2019)
(1) Berechtigte Umweltorganisationen im Sinn dieses Landesgesetzes sind Vereine oder Stiftungen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, zur Ausübung von Parteienrechten in Oberösterreich befugt sind.
(2) Auf Antrag hat die Landesregierung einer berechtigten Umweltorganisation die erforderlichen Informationen für die Ausübung der Zugriffsberechtigung zu einer elektronischen Plattform zur Verfügung zu stellen. Diese elektronische Plattform steht nur den Behörden und berechtigten Umweltorganisationen offen und dient der Bereitstellung von verfahrenseinleitenden Anträgen, von Sachverständigengutachten und von Bescheiden zur Ermöglichung der Ausübung der Beteiligtenrechte und des Beschwerderechts gemäß § 39b.
(Anm: LGBl. Nr. 54/2019) |
Vor Erlassung von Bewilligungen und bescheidmäßigen Feststellungen auf Grund dieses Landesgesetzes hat die Behörde das Gutachten einer bzw. eines geeigneten Sachverständigen einzuholen. Dies gilt nicht für Verfahren
- | zur Bestellung als Höhlenführerin bzw. Höhlenführer (§ 21) und | |||||||||
- | zur Zulassung zur Höhlenführerprüfung (§ 22 Abs. 2). |
(Anm: LGBl. Nr. 54/2019) |
Vor der Erlassung eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 1, 3, 4 und 7, § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 24 Abs. 3 und § 25 Abs. 5 hat die Behörde jener Gemeinde, in deren Gebiet das bewilligungspflichtige Vorhaben beabsichtigt ist bzw. sich das Naturgebilde befindet, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben. Eine Parteistellung wird dadurch nicht begründet. (Anm: LGBl. Nr. 54/2019)
(1) In einem Bescheid, mit dem nach diesem Landesgesetz oder nach einer auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung eine Bewilligung gemäß den §§ 14, 16 Abs. 3, 18 Abs. 1, 20 Abs. 1, 24 Abs. 3 oder 25 Abs. 5 erteilt wird, kann dem Antragsteller zur Sicherstellung der rechtzeitigen und vollständigen Erfüllung der bescheidmäßigen Verpflichtungen eine angemessene Sicherheitsleistung vorgeschrieben werden, soweit dies im Einzelfall geboten scheint. (Anm: LGBl. Nr. 54/2019)
(2) Bei Abbauvorhaben ist die Sicherheitsleistung mit jenem Betrag zu begrenzen, der nötig ist, um die jeweils genehmigte offene Fläche zu rekultivieren.
(3) Sicherheitsleistungen können in nicht vinkulierten Einlagebüchern von Geldinstituten mit Sitz oder Niederlassung in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Weise erbracht werden, dass sich ein solches Institut verpflichtet, die Sicherheitssumme bei Verfall zu bezahlen.
(4) Die Sicherheitsleistung ist zur Deckung der Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme nach § 4 VVG zu verwenden.
(5) Die Sicherheitsleistung samt angefallenen Zinsen ist freizugeben, sobald die Maßnahmen, deren Durchführung sie sicherstellen sollte, abgeschlossen sind oder wenn sie sich als undurchführbar erweisen.
(1) In Bewilligungsbescheiden gemäß § 5 Z 1, 6, 7, 11, 12, 18, 20 und 21, § 9 Abs. 2 Z 2 lit. e und § 10 Abs. 2 Z 2 lit. f sowie § 24 Abs. 3 kann die Bestellung einer fachlich geeigneten ökologischen Bauaufsicht vorgeschrieben werden, wenn
1. | die begründete Gefahr besteht, dass durch allfällige Abweichungen von der bescheidmäßigen Ausführung der Vorhaben schwerwiegende Schädigungen, Beeinträchtigungen oder Störungen der im § 14 Abs. 1 genannten Schutzgüter eintreten können oder | |||||||||
2. | dies zur Sicherstellung der sachgemäßen Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 14 Abs. 3 erforderlich ist. | |||||||||
Die Voraussetzungen der Z 1 und 2 liegen nicht vor, wenn die Bewilligungswerberin bzw. der Bewilligungswerber oder eine bzw. einer ihrer bzw. seiner Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer über die notwendige fachliche Qualifikation zur Sicherstellung der naturschutzfachlichen Interessen verfügt und tatsächlich mit deren Wahrnehmung betraut wird. Die Notwendigkeit der Betrauung einer solchen Person kann auch im Bewilligungsbescheid vorgeschrieben werden. (Anm: LGBl. Nr. 54/2019) |
(2) Die von der Bewilligungsinhaberin bzw. vom Bewilligungsinhaber mit der ökologischen Bauaufsicht beauftragten Personen haben insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. | die fachliche Beratung bei der Erfüllung der behördlichen Vorschreibungen und bei der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 14 Abs. 3; | |||||||||
2. | die regelmäßige Überprüfung der bescheidmäßigen Ausführung des Vorhabens; | |||||||||
3. | die Feststellung allfälliger Abweichungen und die Erstellung von Vorschlägen für geeignete Maßnahmen zur fristgerechten Herstellung des bescheidmäßigen Zustands; | |||||||||
4. | die Mitteilung an die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn die Maßnahmen zur Herstellung des bescheidmäßigen Zustands nicht fristgerecht durchgeführt wurden. |
(Anm: LGBl.Nr. 35/2014)
Die Wirksamkeit der nach diesem Landesgesetz erlassenen Bescheide, ausgenommen Bescheide gemäß den §§ 56 und 57, wird durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage oder des Eigentümers (Verfügungsberechtigten) der Liegenschaft oder des Naturgebildes, auf die sich der Bescheid bezieht, nicht berührt.
(1) In den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes haben Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG keine aufschiebende Wirkung, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird.
(2) Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(3) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung.
(Anm: LGBl.Nr. 35/2014)
(1) Landschaftsschutzgebiete bzw. Naturparke (§ 11), geschützte Landschaftsteile (§ 12), Naturdenkmale (§ 16), Europaschutzgebiete (§ 24) und Naturschutzgebiete (§ 25) sind im erforderlichen Umfang und wenn dafür nicht in anderer Weise vorgesorgt werden kann, auf Kosten des Landes in geeigneter Form als solche zu kennzeichnen. Das Nähere über Form und Inhalt der Kennzeichnung ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen. Die über das in Betracht kommende Gebiet bzw. Naturdenkmal Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, die Kennzeichnung unentgeltlich zu dulden. Es ist verboten, die Kennzeichnung zu beschädigen, zu entfernen oder unbefugt zu verwenden.
(2) Die Bezeichnungen „Landschaftsschutzgebiet“, „Naturpark“, „Geschützter Landschaftsteil“, „Europaschutzgebiet“ und „Naturschutzgebiet“ sind geschützt und dürfen nur für solche Gebiete verwendet werden, für die eine entsprechende Verordnung erlassen wurde. Die Bezeichnungen „Naturdenkmal“ und „Schauhöhle“ sind geschützt und dürfen nur für Naturgebilde verwendet werden, für welche ein entsprechender Bescheid erlassen wurde.
(1) Wurde ein Gebiet zu einem Schutzgebiet nach den §§ 11, 12, 24 oder 25 erklärt oder ein Naturgebilde als Naturdenkmal gemäß § 16 festgestellt, hat das Grundbuchsgericht hinsichtlich aller Grundstücke, die zum Schutzgebiet gehören oder auf denen sich das Naturgebilde befindet, diese Tatsache auf Antrag der Landesregierung und auf deren Kosten im Grundbuch ersichtlich zu machen. Die Landesregierung hat den Antrag zu stellen, wenn die Ersichtlichmachung der festgelegten Eigentumsbeschränkungen im Interesse des Schutzzweckes erforderlich ist. Das Grundbuchsgericht hat in der Ersichtlichmachung die Verordnung oder den Bescheid anzuführen, mit denen die Unterschutzstellung erfolgte.
(2) Wird eine Verordnung oder ein Bescheid gemäß Abs. 1 zum Teil oder gänzlich aufgehoben, hat die Landesregierung diese Änderung dem Grundbuchsgericht anzuzeigen. Das Grundbuchsgericht hat auf Grund dieser Anzeige die Eintragung zu berichtigen oder ganz zu löschen.
(1) Die Landesregierung hat das Oö. Landesnaturschutzbuch zu führen. Es sind einzutragen:
1. | Maßnahmen, die durch auf dieses Landesgesetz gestützte Verordnungen der Landesregierung getroffen wurden; | |||||||||
2. | Bescheide gemäß § 16 Abs. 1, 3, 4 und 7 sowie gemäß § 24 Abs. 3 und gemäß § 25 Abs. 5; | |||||||||
3. | Bescheide gemäß § 20 Abs. 1 und 3. |
(2) Abschriften der einzelnen Eintragungen im Oö. Landesnaturschutzbuch sind den örtlich in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden zur Verfügung zu stellen und dort evident zu halten.
(3) Das Oö. Landesnaturschutzbuch besteht aus Einlageblättern. Dem Oö. Landesnaturschutzbuch sind eine Urkundensammlung und Übersichtskarten anzuschließen. Die Form der Einlageblätter, der Urkundensammlung und der Übersichtskarten sowie die Art der Eintragungen ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen.
(4) Jeder ist berechtigt, in das Oö. Landesnaturschutzbuch und in die bei den Bezirksverwaltungsbehörden und den Gemeinden aufliegenden Abschriften der einzelnen Eintragungen Einsicht zu nehmen und Abschriften daraus herzustellen.
(5) Die Landesregierung ist ermächtigt, die Daten des Naturschutzbuches einschließlich der Namen und Anschriften der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie der Nutzungsberechtigten automationsunterstützt zu verarbeiten und im Fernverkehr zur Verfügung zu stellen. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014)
Folgende in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches:
1. | die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, welche die Gemeinde als Rechtsträger betreffen; | |||||||||
2. | die Abgabe von Äußerungen; | |||||||||
3. | die im § 1 Abs. 6 und § 48 Abs. 2 geregelten Aufgaben, wenn es sich um Verfahren handelt, die von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich durchzuführen sind. |
(1) Als geeignete Sachverständige im Sinn des § 40 gelten Personen, die über besondere Kenntnisse auf einzelnen oder mehreren folgenden fachlichen Gebieten verfügen:
- | Ökologie | |||||||||
- | Natur- und Landschaftsschutz | |||||||||
- | Landschaftspflege | |||||||||
- | Landschaftsgestaltung | |||||||||
- | Naturkunde | |||||||||
- | Raumplanung | |||||||||
- | Speläologie. |
(2) Die Landesregierung kann Vertrauensleute für Natur- und Landschaftsschutz als sachverständige Organe zur Unterstützung von Amtssachverständigen in Teilbereichen ihrer Aufgaben bestellen.
(3) Die Vertrauensleute für Natur- und Landschaftsschutz üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Wenn ihre Mitwirkung durch die zuständige Behörde (§ 48 Abs. 1 und 3) ausdrücklich in schriftlicher Form veranlasst wurde, haben sie Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen und auf eine angemessene Aufwandsentschädigung. Durch die Aufwandsentschädigung sind die Aufenthaltskosten und der Verdienstentgang abzugelten. Die Aufwandsentschädigung ist in Pauschbeträgen festzusetzen. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung der Landesregierung zu erlassen.
(Anm: LGBl. Nr. 54/2019) |
(1) Den mit Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes betrauten behördlichen oder sachverständigen Organen ist zum Zweck amtlicher Erhebungen in Vollziehung dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen von den Verfügungsberechtigten ungehinderter Zutritt und - soweit zumutbar und geeignete Fahrwege bestehen – Zufahrt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren und auf Verlangen die erforderliche Auskunft zu erteilen. Sind amtliche Erhebungen durch einen Augenschein außerhalb einer mündlichen Verhandlung (§§ 40 ff AVG) erforderlich, sind die Verfügungsberechtigten von der Vornahme des Augenscheines in Kenntnis zu setzen, es sei denn, dass die Verständigung unmöglich oder nach Lage der Dinge untunlich ist. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014)
(2) Die im Abs. 1 angeführten Organe haben bei der Durchführung amtlicher Erhebungen einen ihre Organschaft bestätigenden Ausweis mit sich zu führen und diesen den über das Grundstück Verfügungsberechtigten vorzuweisen.
(2a) Für die Organe des Landesverwaltungsgerichts gilt Abs. 1 sinngemäß. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(3) Den mit der Durchführung der Naturraumkartierung (Biotopkartierung und Landschaftserhebung) (§ 1 Abs. 8) beauftragten Personen ist zur Durchführung der erforderlichen Untersuchungen von den Verfügungsberechtigten ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken und die unentgeltliche Entnahme von Proben zum Zweck wissenschaftlicher Untersuchungen zu gestatten. Die Verfügungsberechtigten sind vorab vom Betreten des Grundstückes unter Angabe des Grundes hiefür zu verständigen, es sei denn, dass die Verständigung unmöglich ist. Die Gemeinden sind vor Beginn der Untersuchungen im Gemeindegebiet von den bevorstehenden Erhebungen schriftlich zu verständigen, wobei Umfang und voraussichtliche Dauer der Untersuchungen anzugeben sind. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014)
(4) Die mit der Naturraumkartierung (Biotopkartierung und Landschaftserhebung) beauftragten Personen haben bei Durchführung ihrer Tätigkeit eine von der Landesregierung auszustellende Bestätigung, aus der ihre Beauftragung mit Aufgaben der Naturraumkartierung (Biotopkartierung und Landschaftserhebung) hervorgeht, und einen zur Feststellung ihrer Identität geeigneten Lichtbildausweis mitzuführen. Die Bestätigung und der Lichtbildausweis sind den über das Grundstück Verfügungsberechtigten auf Verlangen vorzuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014)
(5) Den mit der Durchführung sonstiger naturschutzfachlicher Erhebungen von der Landesregierung beauftragten Personen ist jederzeit ungehinderter Zutritt und - soweit zumutbar und geeignete Fahrwege bestehen - Zufahrt zu den im Rahmen des Auftrags in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren. Abs. 4 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014)
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizei sowie - gegebenenfalls - die Gemeindewachkörper haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden (§ 48) und Organen (§ 51) über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überprüfungsrechte (§ 51) im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 61/2005, 4/2013)
(2) Die Forst-, Jagd- und Fischereischutzorgane haben Übertretungen dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen, die sie in Ausübung ihres Dienstes wahrnehmen, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Die Landesregierung hat dem zuständigen Bundesminister die notwendigen Informationen zu übermitteln, damit die in den Art. 4 Abs. 3, Art. 6 Abs. 3, Art. 9 Abs. 3, Art. 10 Abs. 2, Art. 11, Art. 12 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie und in die in den Art. 4 Abs. 1 bis 3, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 4, Art. 8 Abs. 1 bis 3, Art. 16 Abs. 2 und 3, Art. 17 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 3 der FFH-Richtlinie vorgesehenen Informationen und Berichte an die Europäische Kommission erstattet werden können.
(1) Zur Unterstützung der Behörden bei der Vollziehung dieses Landesgesetzes sowie zur Information und Bewusstseinsbildung der Bevölkerung in Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes kann die Landesregierung freiwillige ehrenamtliche Naturwacheorgane für die Dauer von fünf Jahren bestellen; eine Weiterbestellung für jeweils weitere fünf Jahre ist möglich. Die Naturwacheorgane sind Organe des Landes und bilden in ihrer Gesamtheit die „Oberösterreichische Naturwacht“.
(2) Die Naturwacheorgane sind von der Landesregierung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben anzugeloben. Nach der Angelobung ist ihnen ein Dienstausweis auszustellen und das Naturwacheabzeichen auszufolgen. Die Naturwacheorgane haben bei Ausübung ihres Dienstes das Naturwacheabzeichen deutlich sichtbar zu tragen, sich bei Amtshandlungen ausdrücklich auf die Eigenschaft als Naturwacheorgan zu berufen und den Dienstausweis auf Verlangen vorzuweisen.
(3) Als Naturwacheorgane dürfen nur österreichische Staatsbürger bestellt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die erforderliche körperliche, geistige und fachliche Eignung für die mit der Ausübung des Dienstes verbundenen Aufgaben sowie die dafür erforderliche Verlässlichkeit besitzen.
(4) Von der Bestellung als Naturwacheorgan ist ausgeschlossen, wer wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.
(5) Kommt ein Naturwacheorgan seinen Aufgaben nicht nach oder treten nachträglich Umstände ein, die eine Bestellung zum Naturwacheorgan ausschließen würden, hat die Landesregierung die Bestellung zu widerrufen. In diesen Fällen oder wenn die Funktion sonst endet, sind der Dienstausweis und das Naturwacheabzeichen einzuziehen.
(6) Die Landesregierung hat über die bestellten Naturwacheorgane eine Evidenz zu führen und Abschriften der einzelnen Eintragungen den örtlich in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden zu übermitteln. Die näheren Bestimmungen über die erforderliche Eignung der Naturwacheorgane, über den Dienstausweis und über das Naturwacheabzeichen sind mit Verordnung der Landesregierung zu erlassen. In die Dienstausweise sind die Personalien des Naturwacheorganes und sein Lichtbild aufzunehmen. Das Naturwacheabzeichen hat das Landeswappen und einen Hinweis auf die amtliche Eigenschaft des Trägers zu enthalten.
(7) Naturwacheorgane, die über die erforderlichen fachlichen und rechtlichen Kenntnisse auf dem Gebiet des Naturhöhlenwesens verfügen, können von der Landesregierung als Höhlenwacheorgane bestellt werden. Hinsichtlich der Funktion als Höhlenwacheorgan sind die Abs. 2, 5 und 6 sowie § 55 sinngemäß anzuwenden. Mit Beendigung der Funktion als Naturwacheorgan erlischt auch die Funktion als Höhlenwacheorgan.
(1) Naturwacheorgane sind in Ausübung ihres Dienstes befugt,
1. | die zu ihrem Überwachungsgebiet gehörenden Grundstücke zu betreten sowie die Zufahrtswege kostenlos zu benützen; | |||||||||
2. | in ihrem Überwachungsgebiet Personen, die sie bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach diesem Landesgesetz oder einer auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnung antreffen, zum Zweck der Feststellung der Personalien anzuhalten und Anzeige zu erstatten; | |||||||||
3. | bei Gefahr im Verzug Gegenstände, die gemäß § 57 Abs. 2 für verfallen erklärt werden können, vorläufig in Beschlag zu nehmen; | |||||||||
das Naturwacheorgan hat den Betroffenen darüber sofort eine Bescheinigung auszustellen und die beschlagnahmten Gegenstände an die zuständige Behörde abzuliefern; | ||||||||||
4. | die von angehaltenen Personen mitgeführten Fahrzeuge und Behältnisse nach Gegenständen, die gemäß § 57 Abs. 2 für verfallen erklärt werden können, zu durchsuchen. |
(2) Naturwacheorgane sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit als Naturwacheorgan bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist. Naturwacheorgane sind verpflichtet, ihre Überwachungstätigkeit so zu gestalten, dass mit ihr möglichst geringe Beeinträchtigungen fremder Rechte verbunden sind.
(3) Die Naturwacheorgane genießen bei Ausübung ihres Dienstes den strafrechtlichen Schutz, der Beamten gewährleistet wird.
(1) Neben der Geldstrafe können im Straferkenntnis Bewilligungen gemäß §§ 29, 32 oder 34 entzogen werden, wenn künftig eine dem angegebenen Zweck nicht entsprechende Verwendung der Bewilligung zu befürchten ist.
(2) Der Verfall widerrechtlich gesammelter Pflanzen und Pilze, widerrechtlich gefangener Tiere oder widerrechtlich gesammelter Mineralien oder Fossilien sowie der Verfall von zur Begehung einer strafbaren Handlung bestimmten oder verwendeten Gegenständen kann nach Maßgabe des § 17 VStG ausgesprochen werden.
(3) Für verfallen erklärte
1. | Pflanzen, Pilze, Mineralien und Fossilien sind nach Möglichkeit gemeinnützigen Zwecken (wissenschaftlichen Instituten, Schulen) zuzuführen; | |||||||||
2. | lebende Tiere sind nach Möglichkeit ohne unnötigen Aufschub in Freiheit zu setzen oder, wenn dies nicht tunlich oder zulässig ist, an Tiergärten, Tierschutzvereine oder tierliebende Personen zu übergeben. |
Bestehende Anlagen der kritischen Infrastruktur im Sinn des § 3 Z 1a, für die allenfalls eine Bewilligung oder Feststellung auf Grund naturschutzrechtlicher Vorschriften zum Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich gewesen wäre, gelten als rechtmäßig, wenn sie vor dem 1. Jänner 1983 fertiggestellt wurden.Bestehende Anlagen der kritischen Infrastruktur im Sinn des Paragraph 3, Ziffer eins a,, für die allenfalls eine Bewilligung oder Feststellung auf Grund naturschutzrechtlicher Vorschriften zum Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich gewesen wäre, gelten als rechtmäßig, wenn sie vor dem 1. Jänner 1983 fertiggestellt wurden.
(Anm: LGBl.Nr. 62/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 62/2024)
(1) Wenn ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne eine nach diesem Landesgesetz erforderliche Bewilligung verwirklicht oder wesentlich geändert wurde, ist der Person, die das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen oder allenfalls subsidiär der verfügungsberechtigten Person von der Behörde unabhängig von einer allfälligen Bestrafung aufzutragen, entweder
1. | innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist um die nachträgliche Erteilung der Bewilligung anzusuchen oder | |||||||||
2. | innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist, welche nach Wochen oder Monaten zu bestimmen ist, auf ihre Kosten den vorigen bzw. den bescheidmäßigen Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden. |
Die Möglichkeit nach Z 1 ist nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Bewilligung nicht erteilt werden kann. Unabhängig von einem Auftrag nach Z 1 und 2 kann die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des ersten Satzes die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens bis zum Zeitpunkt der Erteilung einer allfälligen Bewilligung verfügen. (Anm: LGBl.Nr. 92/2014, 54/2019)
(2) Eine wesentliche Änderung im Sinn des Abs. 1 erster Satz ist jede Abweichung vom bewilligten Vorhaben, die ihrerseits bewilligungspflichtig gewesen wäre.
(3) Der Auftrag gemäß Abs. 1 Z 2 wird nach Ablauf der darin genannten Frist vollstreckbar, wenn innerhalb der nach Abs. 1 Z 1 gesetzten Frist kein Antrag auf Erteilung einer nachträglichen Bewilligung gestellt wurde. Wenn gemäß Abs. 1 Z 1 um die nachträgliche Erteilung der Bewilligung angesucht, der Antrag aber zurückgezogen, zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, wird der Auftrag gemäß Abs. 1 Z 2 nach Ablauf der darin genannten Frist mit der Maßgabe vollstreckbar, dass diese Frist mit der Rechtswirksamkeit der Zurückziehung oder der Zurückweisung oder Abweisung beginnt. (Anm: LGBl. Nr. 54/2019)
(4) Der Auftrag zur unverzüglichen Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens bis zum Zeitpunkt der Erteilung einer allfälligen Bewilligung wird sofort vollstreckbar.
(5) Wird ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne die erforderliche Anzeige oder entgegen einem gemäß § 6 Abs. 4 erlassenen Bescheid verwirklicht oder wesentlich geändert, sind die Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Ansuchens gemäß Abs. 1 Z 1 die nachträgliche Anzeige tritt und die Frist gemäß Abs. 3 mit der Rechtskraft der Untersagung beginnt.
(6) Werden bescheidmäßig vorgeschriebene Auflagen nicht eingehalten, sind die Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
(7) Trifft eine Verpflichtung gemäß Abs. 1 und 6 nicht die Grundeigentümerin bzw. den Grundeigentümer, hat diese bzw. dieser die zur Erfüllung der Verpflichtung notwendigen Maßnahmen zu dulden.
(8) Die Abs. 1 bis 7 sind sinngemäß bei verbotenen Werbeeinrichtungen gemäß § 13 anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 54/2019)
(Anm: LGBl.Nr. 35/2014)
(1) Zur Erfüllung bestimmter Ziele dieses Landesgesetzes, wie insbesondere
1. | zur langfristigen naturschutzfachlichen Sicherung von ökologisch wertvollen Land- und Wasserflächen, | |||||||||
2. | zur langfristigen Aufwertung des ökologischen Zustands von Land- und Wasserflächen der Kulturlandschaft in Oberösterreich durch naturschutzfachliche Entwicklungsmaßnahmen, | |||||||||
3. | zur Umsetzung eines professionellen Flächenmanagements, | |||||||||
4. | zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen bei Eingriffen in den Naturhaushalt und sonstigen ökologischen Maßnahmen im Zuge von Vorhaben von Dienststellen des Amtes der Oö. Landesregierung, | |||||||||
wird ein Oö. Landschaftsentwicklungsfonds, im Folgenden kurz als Fonds bezeichnet, eingerichtet. Der Fonds ist ein zweckgebundenes Sondervermögen des Landes und wird von der Landesregierung verwaltet. |
(2) Die Geschäftsstelle des Fonds ist bei der mit der Vollziehung des Oö. NSchG 2001 betrauten Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung eingerichtet.
(3) Der Fonds erhält seine Mittel aus
1. | den jährlich durch den Landesvoranschlag verfügbar gemachten Haushaltsmitteln des Landes Oberösterreich, | |||||||||
2. | sonstigen zweckgebundenen Einnahmen des Landes Oberösterreich, | |||||||||
3. | Erträgnissen aus der Verwendung der ihm zur Verfügung stehenden Mittel. |
(4) Die Landesregierung hat Richtlinien über die Verwaltung und die Verwendung der Mittel des Fonds zu erlassen. Diese Richtlinien können auch Bestimmungen über Art und Umfang der Geschäftsfälle und deren Abwicklung enthalten.
(5) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich einen Bericht über die Tätigkeit des Fonds zu erstatten.
(Anm: LGBl.Nr. 35/2014)
(1) Bescheidmäßige Feststellungen gemäß den §§ 7 oder 8 Oö. NSchG 1995, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 35/1999, gelten als bescheidmäßige Feststellungen gemäß den §§ 9 bzw. 10 dieses Landesgesetzes; Bewilligungen gemäß den §§ 12, 20 Abs. 2, 21 Abs. 4, 24 Abs. 4 und 8, 25 Abs. 4, 27 oder 29 Abs. 3 Oö. NSchG 1995, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 35/1999, gelten als Bewilligungen gemäß den §§ 14, 16 Abs. 3, 25 Abs. 5, 29 Abs. 1, 33 bzw. 35 Abs. 3 dieses Landesgesetzes.
(2) Anlagen oder Maßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes naturschutzbehördlich bewilligt wurden oder für die eine Anzeige gemäß § 5a Abs. 5 Oö. NSchG 1995 wirksam geworden ist, bedürfen auch dann keiner nachträglichen Bewilligung oder Anzeige, wenn für sie durch dieses Landesgesetz eine modifizierte Anzeige- oder Bewilligungspflicht eingeführt wurde.
(3) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängigen individuellen Verwaltungsverfahren sind - mit Ausnahme des § 39 - nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen.
(4) Bodenversiegelungen im Zusammenhang mit der Errichtung oder Erweiterung von Sport- und Freizeitanlagen, die vor dem 1. Februar 1995 bereits durchgeführt wurden, sind bei der Berechnung im § 5 Z 5 letzter Halbsatz nicht zu berücksichtigen.
(5) § 6 Abs. 7 gilt für Anzeigen, die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gemäß § 5a Abs. 5 Oö. NSchG 1995, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 35/1999, wirksam geworden sind, mit der Maßgabe, dass die dreijährige Frist mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu laufen beginnt.
(6) Rechtskräftige Bewilligungen für Werbeeinrichtungen, die gemäß § 11 Oö. NSchG 1995, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 35/1999, erteilt wurden, bleiben durch dieses Landesgesetz unberührt; sie erlöschen jedoch spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes, sofern für sie zu diesem Zeitpunkt nicht eine rechtskräftige Baubewilligung aufrecht ist.
(7) Naturgebilde, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gemäß § 19 Oö. NSchG 1995, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 35/1999, zu Naturdenkmalen erklärt sind, gelten als Naturdenkmale im Sinn des § 16.
(8) Feststellungen gemäß Art. II §§ 1 und 2 und sonstige Bescheide gemäß Art. II §§ 3 und 7 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1928 zum Schutze von Naturhöhlen (Naturhöhlengesetz), BGBl. Nr. 169/1928, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 50/1948 und der Verordnung LGBl. Nr. 13/1976, hinsichtlich der Erhaltung von Naturhöhlen als Naturdenkmale gelten als Feststellungen bzw. Bewilligungen im Sinn des § 16 i.V.m. § 19. Die Kennzeichnung gemäß § 45 Abs. 1 ist von der Behörde innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu veranlassen.
(9) Für den allgemeinen Besuch erschlossene Naturhöhlen, für welche eine rechtskräftig genehmigte Betriebsordnung gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Jänner 1929, BGBl. Nr. 67/1929, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 139/1929 und LGBl. Nr. 13/1976 vorliegt, gelten als bewilligte Schauhöhlen mit bewilligter Betriebsordnung im Sinn des § 20 dieses Landesgesetzes.
(10) Die gemäß § 6 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Jänner 1929, BGBl. Nr. 67/1929, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 139/1929 und LGBl. Nr. 13/1976 getroffene Feststellung der Eignung zum Höhlenführer gilt als Höhlenführerprüfung im Sinn des § 22 dieses Landesgesetzes und gleichzeitig als Bestellung als Höhlenführer gemäß § 21 dieses Landesgesetzes.
(11) Die nach dem Oö. NSchG 1995, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 35/1999, bestellten Naturschutzwacheorgane gelten als Naturwacheorgane im Sinn des § 54 Abs. 1; die ausgefolgten Dienstausweise und Naturschutzwacheabzeichen gelten bis zu ihrem allfälligen Ersatz als Dienstausweise und Naturwacheabzeichen im Sinn des § 54 Abs. 2.
(12) Kundmachungen bzw. Kennzeichnungen gemäß § 17 Oö. NSchG 1995, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 35/1999, gelten als Kennzeichnungen im Sinn des § 45.
(13) Das Naturschutzbuch gemäß § 35 Oö. NSchG 1995, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 35/1999, gilt als Oö. Landesnaturschutzbuch gemäß § 47.
(14) Eintragungen in dem gemäß den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Jänner 1929, BGBl. Nr. 66/1929, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 13/1976 eingerichteten Höhlenbuch gelten als Eintragungen in das Oö. Landesnaturschutzbuch im Sinn des § 47 dieses Landesgesetzes und sind in das Oö. Landesnaturschutzbuch zu integrieren.
(15) Folgende Verordnungen der Landesregierung bleiben mit neuer Rechtsgrundlage unverändert in Kraft:
1.1.1. | die Verordnung, mit der Ausnahmen vom Verbot des § 5 Abs. 1 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 für bestimmte Bereiche im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Gmunden festgelegt werden, LGBl. Nr. 129/1991, | |||||||||
1.2. | die Oö. Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung, LGBl. Nr. 77/1998, und | |||||||||
1.3. | die 2. Oö. Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung, LGBl. Nr. 80/2000, | |||||||||
gelten jeweils als Verordnung gemäß § 9 Abs. 4; | ||||||||||
2.2.1. | die Attersee-Bojenverordnung, LGBl. Nr. 76/1984, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 1/1990 und LGBl. Nr. 89/1995, | |||||||||
2.2. | die Traunsee-Bojenverordnung, LGBl. Nr. 56/1986, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 50/1990 und LGBl. Nr. 76/2001 und | |||||||||
2.3. | die Mondsee-Bojenverordnung, LGBl. Nr. 66/1988, | |||||||||
gelten jeweils als Verordnung gemäß § 9 Abs. 5 und § 15 Abs. 3; | ||||||||||
3. | die Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 32/1986 und LGBl. Nr. 4/1987 gilt als Verordnung gemäß § 10 Abs. 1; | |||||||||
4.4.1. | die Verordnung, mit der das Feldaisttal in den Marktgemeinden Pregarten und Wartberg ob der Aist als Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 32/1986, | |||||||||
4.2. | die Verordnung, mit der der Schalchhamer Auwald in der Gemeinde Regau als Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 88/1992, | |||||||||
4.3. | die Verordnung, mit der die Pfandler-Au in der Stadtgemeinde Bad Ischl als Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 7/1993, | |||||||||
4.4. | die Verordnung, mit der die Fasanenau in der Stadtgemeinde Vöcklabruck als Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 48/1994, und | |||||||||
4.5. | die Verordnung, mit der der „Roadlberg“ in den Gemeinden Alberndorf und Ottenschlag als Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 106/1997, | |||||||||
gelten jeweils als Verordnung gemäß § 11 Abs. 1; | ||||||||||
5. | die Verordnung, mit der Grundstücke in der Gemeinde Rechberg in der Größe von 317 ha als Naturpark festgestellt werden, LGBl. Nr. 88/1996, gilt als Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 und 3; | |||||||||
6.6.1. | die Verordnung, mit der das Feuchtgebiet Unterriedl in der Gemeinde St. Stefan am Walde als geschützter Landschaftsteil festgestellt wird, LGBl. Nr. 42/1984, | |||||||||
6.2. | die Verordnung, mit der ein Waldgrundstück im „Welset Pühret“ in der Marktgemeinde Haslach an der Mühl als geschützter Landschaftsteil festgestellt wird, LGBl. Nr. 13/1987, | |||||||||
6.3. | die Verordnung, mit der ein Waldgrundstück in der Gemeinde Schlüßlberg als geschützter Landschaftsteil festgestellt wird, LGBl. Nr. 35/1988, | |||||||||
6.4. | die Verordnung, mit der der Ascherweiher und seine Umgebung in der Stadtgemeinde Braunau am Inn als geschützter Landschaftsteil festgestellt werden, LGBl. Nr. 110/1991, | |||||||||
6.5. | die Verordnung, mit der die „Moosleithen“ in der Marktgemeinde Andorf als geschützter Landschaftsteil festgestellt wird, LGBl. Nr. 39/1995, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/1997, und | |||||||||
6.6. | die Verordnung, mit der ein Teil des „Pfarrerhölzls“ in der Gemeinde Hohenzell als geschützter Landschaftsteil festgestellt wird, LGBl. Nr. 36/2000, | |||||||||
gelten jeweils als Verordnung gemäß § 12 Abs. 1; | ||||||||||
7.7.1. | die Verordnung, mit der die Fischlhamerau als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 24/1963, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000, | |||||||||
7.2. | die Verordnung, mit der das Pesenbachtal als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 26/1963, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000, | |||||||||
7.3. | die Verordnung, mit der der Traunstein als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 28/1963, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnungen LGBl. Nr. 35/2000 und LGBl. Nr. 101/2000, | |||||||||
7.4. | die Verordnung, mit der das Nordmoor am Irrsee in der Gemeinde Oberhofen, politischer Bezirk Vöcklabruck, als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 29/1963, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000, | |||||||||
7.5. | die Verordnung, mit der die Katrin als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 30/1963, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnungen LGBl. Nr. 35/2000 und LGBl. Nr. 2/2001, | |||||||||
7.6. | die Seen-Naturschutzgebieteverordnung, LGBl. Nr. 9/1965, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 111/2001, | |||||||||
7.7. | die Verordnung, mit der das Jackenmoos auf dem Mühlberg als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 20/1965, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000, | |||||||||
7.8. | die Verordnung, mit der das Gebiet Brunnsteinersee-Teichlboden als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 23/1965, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982, der Kundmachung LGBl. Nr. 131/1997 und der Verordnungen LGBl. Nr. 35/2000, LGBl. Nr. 78/2000 und LGBl. Nr. 100/2000, | |||||||||
7.9. | die Verordnung, mit der Teilbereiche des Unteren Inn als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 39/1978, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000, | |||||||||
7.10. | die Verordnung, mit der die Almauen als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 49/1978, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000, | |||||||||
7.11. | die Verordnung, mit der das Wildmoos als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 15/1979, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000, | |||||||||
7.12. | die Verordnung, mit der das Langmoos als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 83/1979, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000, | |||||||||
7.13. | die Verordnung, mit der das Neydhartinger Moor als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 95/1979, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000, | |||||||||
7.14. | die Verordnung, mit der der Taferlklaussee mit seiner Umgebung als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 93/1981, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000, | |||||||||
7.15. | die Verordnung, mit der der Kreuzberg in Weyer-Markt als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 98/1981, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000, | |||||||||
7.16. | die Verordnung, mit der ein Teil des Frankinger Mooses als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 9/1982, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000, | |||||||||
7.17. | die Verordnung, mit der das Gebiet der „Urfahrwänd“ in Linz als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 55/1982, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000, | |||||||||
7.18. | die Verordnung, mit der das Tanner Moor in Liebenau als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 77/1983, | |||||||||
7.19. | die Verordnung, mit der der Kuhschellenrasen (Trockenrasen) beim „Wirt am Berg“ in der Gemeinde Gunskirchen als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 91/1983, | |||||||||
7.20. | die Verordnung, mit der die Bruckangerlau (Haiböckau) in St. Oswald bei Freistadt als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 29/1984, | |||||||||
7.21. | die Verordnung, mit der die Feuchtwiese „Spießmoja (Spießmoller)“ in St. Johann am Walde als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 100/1985, | |||||||||
7.22. | die Verordnung, mit der das Moorgebiet „Pfeiferanger“ im Ibmer Moor als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 12/1987, | |||||||||
7.23. | die Verordnung, mit der das Gmöser Moor in der Marktgemeinde Laakirchen als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 35/1987, | |||||||||
7.24. | die Verordnung, mit welcher der „Aufhamer Uferwald“ in der Gemeinde Attersee als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 65/1987, | |||||||||
7.25. | die Verordnung, mit der Teile des Toten Gebirges als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 10/1988, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 92/2000, | |||||||||
7.26. | die Verordnung, mit der der Glöckl-Teich mit seiner Umgebung in der Gemeinde Roßleithen als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 18/1988, | |||||||||
7.27. | die Verordnung, mit welcher der Edelkastanienwald in der Gemeinde Unterach am Attersee als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 76/1989, | |||||||||
7.28. | die Verordnung, mit der das Reinthallermoos in der Gemeinde Attersee als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 104/1991, | |||||||||
7.29. | die Verordnung, mit der der Eglsee und die angrenzenden Niedermoorflächen in der Gemeinde St. Lorenz als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 15/1992, | |||||||||
7.30. | die Verordnung, mit der das Kreuzbauernmoor in der Gemeinde Pfaffing als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 91/1992, | |||||||||
7.31. | die Verordnung, mit welcher das Gerlhamer Moor in der Gemeinde Seewalchen a.A. als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 56/1993, | |||||||||
7.32. | die Verordnung, mit der der Pichlwald in Loibichl in der Gemeinde Innerschwand als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 72/1993, | |||||||||
7.33. | die Verordnung, mit welcher die Sumpfwiese Walleiten in der Gemeinde St. Ägidi als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 15/1994, | |||||||||
7.34. | die Verordnung, mit der das Edlbacher Moor in der Gemeinde Edlbach als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 34/1994, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 101/1995, | |||||||||
7.35. | die Verordnung, mit der die Kammerschlager Flachmoorwiese in der Gemeinde Kirchschlag, politischer Bezirk Urfahr-Umgebung, als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 127/1994, | |||||||||
7.36. | die Verordnung, mit der die Orchideenwiese in Freundorf, Gemeinde Klaffer, politischer Bezirk Rohrbach, als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 128/1994, | |||||||||
7.37. | die Verordnung, mit welcher die Mooswiesen bei Rading in der Gemeinde Roßleithen als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 129/1994, | |||||||||
7.38. | die Verordnung, mit der die „Stadlau“ in der Gemeinde Klaffer, politischer Bezirk Rohrbach, als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 20/1995, | |||||||||
7.39. | die Verordnung, mit welcher die „Gierer-Streuwiese“ in der Gemeinde Roßleithen als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 40/1995, | |||||||||
7.40. | die Verordnung, mit welcher das Egelseemoor in der Gemeinde Unterach a.A. als Naturschutz-gebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 44/1995, | |||||||||
7.41. | die Verordnung, mit der der „Hangwald Puckinger-Leiten“ in der Gemeinde Pucking, politischer Bezirk Linz-Land, als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 53/1995, | |||||||||
7.42. | die Verordnung, mit der die Orter Bucht in der Gemeinde Gmunden als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 21/1996, | |||||||||
7.43. | die Verordnung, mit welcher der Mündungsbereich der Fuschler-Ache in den Gemeinden St. Lorenz und Mondsee als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 22/1996, | |||||||||
7.44. | die Verordnung, mit welcher die „Roten Auen“ in der Gemeinde Weitersfelden als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 48/1996, | |||||||||
7.45. | die Verordnung, mit der das Tal des Kleinen Kößlbaches in den Gemeinden Engelhartszell, St. Aegidi und Waldkirchen a.W. als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 69/1996, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 45/2001, | |||||||||
7.46. | die Verordnung, mit welcher die „Staninger Leiten“ in der Stadtgemeinde Steyr und der Gemeinde Dietach als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 86/1996, | |||||||||
7.47. | die Verordnung, mit der „Hangwälder im Tal der Großen Mühl“ in den Gemeinden Kirchberg o.d.D. und Kleinzell als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 94/1996, | |||||||||
7.48. | die Verordnung, mit der die „Stadler-Wiese“ in der Gemeinde Ottenschlag als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 45/1997, | |||||||||
7.49. | die Verordnung, mit welcher das „Mösl im Ebenthal“ in der Gemeinde Rosenau a.H. als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 58/1997, | |||||||||
7.50. | die Verordnung, mit welcher die „Untere Steyr“ in der Stadtgemeinde Steyr und den Gemeinden Sierning und Garsten als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 7/1998, | |||||||||
7.51. | die Verordnung, mit der Moore in den Gemeinden Bad Ischl und Gosau als Naturschutzgebiete festgestellt werden (Oö. Moorschutzverordnung), LGBl. Nr. 80/1998, | |||||||||
7.52. | die Verordnung, mit welcher die „Pleschinger Austernbank“ in der Stadtgemeinde Steyregg als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 89/1998, | |||||||||
7.53. | die Verordnung, mit welcher die „Orchideenwiese im Pechgraben“ in der Gemeinde Laussa als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 14/1999, | |||||||||
7.54. | die Verordnung, mit welcher die „Kalksteinmauer Laussa“ in der Gemeinde Laussa als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 15/1999, | |||||||||
7.55. | die Verordnung, mit der die „Richterbergau“ in der Gemeinde Liebenau als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 84/2000, | |||||||||
7.56. | die Verordnung, mit der das Gebiet „Warscheneck-Süd - Stubwies“ in der Gemeinde Spital am Phyrn als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 100/2000, | |||||||||
7.57. | die Verordnung, mit der der Laudachsee und die Laudachmoore in den Gemeinden Gmunden und St. Konrad als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 101/2000, | |||||||||
7.58. | die Verordnung, mit welcher der „Schloßberg Neuhaus“ in der Gemeinde St. Martin im Mühlkreis als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 102/2000, | |||||||||
7.59. | die Verordnung, mit der der Grünberg in der Gemeinde Frankenburg als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 11/2001, | |||||||||
7.60. | die Verordnung, mit der das „Nordmoor am Mattsee“ in der Gemeinde Lochen als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 46/2001, | |||||||||
7.61. | die Verordnung, mit der die „Moorwiesen“ in der Gemeinde Waldhausen als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 61/2001, | |||||||||
7.62. | die Verordnung, mit welcher der „Predigtstuhl“ in der Gemeinde Hartkirchen als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 77/2001, | |||||||||
7.63. | die Verordnung, mit der das Planwiesengebiet in Leonstein als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 78/2001, | |||||||||
7.64. | die Verordnung, mit welcher der Seeleithensee und angrenzende Streuwiesen in den Gemeinden Egglsberg und Moosdorf als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 111/2001, | |||||||||
7.65. | die Verordnung, mit welcher das „Nordmoor am Grabensee“ in den Gemeinden Perwang und Palting als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 112/2001, und | |||||||||
7.66. | die Verordnung, mit welcher die „Traunauen bei St. Martin“ in der Gemeinde Traun als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 123/2001, | |||||||||
gelten jeweils als Verordnung gemäß § 25 Abs. 1; | ||||||||||
8.8.1. | die Verordnung, mit der das Tal der Kleinen Gusen in den Gemeinden Unterweitersdorf und Alberndorf in der Riedmark als Natur- und Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 22/2000, und | |||||||||
8.2. | die Verordnung, mit der das Gebiet „Warscheneck-Süd - Wurzeralm“ in der Gemeinde Spital am Pyhrn als Landschafts- bzw. Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 78/2000, | |||||||||
gelten als Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 und § 25 Abs. 1; | ||||||||||
9.9.1. | die Verordnung, mit der der Dachstein in den Gemeinden Gosau, Hallstatt und Obertraun als Naturschutzgebiet festgestellt und mit der ein Landschaftspflegeplan für die Zone C des Naturschutzgebietes „Dachstein“ erlassen wird, LGBl. Nr. 10/2001, und | |||||||||
9.2. | die Verordnung, mit der die „Bumau“ in der Gemeinde Liebenau als Naturschutzgebiet festgestellt und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird, LGBl. Nr. 49/2001, | |||||||||
gelten als Verordnung gemäß § 15 Abs. 2 und § 25 Abs. 1; | ||||||||||
10. | die Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere, LGBl. Nr. 106/1982, zuletzt geändert mit Verordnung LGBl. Nr. 93/1999, gilt als Verordnung gemäß § 27 und § 29 Abs. 2; | |||||||||
11. | die Verordnung über das Aussetzen standortfremder Pflanzen, LGBl. Nr. 47/1999, gilt als Verordnung gemäß § 31 Abs. 1; | |||||||||
12. | die Verordnung über die Kennzeichnung von Landschaftsschutzgebieten, Naturparken, geschützten Landschaftsteilen, Naturschutzgebieten und Naturdenkmalen, LGBl. Nr. 81/1983, gilt als Verordnung gemäß § 45 Abs. 1; | |||||||||
13. | die Verordnung über das Naturschutzbuch, LGBl. Nr. 26/1983, gilt als Verordnung gemäß § 47 Abs. 3; | |||||||||
14. | die Verordnung betreffend die Aufwandsentschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Landesbeirates für Natur- und Landschaftsschutz, der Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz und der Vertrauensleute für Natur- und Landschaftsschutz, LGBl. Nr. 37/1983, gilt als Verordnung gemäß § 50 Abs. 3; | |||||||||
15. | die Verordnung über die erforderliche Eignung und den Dienstausweis der Naturwacheorgane sowie über das Naturwacheabzeichen, LGBl. Nr. 95/1983, gilt als Verordnung gemäß § 54 Abs. 6. |
(16) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes sowie für die Vollziehung dieses Landesgesetzes dienende organisatorische Maßnahmen können auf seiner Grundlage bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen bzw. getroffen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(17) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bestimmungen anderer Landesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich eine bestimmte Fassung genannt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(18) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt im § 56 Abs. 1 an Stelle des Betrags von 2.000 Euro der Betrag von 28.000 Schilling, im § 56 Abs. 2 an Stelle des Betrags von 7.000 Euro der Betrag von 98.000 Schilling und im § 56 Abs. 3 an Stelle des Betrags von 35.000 Euro der Betrag von 490.000 Schilling.
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 54/2019) |
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die in dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes jeweils anhängigen Feststellungsverfahren gemäß den §§ 9 und 10 Oö. NSchG 2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/2017, sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
(3) § 39b Abs. 1 bis 3 Oö. NSchG 2001 und § 24a Abs. 2 bis 4 Oö. NPG, jeweils in der Fassung dieses Landesgesetzes, sind für Verfahren, die in dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits anhängig sind, nicht anzuwenden.
(4) Für Bescheide, die ein Verfahren gemäß § 39b Abs. 4 Oö. NSchG 2001 oder gemäß § 24a Abs. 5 Oö. NPG, jeweils in der Fassung dieses Landesgesetzes, das in dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits anhängig ist, abschließen, sind die Abs. 5 und 6 des § 39b Oö. NSchG 2001 bzw. die Abs. 6 und 7 des § 24a Oö. NPG, jeweils in der Fassung dieses Landesgesetzes, anzuwenden.
(5) Für Umweltorganisationen, die binnen vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes einen Antrag auf Zurverfügungstellung der erforderlichen Informationen für die Ausübung der Zugriffsberechtigung zu der elektronischen Plattform gemäß § 39a Abs. 2 Oö. NSchG 2001 in der Fassung dieses Landesgesetzes stellen, gelten die gemäß Abs. 4 auf der elektronischen Plattform bereit gestellten Bescheide mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Zurverfügungstellung der erforderlichen Informationen für die Ausübung der Zugriffsberechtigung als zugestellt.
(6) Umweltorganisationen, die ihre Zugriffsberechtigung auf die elektronische Plattform gemäß § 39a Abs. 2 Oö. NSchG 2001 im Weg des Abs. 5 erlangt haben, können binnen zwei Wochen ab dem Tag der Zurverfügungstellung der erforderlichen Informationen für die Ausübung der Zugriffsberechtigung verlangen, dass ihnen Bescheide, die ein Verfahren gemäß § 39b Abs. 4 Oö. NSchG 2001 oder gemäß § 24a Abs. 5 Oö. NPG, jeweils in der Fassung dieses Landesgesetzes, abgeschlossen haben und die zwischen dem 23. November 2017 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in Rechtskraft erwachsen sind, zugestellt werden. Sie können binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht durch schriftliche Einbringung bei der Behörde erheben. Ab dem Tag der Zustellung des Bescheids ist der berechtigten Umweltorganisation Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(7) Bescheide gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 bis 5 Oö. NSchG 2001 in der Fassung vor dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gelten mit dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes als aufgehoben.
(8) Die in dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes jeweils anhängigen Verfahren gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 Oö. UHG sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe weiterzuführen, dass jene im § 11 Abs. 1 Z 2 Oö. UHG genannten Personen, die innerhalb von zwei Wochen nach dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes schriftlich erklärt haben, dass sie am Verfahren als Beteiligte teilnehmen wollen, Beteiligtenstellung gemäß § 13 erhalten.
(9) Die Beteiligtenstellung gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 iVm. § 13 Oö. UHG in der Fassung dieses Landesgesetzes steht in Verfahren gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 Oö. UHG zu, die nach dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes eingeleitet werden.
(10) Folgende Verordnungen der Landesregierung bleiben mit neuer Rechtsgrundlage insoweit in Kraft als sie sich auf Vorhaben beziehen, die nach dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes einer Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterliegen würden:
1.1. | die Attersee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung 2017, LGBl. Nr. 112/2017, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 67/2018, | |||||||||
1.2. | die Hallstättersee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung 2017, LGBl. Nr. 116/2017, | |||||||||
1.3. | die Mondsee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung 2017, LGBl. Nr. 114/2017, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2018, | |||||||||
1.4. | die Traunsee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung 2017, LGBl. Nr. 113/2017, | |||||||||
1.5. | die Wolfgangsee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung 2017, LGBl. Nr. 115/2017, | |||||||||
1.6. | die Zellersee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung 2017, LGBl. Nr. 117/2017, | |||||||||
2. | die Donauuferschutz-Ausnahmeverordnung, LGBl. Nr. 98/2014, gilt als Verordnung gemäß § 10 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 in der Fassung dieses Landesgesetzes. |
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 92/2014) |
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014, LGBl. Nr. 35/2014, anhängigen individuellen Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiter zu führen.
Landesgesetz über die Erhaltung und Pflege der Natur (Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö. NSchG 2001)
StF: LGBl.Nr. 129/2001 (GP XXV RV 933/2000 AB 1170/2001 LT 39; RL 79/409/EWG vom 2. April 1979, ABl.Nr. L 103 vom 25.4.1979, S 1, zuletzt geändert durch die RL 97/49/EG vom 29. Juli 1997, ABl.Nr. L 223 vom 13.8.1997, S 9; RL 92/43/EWG vom 21. Mai 1992, ABl.Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7, zuletzt geändert durch die RL 97/62/EG vom 27. Oktober 1997, ABl.Nr. L 305 vom 8.11.1997, S 42; RL 92/51/EWG vom 18. Juni 1992, ABl.Nr. L 209 vom 24.7.1992, S 25)
Änderung
LGBl.Nr. 160/2001 (DFB)
LGBl.Nr. 84/2002 (GP XXV RV 1482/2002 AA 1500/2002 LT 47)
LGBl.Nr. 152/2002 (DFB)
LGBl.Nr. 106/2003 (GP XXV RV 1786/2003 AB 1820/2003 LT 57; RL 2001/19/EG vom 14. Mai 2001, ABl.Nr. L 206 vom 31.7.2001, S. 1; RL 2003/22/EG vom 24. März 2003, ABl.Nr. L 78 vom 25.3.2003, S. 10)
LGBl.Nr. 24/2004 (GP XXVI RV 99/2004 AB 129/2004 LT 7; RL 79/409/EWG vom 2. April 1979, ABl.Nr. L 103 vom 25.4.1979, S. 1; RL 92/43/EWG vom 21. Mai 1992, ABl.Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7)
LGBl.Nr. 61/2005 (GP XXVI RV 493/2005 LT 16)
LGBl.Nr. 138/2007 (GP XXVI RV 1272/2007 AB 1312/2007 LT 43; RL 79/409/EWG vom 2. April 1979, ABl.Nr. L 103 vom 25.4.1979, S. 1, idF der RL 2006/105/EG vom 20. November 2006, ABl.Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 368; RL 92/43/EWG vom 21. Mai 1992, ABl.Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, idF der RL 2006/105/EG vom 20. November 2006, ABl.Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 368)
LGBl.Nr. 30/2010 (GP XXVII RV 45/2009 AB 79/2010 LT 5; RL 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006, ABl.Nr. L376 vom 27.12.2006 S. 36; RL 2005/36/EG vom 7. September 2005, ABl.Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; RL 2004/38/EG vom 29. April 2004, ABl.Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77; RL 2003/109/EG vom 25. November 2003, ABl.Nr. L 16 vom 23.1.2004, S. 44)
LGBl.Nr. 4/2013 (GP XXVII RV 738/2012 AB 762/2012 LT 30)
LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)
LGBl.Nr. 35/2014 (GP XXVII RV 774/2012 AB 1051/2014 LT 41; RL 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193)
LGBl.Nr. 92/2014 (GP XXVII IA 1237/2014 AB 1250/2014 LT 48)
LGBl.Nr. 49/2017 (GP XXVIII RV 446/2017 AB 474/2017 LT 18; RL 2013/55/EU vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S 132 [CELEX-Nr. 32013L0055])
Präambel/Promulgationsklausel
INHALTSVERZEICHNIS
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 | Zielsetzungen und Aufgaben |
§ 2 | Geltungsbereich |
§ 3 | Begriffsbestimmungen |
II. ABSCHNITT
Natur- und Landschaftsschutz
§ 4 | Naturschutzrahmenpläne |
§ 5 | Bewilligungspflichtige Vorhaben im Grünland |
§ 6 | Anzeigepflichtige Vorhaben und Verfahren |
§ 7 | Ausnahmen von der Bewilligungs- und Anzeigepflicht |
§ 8 | Fahrverbot für einspurige Fahrzeuge |
§ 9 | Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Seen |
Natur- und Landschaftsschutz im Bereich übriger Gewässer | |
Landschaftsschutzgebiete | |
Geschützte Landschaftsteile | |
Sonderbestimmungen für Werbeeinrichtungen | |
Bewilligungen | |
III. ABSCHNITT
Landschaftspflege
Landschaftspflegepläne; Bojenpläne | |
IV. ABSCHNITT
Naturdenkmale; Schutz von Naturhöhlen; Europaschutzgebiete und Naturschutzgebiete
Naturdenkmale | |
Feststellungsverfahren | |
Allgemeiner Schutz von Naturhöhlen | |
Besonderer Höhlenschutz (Naturdenkmale) | |
Schauhöhlen | |
Höhlenführer | |
Höhlenführerprüfung | |
Anerkennung von Befähigungsnachweisen und sonstigen Bescheinigungen | |
Europaschutzgebiete | |
Naturschutzgebiete | |
V. ABSCHNITT
Schutz der Pflanzen-, Pilz- und Tierarten; Schutz von Mineralien und Fossilien
Allgemeiner Schutz von Pflanzen, Pilzen und Tieren | |
Besonderer Schutz von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten | |
Besondere Schutzbestimmungen | |
Ausnahmen von den besonderen Schutzbestimmungen | |
Ausnahmebewilligungen | |
Gebietsfremde Pflanzen und Tiere | |
Land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden | |
Schutz von Mineralien und Fossilien | |
Herkunftsnachweis | |
VI. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen
Verhandlungspflicht und öffentliche Information | |
Begutachtungsverfahren | |
Entschädigung | |
VII. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der Erlassung von Bescheiden
Form der Anträge | |
Parteistellung der Oö. Umweltanwaltschaft | |
Beiziehung von Sachverständigen | |
Anhörung der Gemeinde | |
Sicherheitsleistung | |
Ökologische Bauaufsicht | |
Dingliche Bescheidwirkung | |
Aufschiebende Wirkung von Beschwerden | |
Erlöschen von Bewilligungen und bescheidmäßigen Feststellungen | |
VIII. ABSCHNITT
Kennzeichnung und Dokumentation
Kennzeichnung; Schutz von Bezeichnungen | |
Ersichtlichmachung im Grundbuch | |
Oö. Landesnaturschutzbuch | |
IX. ABSCHNITT
Behörden und organisatorische Bestimmungen
Behörden | |
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde | |
Sachverständige Organe | |
Betreten von Grundstücken; Auskunftspflicht | |
Mitwirkung sonstiger Organe | |
Berichtspflichten | |
X. ABSCHNITT
Oberösterreichische Naturwacht
Naturwacheorgane | |
Befugnisse und Pflichten der Naturwacheorgane | |
XI. ABSCHNITT
Strafbestimmungen und besondere Maßnahmen
Strafbestimmungen | |
Entzug von Bewilligungen; Verfall | |
Herstellung des gesetzmäßigen Zustands | |
XI. ABSCHNITT
Naturschutzmanagement
Oö. Landschaftsentwicklungsfonds | |
XII. ABSCHNITT
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen | |