§ 19 Oö. NSchG 2001 § 19

Oö. NSchG 2001 - Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Die §§ 16 und 17 gelten nach Maßgabe der folgenden Besonderheiten auch für Naturhöhlen, die auf Grund ihrer Eigenart, ihres Gepräges, ihrer ökologischen oder naturwissenschaftlichen Bedeutung besonders erhaltenswürdig sind:

1.

Die als Naturdenkmal festgestellte Naturhöhle darf nicht betreten werden, sofern dies nicht ausnahmsweise gemäß § 16 Abs. 3 erlaubt ist oder bewilligt wurde.

2.

Vor Erlassung eines Bescheides gemäß § 16 Abs. 1 oder 4 sind die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, der Landesverein für Höhlenkunde in Oberösterreich, der für die Führung des Höhlenkatasters örtlich zuständige Verein und die Karst- und Höhlenabteilung (speläologisches Dokumentationszentrum) des Naturhistorischen Museums in Wien zu hören. Die Landesregierung hat allfällige Einwendungen soweit zu berücksichtigen, als diese mit dem öffentlichen Interesse an den geplanten Schutzmaßnahmen in Einklang gebracht werden können.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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