(1) Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG), soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist.
(2) Befähigungsnachweise und Zuverlässigkeitsbescheinigungen, die nicht in Staaten gemäß § 1 Z 1 Oö. BAG erworben bzw. ausgestellt wurden, sind unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit anzuerkennen.
(Anm: LGBl. Nr. 49/2017) |
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